Kantonales Datenschutzgesetz

152.04KDSGLaw1 de set. de 2026

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(KDSG) Vom 03.12.2025 (Stand 01.09.2026)

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

  1. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Grundrechts auf Datenschutz von Personen, über die Behörden Personendaten bearbeiten.

Art. 2 Begriffe

  1. In diesem Gesetz bedeuten: a Personendaten: Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare Person. b betroffene Person: Person, über die Personendaten bearbeitet werden. c besonders schützenswerte Personendaten natürlicher Personen: Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, Daten über die ethnische Herkunft, Daten über die Gesundheit und die Intimsphäre, genetische Daten, biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes, Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. d besonders schützenswerte Personendaten juristischer Personen: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse. e Datensammlung: Jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind. f Bearbeiten: Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewendeten Mitteln und Verfahren, insbesondere deren Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten. g Bekanntgeben: Das Übermitteln und Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Auskunftgeben, Weitergeben oder Veröffentlichen. h Profiling mit hohem Risiko: Jede automatisierte Auswertung von Personendaten, um wesentliche persönliche Aspekte einer natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen, insbesondere bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel. i Behörden: Organe und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden einschliesslich ihrer Anstalten und Körperschaften, mit Ausnahme der Stimmberechtigten, Private, soweit sie ihnen übertragene öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen, Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten, mit Ausnahme der Stimmberechtigten. k Datenschutzbehörden: kantonale Datenschutzbehörde (Art. 35 ff.), gemeinderechtliche und landeskirchliche Datenschutzbehörden (Art. 42).

Art. 3 Geltungsbereich

  1. Dieses Gesetz gilt für a die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch Behörden, b die Bearbeitung von Personendaten juristischer Personen durch Behörden, mit Ausnahme der Abschnitte 3 und 5.
  2. Bearbeitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Behörde Personendaten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch, namentlich um über ein persönliches Arbeitsmittel zu verfügen, gilt dieses Gesetz nicht.
  3. Nimmt eine Behörde am wirtschaftlichen Wettbewerb teil und handelt sie nicht hoheitlich, a ist das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) sinngemäss anwendbar, b richtet sich die Aufsicht der Datenschutzbehörden weiterhin nach diesem Gesetz.
  4. Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Verfahren vor a Gerichtsbehörden, b der Staatsanwaltschaft, c verwaltungsinternen Verwaltungsjustizbehörden.

2 Bearbeitung von Personendaten

2.1 Grundsätze

Art. 4 Rechtsgrundlage

  1. Die Behörde darf Personendaten bearbeiten, soweit dies a gesetzlich vorgesehen ist oder b der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient.
  2. Sie darf besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten oder ein Profiling mit hohem Risiko betreiben, wenn zusätzlich a eine Grundlage im Gesetz dazu ermächtigt, b es für die Erfüllung einer im Gesetz festgelegten Aufgabe unentbehrlich ist oder c die betroffene Person ausdrücklich in eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen eingewilligt oder ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

Art. 5 Bearbeitung bei besonderer Gefahrenlage

  1. Die Behörde darf Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten bearbeiten wenn die Bearbeitung notwendig ist, um das Leben oder die körperliche oder geistige Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.

Art. 6 Zweckbindung

  1. Der Zweck der Bearbeitung muss bestimmt sein.
  2. Personendaten dürfen a nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der nach Treu und Glauben mit dem Zweck vereinbar ist, für den sie ursprünglich beschafft worden sind, b zu einem anderen Zweck bearbeitet werden, wenn es dieses Gesetz erlaubt oder die betroffene Person in eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen eingewilligt hat.

Art. 7 Verhältnismässigkeit

  1. Die Bearbeitung von Personendaten muss für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe geeignet und erforderlich sowie für die betroffene Person zumutbar sein.

Art. 8 Richtigkeit und Vollständigkeit

  1. Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck der Bearbeitung verlangt, vollständig sein.

Art. 9 Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

  1. Die Bearbeitung ist technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden, was bereits ab der Planung zu berücksichtigen ist.
  2. Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie dem Risiko für die betroffenen Personen angemessen sein.
  3. Durch geeignete Voreinstellungen ist sicherzustellen, dass die Bearbeitung auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 10 Datensicherheit

  1. Wer Personendaten bearbeitet, sorgt mit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen für eine dem Risiko für die betroffenen Personen angemessene Datensicherheit.
  2. Die Grundsätze der Informations- und Cybersicherheitsgesetzgebung gelten sinngemäss.

