Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden

320.20Decree8 de jan. de 2004

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Vom 22.09.2002 (Stand 08.01.2004)

1. I. Spitalverbunde

Art. 1 Bildung

  1. Der Staat gründet vier Spitalverbunde.
  2. In je einen Spitalverbund werden überführt:
    1. das Kantonsspital St.Gallen und das kantonale Spital Rorschach;
    2. die kantonalen Spitäler Altstätten, Grabs und Walenstadt;
    3. das kantonale Spital Uznach;
    4. das kantonale Spital Flawil und die Gemeindespitäler Wattwil und Wil.
  3. Die Gemeindespitäler Wattwil und Wil werden in den Spitalverbund überführt, wenn die Übernahme nach Art. 7 dieses Beschlusses zustande kommt.

Art. 2 Vermögen und Schulden, a) Dotationskapital

  1. Der Staat stattet die Spitalverbunde mit einem Dotationskapital von gesamthaft höchstens 50 Mio. Franken aus.
  2. Der Kantonsrat legt den Betrag für den Spitalverbund fest.

Art. 3 b) Betriebsmittel

  1. Der Staat überträgt dem Spitalverbund:
    1. die im Zeitpunkt der Überführung vorhandenen Betriebsmittel;
    2. die im Zeitpunkt der Überführung vorhandenen Patientenfonde unter Wahrung des Zweckes.

Art. 4 c) Verpflichtungen

  1. Die im Zeitpunkt der Überführung vorhandenen Verpflichtungen des Staates, die einem Spital zugerechnet werden können, werden zu Verpflichtungen des Spitalverbunds, in den das Spital überführt wird. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Regelungen über die Schuldübernahme.

Art. 5 d) Globalkreditreserven und -fehlbeträge

  1. Die im Zeitpunkt der Überführung vorhandenen Globalkreditreserven oder -fehlbeträge eines Spitals werden zu Globalkreditreserven oder -fehlbeträgen des Spitalverbunds, in den das Spital überführt wird.

Art. 6 Personal

  1. Das im Zeitpunkt der Überführung angestellte Personal wird mit den bestehenden Anstellungsverhältnissen Personal des Spitalverbunds.

2. II. Übernahme von Gemeindespitälern

Art. 7 Gemeindespitäler Wattwil und Wil

  1. Der Staat übernimmt die Gemeindespitäler Wattwil und Wil, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt.
  2. Die Regierung wird ermächtigt, mit den politischen Gemeinden Wattwil und Wil die Übernahme zu vereinbaren.

3. III. Schlussbestimmungen

Art. 8 Rechtsgültigkeit

  1. Dieser Beschluss wird mit dem Gesetz über die Spitalverbunde rechtsgültig.

Art. 9 Vollzugsbeginn

  1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.

Art. 10 Referendum

  1. Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.