Verordnung GSD über die Einsatzzeiten der Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause

823.112Ordinance1 de abr. de 2006

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Vom 09.02.2006 (Stand 01.04.2006)

Art. 1 Grundsätze

  1. Die Einsatzzeiten der Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause werden wie folgt festgesetzt:
    1. hauswirtschaftliche Arbeiten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a HPflR), Montag bis und mit Samstag: von 7.00 bis 20.00 Uhr;
    2. sozialmedizinische Leistungen und Pflegeleistungen KLV (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 HPflR), Montag bis und mit Sonntag: von 7.00 bis 20.00 Uhr.
  2. Für die Leistungen nach Absatz 1 Bst. b dieser Verordnung können Einsätze zwischen 20.00 und 22.00 Uhr geleistet werden, um eine mit dem Familienleben vereinbare Versorgung hilfloser Personen zu ermöglichen (Pflege, Einnahme der Mahlzeit, Zubettbringen).
  3. Eine Ausdehnung der Einsatzzeiten ist möglich, wenn eine Neubeurteilung des Zustands der hilflosen Person ergibt, dass diese Massnahme für den Verbleib zu Hause nötig ist.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Die Verfügung vom 12. Juli 1996 über die Einsatzzeiten der Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.