Art. 11 Verantwortung

  1. Für den Datenschutz und die Datensicherheit ist jene Behörde verantwortlich, die Personendaten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe bearbeitet oder bearbeiten lässt.
  2. Sind mehrere Behörden an einer Bearbeitung beteiligt, a stellt jede sicher, dass ein Erlass, eine schriftliche Weisung oder eine schriftliche Vereinbarung regelt, welche Behörde für welchen Teil der Bearbeitung verantwortlich ist, b sind alle Behörden für die ganze Bearbeitung verantwortlich, wenn keine Regelung vorliegt.
  3. Die Behörden veröffentlichen die Regelung gemäss Absatz 2 Buchstabe a oder teilen sie der betroffenen Person auf Anfrage mit.

Art. 12 Bearbeitung durch beauftragte Dritte

  1. Die Behörde kann Dritte mit der Bearbeitung von Personendaten beauftragen, wenn a die Daten so bearbeitet werden, wie es die Behörde selbst tun dürfte, und b keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht.
  2. Sie vergewissert sich insbesondere, dass die beauftragten Dritten die Datensicherheit gewährleisten.
  3. Die beauftragten Dritten dürfen die Bearbeitung nur mit vorgängiger Zustimmung der Behörde an weitere Personen übertragen.

2.2 Besondere Bearbeitungsformen

Art. 13 Beschaffung

  1. Die Behörde beschafft Personendaten in der Regel bei der betroffenen und nicht bei einer anderen privaten Person.
  2. Die verwaltungsinterne Beschaffung ist zulässig, wenn dieses Gesetz nicht entgegensteht.
  3. Besteht keine gesetzliche Auskunftspflicht, weist die Behörde auf die Freiwilligkeit der Auskunft hin.

Art. 14 Bekanntgabe

  1. Die Behörde darf Personendaten an andere Behörden oder Private bekanntgeben, wenn a eine Rechtsgrundlage gemäss Artikel 4 dazu ermächtigt, b die betroffene Person ausdrücklich in eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen eingewilligt oder ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat oder c es notwendig ist, um das Leben oder die körperliche oder geistige Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
  2. Sie darf Personendaten an andere Behörden ausserdem bekanntgeben, wenn diese begründet darlegen, dass sie zur Bearbeitung der verlangten Personendaten berechtigt sind.
  3. Sie verweigert die Bekanntgabe, schränkt sie ein oder schiebt sie auf, wenn a besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten dies verlangen oder b überwiegende öffentliche oder private Interessen der Bekanntgabe entgegenstehen.

Art. 15 Bekanntgabe ins Ausland

  1. Die Behörde darf Personendaten ins Ausland bekanntgeben, wenn ein angemessener Datenschutz gewährleistet werden kann durch a einen völkerrechtlichen Vertrag, b einen Feststellungsbeschluss des Bundesrates nach der Datenschutzgesetzgebung des Bundes oder c andere hinreichende Garantien.
  2. Abweichend von Absatz 1 darf die Behörde Personendaten ins Ausland bekanntgeben, wenn a die Bekanntgabe im Einzelfall für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interessens notwendig ist, b die betroffene Person ausdrücklich in eine oder mehrere bestimmte Bekanntgaben eingewilligt oder ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht hat und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat oder c die Bekanntgabe notwendig ist, um das Leben oder die körperliche oder geistige Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.

Art. 16 Vernichtung, Aufbewahrung und Archivierung

  1. Die Behörde vernichtet nicht mehr benötigte Personendaten.
  2. Sie legt für jede Datensammlung fest, ob und wie lange die Personendaten aufzubewahren sind. Vorbehalten bleiben besondere Aufbewahrungsbestimmungen.
  3. Sie darf Personendaten über diesen Zeitpunkt hinaus nur aufbewahren, soweit diese a weiterhin zu Sicherungs- und Beweiszwecken benötigt werden oder b für die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung sind.
  4. Für die Archivierung und den Zugang zu den archivierten Personendaten gilt die Archivgesetzgebung.

