Verordnung über die Versicherung von Erdbebenschäden

750bOrdinance1 de jan. de 1979

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Vom 18.12.1978 (Stand 01.01.1979)

Art. 1 Versicherung von Erdbebenschäden

  1. Die durch Erdbeben an Gebäuden verursachten Schäden werden nach Massgabe der Statuten des Schweizerischen Pools für Erdbebenversicherung in die Versicherungsdeckung einbezogen.

Art. 2 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.