Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

361.0ALVGLaw22 de jan. de 2008

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(ALVG) Vom 01.04.1993 (Stand 22.01.2008)

1. I. Arbeitslosenversicherung

Art. 1 Kanton, a) Kasse

  1. Der Kanton führt die Arbeitslosenkasse.
  2. Die Regierung regelt die Organisation durch Verordnung.

Art. 2 b) Amtsstelle

  1. Das Amt für Arbeit ist kantonale Amtsstelle im Sinn des eidgenössischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

Art. 3 c) Regionale Arbeitsvermittlungszentren

  1. Der Kanton führt regionale Arbeitsvermittlungszentren.
  2. Die Regierung regelt Standorte, Zuständigkeit und Organisation durch Verordnung.

Art. 4

2. II. Arbeitsvermittlung

2.1. 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung

Art. 5 Vollzug

  1. Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren vollziehen die öffentliche Arbeitsvermittlung und -beratung.

Art. 6

Art. 7 Meldepflicht

  1. Die Regierung regelt durch Verordnung die Meldepflicht für:
    1. offene Stellen;
    2. Entlassungen und Betriebsschliessungen.

Art. 8 Arbeitsmarktliche Massnahmen, a) Grundsatz

  1. Der Kanton fördert im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt durch Beiträge und Übernahme der Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen.
  2. Er kann Dritte beiziehen.

Art. 9 b) Beiträge an einzelne Arbeitslose

  1. Der Kanton kann Arbeitnehmern, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind:
    1. die Aufwendungen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit ganz oder teilweise vergüten;
    2. ab erfülltem 55. Altersjahr Beiträge zur Wiedereingliederung oder zur Weiterbeschäftigung ausrichten.

Art. 10 c) Beiträge an Dritte

  1. Der Kanton kann Beiträge leisten insbesondere an:
    1. gemeinnützige und paritätische Arbeitsvermittlungsstellen;
    2. Träger von Massnahmen zur Umschulung, zur Weiterbildung und zur Wiedereingliederung.

2.2. 2. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Art. 11 Kantonale Bewilligungsbehörde

  1. Das Amt für Arbeit ist Bewilligungsbehörde für private Arbeitsvermittlung und Personalverleih.

Art. 12 Kaution

  1. Die Kaution für den Personalverleih wird beim Amt für Arbeit hinterlegt.

3. III. Arbeitsmarktfond

Art. 13 Grundsatz

  1. Der Kanton unterhält einen Arbeitsmarktfond.
  2. Der Fond wird als Spezialverwaltung geführt.

Art. 14 Verwendung

  1. Der Arbeitsmarktfond dient zur Finanzierung arbeitsmarktlicher Massnahmen.

4. IV. Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenfürsorge und die Arbeitsvermittlung vom 7. April 1952 wird aufgehoben, ausgenommen Art. 26 bis 29.

Art. 16

Art. 17 Vollzugsbeginn

  1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.