Der eidgenössische Buss- und Bettag wird inskünftig ohne besondere Bekanntmachung alljährlich am dritten Sonntag im September im ganzen Kanton gefeiert.
Art. 2
Die religiösen Zeremonien dieses Festes werden weiterhin von den jeweiligen kirchlichen Behörden angeordnet.
Art. 3
Vorliegender Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.