2.3 Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

Art. 17

  1. Die Behörde darf Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, namentlich für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung, bearbeiten, sofern a sie die Personendaten anonymisiert oder pseudonymisiert, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, und b die betroffenen Personen im Fall einer Bekanntgabe der Ergebnisse nicht bestimmbar sind.
  2. Sie darf Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke bekanntgeben, wenn Gewähr besteht, dass die Empfängerin oder der Empfänger a die in Absatz 1 aufgestellten Anforderungen erfüllt, b die Personendaten Dritten nur mit vorgängiger Zustimmung der Behörde weitergibt, die ihr oder ihm die Daten bekanntgegeben hat und c für die Datensicherheit sorgt.

3 Pflichten der Behörden und von beauftragten Dritten

3.1 Pflichten vor Inbetriebnahme

Art. 18 Risikoanalyse bei geplanten, wiederkehrenden Bearbeitungen

  1. Die Behörde prüft für geplante, wiederkehrende Bearbeitungen von Personendaten mit einer Risikoanalyse, ob ein hohes Risiko für die betroffenen Personen besteht.
  2. Ein hohes Risiko ergibt sich, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung, namentlich wenn a besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden oder b der öffentliche Raum systematisch und umfangreich überwacht wird.
  3. Besteht ein hohes Risiko, ist eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen.

Art. 19 Datenschutzfolgenabschätzung

  1. Die Datenschutzfolgenabschätzung enthält mindestens a die Beschreibung der geplanten Bearbeitung, b die Bewertung der Risiken für die betroffenen Personen, c die Schutzmassnahmen.

Art. 20 Vorabkontrolle

  1. Die Behörde unterbreitet der zuständigen Datenschutzbehörde geplante, wiederkehrende Bearbeitungen von Personendaten zur Stellungnahme, wenn a sich aus der Risikoanalyse ein hohes Risiko für die betroffenen Personen ergibt und b Personendaten einer grösseren Anzahl von Personen elektronisch bearbeitet werden.
  2. Sie unterbreitet der Datenschutzbehörde auch wesentliche Änderungen solcher Bearbeitungen.
  3. Die Datenschutzbehörde nimmt die Vorabkontrolle innert angemessener Frist vor.

3.2 Register- und Verzeichnispflicht

Art. 21 Registerpflicht

  1. Die kantonale Datenschutzbehörde führt und veröffentlicht das Register der kantonalen Datensammlungen.
  2. Die kantonalen Behörden melden ihr für die Aufnahme in diesem Register a ihre Datensammlungen mit Personendaten und deren Zweck, b Profiling mit hohem Risiko, c algorithmische Entscheidsysteme mit hohem Risiko für die betroffenen Personen.
  3. Die gemeinderechtlichen und die landeskirchlichen Behörden führen ihre eigenen Register.
  4. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Angaben zu den Datensammlungen sowie Ausnahmen von der Melde- und Registerführungspflicht für Datensammlungen mit geringem Risiko für die betroffenen Personen.

Art. 22 Verzeichnispflicht für Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte

  1. Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte führen ein Verzeichnis aller Kategorien von Tätigkeiten und deren Zwecke, bei denen Personendaten bearbeitet werden.
  2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von der Verzeichnispflicht für Bearbeitungen ohne Risiko für die betroffenen Personen.

3.3 Informationspflicht

Art. 23 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten

  1. Die Behörde informiert die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten, auch wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.
  2. Die Information enthält mindestens Angaben über a die Behörde samt Kontaktdaten, b die Rechtsgrundlage und den Zweck der Bearbeitung, c den Einsatz von algorithmischen Entscheidsystemen mit hohem Risiko für die betroffene Person, d die bearbeiteten Personendaten oder die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, e die Empfängerinnen und Empfänger von Personendaten oder die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger, falls die Daten Dritten bekannt gegeben werden, f die Rechte der betroffenen Person.

Art. 24 Ausnahmen von der Informationspflicht

  1. Die Behörde verzichtet auf die Information, schränkt sie ein oder schiebt sie auf, wenn a besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten dies verlangen oder b überwiegende öffentliche oder private Interessen der Information entgegenstehen.
  2. Sie kann auf die Information verzichten, wenn a die betroffene Person bereits über die Angaben verfügt oder b diese Angaben aus der Rechtsgrundlage hervorgehen.

