Verordnung über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger

870.120Ordinance1 de jan. de 2009

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Vom 02.10.1995 (Stand 01.01.2009)

Art. 1 Steuersätze

  1. Für Motorfahrzeuge und Anhänger gelten im Kanton Graubünden folgende Verkehrssteuern:
    1. Personenwagen bis 685 ccm: Fr. 311.70 von 686 bis 1078 ccm: Fr. 331.80 von 1079 ccm an für jede weiteren 196.35 ccm: Fr. 47.70
    2. Wohnmotorwagen über 3500 kg, Lieferwagen, Kleinbusse, Gesellschaftswagen, Gelenkmotorwagen und Trolleybusse werden gemäss folgenden Ansätzen nach ihrem Gesamtgewicht besteuert: bis 2000 kg: Fr. 450.50 darüber bis 16 000 kg für jede weiteren angebrochenen 100 kg: Fr. 15.10 zusätzlich ab 16 001 kg für jede weiteren angebrochenen 100 kg: Fr. 11.30 Sattelschlepper und Traktoren werden mit der Hälfte dieser Ansätze besteuert.
    3. Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge werden gemäss folgenden Ansätzen nach ihrem Gesamtgewicht besteuert: bis 3500 kg: Fr. 595.80 von 3501 kg bis 6500 kg zusätzlich für jede weiteren angebrochenen 100 kg: Fr. 12.00 von 6501 kg bis 16 000 kg zusätzlich für jede weiteren angebrochenen 100 kg: Fr. 9.30 ab 16 001 kg zusätzlich für jede weiteren angebrochenen 100 kg: Fr. 8.50
    4. Fahrzeuge, denen infolge ihrer Antriebstechnologie kein Hubraum zugewiesen werden kann, wie Elektro, Hybrid, Brennstoffzelle usw., werden entsprechend ihrem Gesamtgewicht nach den Ansätzen in Ziffer 2 besteuert. … … … …
    5. Anhänger, Ausnahmeanhänger und Sattelanhänger werden gemäss folgenden Ansätzen nach ihrem Gesamtgewicht besteuert: bis 500 kg: Fr. 87.20 von 501 kg bis 3500 kg zusätzlich für jede weiteren angebrochenen 500 kg: Fr. 34.60 Anhänger und Ausnahmeanhänger von 3501 kg bis 6500 kg zusätzlich für jede weiteren angebrochenen 500 kg: Fr. 28.00 von 6501 kg bis 18 000 kg zusätzlich für jede weiteren angebrochenen 500 kg: Fr. 18.50 ab 18 001 kg zusätzlich für jede weiteren angebrochenen 1000 kg: Fr. 18.00 Sattelanhänger von 3501 kg bis 22 000 kg zusätzlich für jede weiteren angebrochenen 500 kg: Fr. 34.60 ab 22 001 kg zusätzlich für jede weiteren angebrochenen 1000 kg: Fr. 17.30
    6. Motorräder und Kleinmotorräder je angebrochene 196.35 ccm: Fr. 56.70
    7. Anhänger für Motorräder und Kleinmotorräder: Fr. 21.50
    8. Händlerschilder für Motorwagen: Fr. 796.50 für Motorräder, Dreiräder, Anhänger, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Arbeitsanhänger: Fr. 198.80
    9. Kollektivschilder mit Einschränkung für Motorwagen: Fr. 397.50 für Anhänger: Fr. 198.80
    10. Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren bis 3500 kg Gesamtgewicht: Fr. 104.40 über 3500 kg Gesamtgewicht: Fr. 198.80
    11. Arbeitsanhänger bis 500 kg Gesamtgewicht: Fr. 42.90 über 500 kg Gesamtgewicht: Fr. 85.80
    12. Gewerbliche Motorkarren, Motoreinachser sowie Kombinationsfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h: 50% der Verkehrssteuer für Personenwagen
    13. Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge bis 489 ccm: Fr. 37.20 von 490 bis 882 ccm: Fr. 60.10 von 883 bis 1863 ccm: Fr. 104.40 von 1864 bis 2845 ccm: Fr. 125.80 von 2846 bis 3827 ccm: Fr. 147.30 von 3828 und mehr ccm: Fr. 168.70
    14. Landwirtschaftliche Anhänger: frei
    15. Tagesausweis leichte und schwere Motorwagen, gewerbliche Traktoren und Arbeitsmaschinen für den ersten Tag: Fr. 15.70 landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Motorräder und Anhänger für den ersten Tag: Fr. 7.90 sämtliche Kategorien für jeden weiteren Tag: Fr. 7.90 Bei Ausstellung von Tagesausweisen ist ein Betrag von Fr. 50.00 bis Fr. 500.00 als Sicherheit für eventuelle Nachzahlungen zu hinterlegen.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Der Beschluss über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger im Kanton Graubünden vom 29. September 1993 wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

  1. Diese Revision tritt zusammen mit der Teilrevision des Gesetzes über die Strassenfinanzierung in Kraft.

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