Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 811.08-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (IVHSM) bei.
Art. 2
Der Regierungsrat übermittelt der zuständigen Kommission des Grossen Rates den jährlichen Bericht des Beschlussorgans gemäss Artikel 14 IVHSM.
Art. 3
Die aufgrund der Vereinbarung entstehenden Ausgaben sind in den Voranschlag des Kantons aufzunehmen.
Art. 4
Der Regierungsrat wird ermächtigt, geringfügigen Änderungen des Verfahrens oder der Organisation zuzustimmen.
Art. 5
Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Austritt aus der Vereinbarung gemäss Artikel 13 zu erklären.
Art. 6
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Er ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Art. 7
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.