Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Thurgau über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung

853.152Law7 de set. de 1968

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Vom 13.08.1968 (Stand 07.09.1968)

Art. 1

  1. Die vom Kanton Thurgau ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, sofern sie auf Grund einer bestandenen Eignungsprüfung erteilt worden sind.
  2. Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im st.gallischen Jagdrecht zu unterziehen.

Art. 2

  1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau werden nur im Einverständnis der thurgauischen Jagdbehörde zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.

Art. 3

  1. Der thurgauischen Jagdbehörde steht es frei, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung der Prüfungsergebnisse zu erkundigen.

Art. 4

  1. Diese Gegenrechtserklärung gelangt ab 7. September 1968 zur Anwendung.

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