514.2•Gesetz zur Subventionierung der Schiessübungen
Vom 31.12.1913 (Stand 16.01.1914)
Art. 1
- Im Staatsbudget wird zur Subventionierung der Schiessübungen alljährlich ein Betrag von mindestens 2000 Franken angesetzt.
Art. 2
- Der Staatsrat setzt die Bedingungen dieser Subvention fest.
Art. 3
- Sämtliche mit gegenwärtigem Gesetz im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Art. 4
- Der Staatsrat ist mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes, das nach seiner Bekanntmachung in Kraft tritt, beauftragt.
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