Verordnung über das Schiessen am Banntag

702.11Ordinance1 de jan. de 1999

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Vom 15.12.1998 (Stand 01.01.1999)

Art. 1 Zulässigkeit

  1. Im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist am Banntag das Schiessen ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen gestattet:
    1. im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgelegten Schiesszonen;
    2. ausserhalb des Siedlungsgebiets, wenn dadurch keine Drittpersonen gefährdet werden.
  2. Die Gemeinden sind befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen zu verbieten.

Art. 2 Festlegung der Schiesszeiten und der Schiesszonen

  1. Der Gemeinderat legt für das Siedlungsgebiet die Schiesszeiten und die Schiesszonen fest.

Art. 3 Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum

  1. Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass:
    1. die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Form über die Schiesszeiten und den Standort der Schiesszonen informiert wird;
    2. jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind.

Art. 4 Pflichten der Schützen

  1. Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils rechtzeitig zu warnen, bevor sie schiessen.

Art. 5 Regelungen der Gemeinden

  1. Die Gemeinden regeln die Einzelheiten.

Art. 6 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.