Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

853.161Agreement1 de mai. de 1997

Abrir fonte

Vom 01.05.1997 (Stand 01.05.1997)

Art. 1

  1. Der Kanton Schwyz erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
  2. Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Schwyz nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
  3. Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

Art. 2

  1. Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
  2. Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 3

  1. Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.

Art. 4

  1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

Art. 5

  1. Diese Vereinbarung gilt ab 1. Mai 1997.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.