Vertrag zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Schwebnetzfischerei im Zürich-Obersee

854.371Law8 de dez. de 1961

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Vom 05.10.1945 (Stand 08.12.1961)

Art. 1

  1. Die von den beiden Vertragskantonen erteilten Bewilligungen zur Ausübung der Schwebnetzfischerei berechtigen auch zum Fischfang im Seegebiet des andern Kantons.

Art. 2

Art. 3

  1. Die Ausübung der Fischerei hat sich nach den durch die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee erlassenen Bestimmungen zu richten.

Art. 4

  1. Dieser Vertrag tritt nach Annahme durch die beiden Kantone nach Genehmigung durch den Bundesrat auf die Dauer von drei Jahren in Kraft. Der Vertrag kann jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Übereinkunft der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee gekündigt werden. Er gilt jeweilen für weitere drei Jahre, sofern er nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen der beiden Kantone gekündigt wird.

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