130.010•Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen
Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen
130.010Decree18 de nov. de 1889
Vom 18.11.1889 (Stand 18.11.1889)
Art. 1
- Die Verleihung der Rechte einer öffentlichen kirchlichen Korporation an eine religiöse Genossenschaft geschieht durch den Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrates.
Art. 2
- Eine solche Verleihung kann nur stattfinden solchen Genossenschaften gegenüber, welche:
- eine Zugehörigkeit von mindestens 300 Seelen nachweisen
- ihre Organisation vorlegen, aus welcher erhellt
Art. 3
- Die öffentlichen kirchlichen Genossenschaften stehen immer unter der staatlichen Gesetzgebung und der Oberaufsicht des Regierungsrates (Art. 49–54 der Verfassung).
- Es haben dieselben dem Regierungsrate alljährlich nach einheitlichem Formular Bericht zu erstatten.
- Die Verleihung des öffentlichen rechtlichen Charakters an eine religiöse Genossenschaft schliesst die Verpflichtung zur staatlichen Unterstützung nicht in sich (Art. 52 der Verfassung).
Art. 4
- Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
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