Art. 2 Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen, a) Staatsbeiträge
Zur Verbilligung der Mietzinse neuer Wohnungen gewährt der Staat folgende Beiträge an die Kapitalverzinsung:
im allgemeinen bis zu ⅓ Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen;
für Alterswohnungen mit einem bis zwei Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit fünf oder mehr Zimmern, die für kinderreiche Familien bestimmt sind, bis zu 1 Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen.
…
Die Verpflichtungen, die der Staat durch Zusprechung von Beiträgen eingeht, dürfen jährlich Fr. 540 000.– nicht übersteigen. Der Grosse Rat kann diesen Betrag im Voranschlag auf Fr. 640 000.– erhöhen.
Art. 3 b) Gemeindebeiträge
Die Gewährung der Staatsbeiträge setzt voraus, dass die politischen Gemeinden die Bauvorhaben wie folgt unterstützen:
in den Fällen von Art. 2 lit. a dieses Beschlusses durch einen mindestens dreimal so hohen Beitrag, wie ihn der Staat ausrichtet;
in den Fällen von Art. 2 lit. b dieses Beschlusses durch einen mindestens gleich hohen Beitrag, wie ihn der Staat ausrichtet.
Der Beitrag der politischen Gemeinden kann ganz oder teilweise von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von Arbeitgebern, von Stiftungen oder von gemeinnützigen Institutionen übernommen werden.
Art. 4 Übernahme von Bürgschaftsrisiken durch den Staat
Der Staat beteiligt sich zur Hälfte an Verlusten, die dem Bund in Anwendung der Vorschriften über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues aus Verbürgungen von investiertem Fremdkapital erwachsen.
Die Verpflichtungen des Staates dürfen insgesamt Franken 10 000 000.– nicht übersteigen.
Art. 5 Bundesdarlehen
Die St.Gallische Kantonalbank ist Darlehensnehmerin für die gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vorgesehenen Darlehen.
Beanspruchen andere Finanzinstitute solche Darlehen, so obliegt ihnen auch deren Sicherstellung.
3. III. Ergänzendes Recht
Art. 6 Grundsatz
Soweit dieser Beschluss, kantonale Gesetze und Vollzugsvorschriften des Regierungsrates keine besondere Regelung enthalten, wird die Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues auf die Leistungen des Staates und der politischen Gemeinden sachgemäss angewendet.
4. IV. Schlussbestimmungen
Art. 7 Vollzugsbeginn
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Beschluss in Vollzug tritt.
Art. 8 Finanzreferendum
Dieser Beschluss ist gemäss Art. 10 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929 der Volksabstimmung zu unterstellen.
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