Beschluss betreffend den eidgenössischen Buss- und Bettag

865.51Decree6 de set. de 1930

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Vom 06.09.1930 (Stand 06.09.1930)

Art. 1

  1. Der eidgenössische Buss- und Bettag wird inskünftig ohne besondere Bekanntmachung alljährlich am dritten Sonntag im September im ganzen Kanton gefeiert.

Art. 2

  1. Die religiösen Zeremonien dieses Festes werden weiterhin von den jeweiligen kirchlichen Behörden angeordnet.

Art. 3

  1. Vorliegender Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.