Linthgesetz

734.31Law17 de mai. de 2009

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Vom 04.04.2002 (Stand 17.05.2009)

Art. 1 Geltungsbereich

  1. Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über das Linthwerk im Kanton St.Gallen.

Art. 2 Linthperimeter

  1. Der Linthperimeter umfasst das Einzugsgebiet des Linthwerks im Kanton St.Gallen.
  2. Massgeblich ist der Umgrenzungsplan vom 9. März 2001.

Art. 3 Beitrag an das Linthwerk, a) Aufteilung

  1. Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Linthwerk tragen:
    1. der Staat zu 75 Prozent;
    2. die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25 Prozent.
  2. Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Sanierungsprojekt «Hochwasserschutzkonzept Linth 2000» tragen:
    1. der Staat zu 90 Prozent;
    2. die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 10 Prozent.

Art. 4 b) Anteile der Gemeinden, 1. Höhe

  1. Die Anteile der politischen Gemeinden werden bemessen nach:
    1. Fläche der politischen Gemeinden im Perimetergebiet;
    2. Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen der politischen Gemeinden im Perimetergebiet.
  2. Je einen Perimeterpunkt ergeben:
    1. 1 km² Gemeindegebiet im Perimetergebiet;
    2. 200 Einwohner und Einwohnerinnen im Perimetergebiet.
  3. Die Perimeterpunkte der politischen Gemeinden Walenstadt und Quarten werden für die Berechnung der Gemeindeanteile je auf 40 Prozent verringert.
  4. Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.

Art. 5 2. Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die jährlichen Anteile der politischen Gemeinden werden unter Berücksichtigung der mutmasslichen Kosten des Linthwerks für längstens fünf Jahre festgesetzt.
  2. Die politischen Gemeinden schulden die Anteile auf 1. März des laufenden Jahres.

Art. 6 Wasserwehr

  1. Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet sind wasserwehrpflichtig.
  2. Die Regierung regelt die Wasserwehr durch Verordnung.

Art. 7 Zuständigkeit

  1. Das zuständige Departement setzt die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk im Kanton St.Gallen um und vollzieht dieses Gesetz.
  2. Es erlässt insbesondere die erforderlichen Verfügungen.

Art. 8 Ergänzendes Recht

  1. Soweit die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk und dieses Gesetz Unterhalt, Bau und Wasserbaupolizei nicht regeln, wird das Wasserbaugesetz vom 23. März 1969 angewendet.

Art. 11 Rechtsgültigkeit

  1. Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das Linthwerk rechtsgültig.

Art. 12 Vollzugsbeginn

  1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.