Die Regierung regelt die Organisation durch Verordnung.
Art. 2 b) Amtsstelle
Das Amt für Arbeit ist kantonale Amtsstelle im Sinn des eidgenössischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
Art. 3 c) Regionale Arbeitsvermittlungszentren
Der Kanton führt regionale Arbeitsvermittlungszentren.
Die Regierung regelt Standorte, Zuständigkeit und Organisation durch Verordnung.
Art. 4 …
2. II. Arbeitsvermittlung
2.1. 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 5 Vollzug
Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren vollziehen die öffentliche Arbeitsvermittlung und -beratung.
Art. 6 …
Art. 7 Meldepflicht
Die Regierung regelt durch Verordnung die Meldepflicht für:
offene Stellen;
Entlassungen und Betriebsschliessungen.
Art. 8 Arbeitsmarktliche Massnahmen, a) Grundsatz
Der Kanton fördert im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt durch Beiträge und Übernahme der Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen.
Er kann Dritte beiziehen.
Art. 9 b) Beiträge an einzelne Arbeitslose
Der Kanton kann Arbeitnehmern, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind:
die Aufwendungen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit ganz oder teilweise vergüten;
ab erfülltem 55. Altersjahr Beiträge zur Wiedereingliederung oder zur Weiterbeschäftigung ausrichten.
Art. 10 c) Beiträge an Dritte
Der Kanton kann Beiträge leisten insbesondere an:
gemeinnützige und paritätische Arbeitsvermittlungsstellen;
Träger von Massnahmen zur Umschulung, zur Weiterbildung und zur Wiedereingliederung.
2.2. 2. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Art. 11 Kantonale Bewilligungsbehörde
Das Amt für Arbeit ist Bewilligungsbehörde für private Arbeitsvermittlung und Personalverleih.
Art. 12 Kaution
Die Kaution für den Personalverleih wird beim Amt für Arbeit hinterlegt.
3. III. Arbeitsmarktfond
Art. 13 Grundsatz
Der Kanton unterhält einen Arbeitsmarktfond.
Der Fond wird als Spezialverwaltung geführt.
Art. 14 Verwendung
Der Arbeitsmarktfond dient zur Finanzierung arbeitsmarktlicher Massnahmen.
4. IV. Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenfürsorge und die Arbeitsvermittlung vom 7. April 1952 wird aufgehoben, ausgenommen Art. 26 bis 29.
Art. 16 …
Art. 17 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.