Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung

552.11Law1 de out. de 2004

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Vom 17.08.2004 (Stand 01.10.2004)

1. I. Öffentlicher Ruhetag

Art. 1 Veranstaltung

  1. Veranstaltungen im Sinn des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004 setzen keinen Erwerbszweck voraus.
  2. Sie sind öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen.

2. II. Ladenöffnung

Art. 2 Ähnliche Verkaufsart

  1. Eine Verkaufsart ist dem Ladenverkauf ähnlich, wenn die Verkaufsstelle von der Kundschaft aufgesucht wird und Personal anwesend ist, das Auskünfte erteilt oder einkassiert.

Art. 3 Massgebende Ladenfläche, a) Umschreibung

  1. Zur massgebenden Ladenfläche zählt die gesamte Fläche, die von der Kundschaft benutzt werden kann, einschliesslich der Warengestelle sowie dem Eingangs- und Kassenbereich.
  2. Nicht zur massgebenden Fläche zählen:
    1. Nebenräume wie Büros oder Toiletten, selbst wenn letztere von der Kundschaft mitbenützt werden;
    2. Lagerräume, sofern kein Lagerverkauf betrieben wird;
    3. Flächen, die ausschliesslich für andere gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden und deutlich erkennbar von der Ladenfläche abgegrenzt sind.

Art. 4 b) Umgehung

  1. Mehrere Läden mit erweiterten Öffnungszeiten sind im gleichen Gebäude nicht zulässig, wenn dadurch die Flächenbegrenzung des Gesetzes umgangen wird.
  2. Eine Umgehung liegt vor, wenn eine wirtschaftliche, organisatorische oder rechtliche Verbindung zwischen den Läden besteht.

Art. 5 Verkauf über die Gasse

  1. Ein Verkauf über die Gasse liegt vor, wenn genussfertige Speisen und Getränke auf der ausschliesslich für den Gastwirtschaftsbetrieb genutzten Fläche angeboten und abgegeben werden.
  2. Kein Verkauf über die Gasse liegt vor, wenn der Gastwirtschaftsbetrieb:
    1. die abgegebenen genussfertigen Speisen mehrheitlich nicht zubereitet und der Verkauf von genussfertigen Speisen über die Gasse wesentlich ist;
    2. überwiegend Getränke abgibt und die Menge der über die Gasse verkauften Getränke im Verhältnis zu den vor Ort konsumierten Getränken wesentlich ist.

Art. 6 Kioske

  1. Kioske sind kleinere Verkaufsstellen, die überwiegend Presseerzeugnisse, Tabakwaren und Zwischenverpflegung anbieten.

Art. 7 Tourismusgemeinden

  1. Tourismusgemeinden nach Art. 11 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004 sind:
    1. St.Gallen;
    2. Rorschach;
    3. Vilters-Wangs;
    4. Bad Ragaz;
    5. Pfäfers;
    6. Flums;
    7. Quarten;
    8. Amden;
    9. Weesen;
    10. Benken;
    11. Rapperswil;
    12. Wildhaus;
    13. Alt St.Johann;
    14. Hemberg;
    15. Mogelsberg.

Art. 8 Ausserordentliche Verhältnisse

  1. Ausserordentliche Verhältnisse liegen für eine Gemeinde insbesondere vor, wenn die Verkaufstätigkeit der Läden auf ihrem Gebiet infolge ausserkantonaler oder ausländischer Ladenschlussordnungen schwer benachteiligt wird.

3. III. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Aufgehoben werden:
    1. Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsverordnung) vom 10. Dezember 1974;
    2. Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Ladenschluss vom 13. Juni 1972.

Art. 13 Vollzugsbeginn

  1. Dieser Erlass wird ab 1. Oktober 2004 angewendet.