Übereinkunft betreffend die Erweiterung des Badischen Hauptbahnhofs und die Erstellung eines Rangier- und Werkstättenbahnhofs auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt

954.540Law7 de out. de 1985

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Vom 10.03.1870 (Stand 07.10.1985)

Art. 14

  1. Die badische Bahnverwaltung trägt sämtliche mit Ausführung ihrer oben genannten Anlagen und Änderungen verbundenen Kosten.

Art. 15

  1. Im übrigen behält es bei den Bestimmungen des unterm 27. Juli und 11. August 1852 zwischen dem Grossherzogtum Baden und der schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Vertrags und der unterm 19. Februar 1853 zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Basel-Stadt abgeschlossenen Übereinkunft, soweit dieselben inzwischen nicht gegenstandslos geworden sind, sein Bewenden.

Art. 16

  1. Die beiderseitigen Bevollmächtigten behalten ihren Oberbehörden die Ratifikation dieser Übereinkunft vor.
  2. Erfolgt diese nicht bis Ende Mai dieses Jahres, so soll die Übereinkunft als hinfällig betrachtet werden.

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