Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung ist die Regierung zuständig.
Art. 2
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Departement für Volkswirtschaft und Soziales beauftragt.
Art. 3
Als Kontrollorgan wird das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eingesetzt.
Art. 4
Dieser Regierungsbeschluss tritt sofort in Kraft und ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, von der Regierung erlassen am 12. April 1946.
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