Viehwirtschaftsverordnung

912.010Ordinance1 de jan. de 2008

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Vom 28.03.2000 (Stand 01.01.2008)

1. Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung

Art. 1 Gleichstellung der Geschlechter

  1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nichts anderes ergibt.

Art. 2

Art. 3 Viehwirtschaftskommission

  1. Die Regierung bestimmt eine Viehwirtschaftskommission von maximal sieben Mitgliedern und bezeichnet den Präsidenten. Die Amtszeit des Präsidenten ist auf vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt maximal 12 Jahre.
  2. Die verschiedenen viehwirtschaftlichen Organisationen sind angemessen zu berücksichtigen.
  3. Die Viehwirtschaftskommission begutachtet Fragen der Tierzucht, der Haltung und des Absatzes und stellt gegebenenfalls Antrag an das zuständige Departement.

Art. 4 Kantonale Ausstellungen

  1. Die Regierung ist befugt, kantonale Viehausstellungen durchzuführen und wo möglich mit einer allgemeinen landwirtschaftlichen Ausstellung zu verbinden.

Art. 5 Beiträge an Ausstellungen

  1. Der Kanton kann an Tierausstellungen und Tiervorführungen von regionaler und überregionaler Bedeutung Beiträge leisten.

Art. 6 Ergänzende Massnahmen

  1. Für besondere Massnahmen zur Förderung der Zucht oder Haltung von Rind- oder Kleinvieh sowie von Pferden kann der Kanton Beiträge gewähren.

Art. 7 Festlegung der Beiträge

  1. Der Grosse Rat bestimmt für die Beiträge im Sinne von Artikel 4 bis 6 jährlich den Gesamtkredit.
  2. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

Art. 8 Viehabsatz

  1. Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren und beteiligt sich an den Viehabsatzmassnahmen des Bundes.
  2. Er kann Beiträge leisten für die Marktüberwachung, Werbung und marktentlastenden Massnahmen, wobei Qualitätsmerkmale besonders berücksichtigt werden können.
  3. Er kann die Durchführung dieser Massnahmen einer landwirtschaftlichen Organisation übertragen.

Art. 9 Marktverzeichnis

  1. Das Landwirtschaftsamt erstellt nach Anhören der interessierten Kreise jährlich ein Verzeichnis der Nutzvieh- und der ländlichen Warenmärkte.
  2. Nach jedem im Marktverzeichnis aufgeführten Markt hat die Gemeinde die Zahl der aufgeführten Tiere dem Landwirtschaftsamt zu melden.

2. Übergangsbestimmungen

Art. 10

Art. 11

3. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wird die Tierzucht-, Tierabsatz- und Viehversicherungsverordnung vom 26. Mai 1994 aufgehoben.

Art. 13 In-Kraft-Treten

  1. Diese Verordnung tritt zusammen mit der Teilrevision des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft in Kraft.