Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung

568.200WaffenverordnungLaw1 de jan. de 1999

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(Waffenverordnung) Vom 22.12.1998 (Stand 01.01.1999)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung.

Art. 2 Zuständigkeit

  1. Die Kantonspolizei Basel-Stadt ist die für den Vollzug der Waffengesetzgebung zuständige Behörde und die kantonale Meldestelle im Sinn von Art. 13 des eidgenössischen Waffengesetzes.

II. Schlussbestimmung

Art. 3 Rechtskraft und Wirksamkeit

  1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1999 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz (Waffenverordnung) vom 5. Juni 1979 aufgehoben.