Art. 25 Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung

  1. Die Behörde informiert die betroffene Person über eine Entscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt (automatisierte Einzelentscheidung), indem sie die Entscheidung entsprechend kennzeichnet.
  2. Sie gibt der betroffenen Person auf Antrag die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen.
  3. Die betroffene Person kann verlangen, dass die automatisierte Einzelentscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird.
  4. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die betroffene Person gemäss Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) oder nach einem anderen Gesetz vor dem Entscheid nicht angehört werden muss.

3.4 Meldepflichten bei Verletzungen der Datensicherheit

Art. 26 Meldung von Verletzungen der Datensicherheit an die Datenschutzbehörden

  1. Die Behörde meldet der zuständigen Datenschutzbehörde möglichst innert 72 Stunden seit Bekanntwerden des Vorfalls eine Verletzung der Datensicherheit, die zu einem hohen Risiko für die betroffenen Personen führen kann.
  2. Eine Verletzung der Datensicherheit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn Personendaten a verloren gehen, b unbeabsichtigt oder unberechtigt gelöscht, vernichtet oder verändert werden, c Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden.
  3. Beauftragte Dritte melden der Behörde unverzüglich eine Verletzung der Datensicherheit.

Art. 27 Meldung von Verletzungen der Datensicherheit an die betroffene Person

  1. Die Behörde benachrichtigt die betroffene Person über die Verletzung der Datensicherheit, wenn die Umstände dies erfordern oder die zuständige Datenschutzbehörde es verlangt.
  2. Die Benachrichtigung hat insbesondere zu erfolgen, wenn die betroffene Person zur Abwendung des Schadens Massnahmen ergreifen kann.

Art. 28 Ausnahmen von der Meldepflicht an die betroffene Person

  1. Die Behörde verzichtet auf die Benachrichtigung der betroffenen Person, schränkt sie ein oder schiebt sie auf, wenn a besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten dies verlangen oder b überwiegende öffentliche oder private Interessen der Benachrichtigung entgegenstehen.
  2. Sie kann auf die Benachrichtigung verzichten, wenn a sie technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, die einen Schaden bei der betroffenen Person verhindert haben, b durch Massnahmen sichergestellt werden konnte, dass kein hohes Risiko mehr für die betroffene Person besteht, oder c die Benachrichtigung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt.

4 Rechte der betroffenen Person

Art. 29 Auskunftsrecht

  1. Jede Person kann von der Behörde Auskunft darüber verlangen, welche Personendaten über sie bearbeitet werden.
  2. Sie kann nicht im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
  3. Die Behörde, die Personendaten von beauftragten Dritten bearbeiten lässt, bleibt auskunftspflichtig.

Art. 30 Inhalt und Modalitäten der Auskunft

  1. Die betroffene Person erhält die erforderliche Auskunft, damit sie ihre Rechte geltend machen kann, insbesondere a die bearbeiteten Personendaten als solche, b die von der Behörde bei der Beschaffung von Personendaten mitzuteilenden Angaben, c die Aufbewahrungsdauer von Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer, d die verfügbaren Angaben über die Herkunft von Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft worden sind.
  2. Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Auskunft durch Verordnung.

Art. 31 Einschränkung des Auskunftsrechts

  1. Die Behörde verweigert die Auskunft, schränkt sie ein oder schiebt sie auf, wenn a besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten dies verlangen oder b überwiegende öffentliche oder private Interessen der Auskunft entgegenstehen.

Art. 32 Rechte bei widerrechtlicher Bearbeitung

  1. Die betroffene Person kann von der Behörde namentlich verlangen, dass sie a unrichtige Personendaten berichtigt, b widerrechtlich bearbeitete Personendaten vernichtet, c die Folgen der Widerrechtlichkeit auf andere Weise beseitigt oder d die Widerrechtlichkeit feststellt.
  2. Bestreitet die Behörde die Unrichtigkeit von Personendaten, so hat sie die deren Richtigkeit zu beweisen.
  3. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten, bewiesen werden, so kann die betroffene Person verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.

Art. 33 Recht auf Bekanntgabe des Entscheids

  1. Weist die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nach, so ist der Entscheid, namentlich zur Berichtigung oder Vernichtung von Personendaten und zum Bestreitungsvermerk, den von ihr bezeichneten Behörden und Dritten bekanntzugeben.

Art. 34 Recht auf Sperrung der Bekanntgabe an private Personen

  1. Weist die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nach, so kann sie die Bekanntgabe ihrer Personendaten an private Personen sperren lassen.
  2. Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn a die Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder b die private Person glaubhaft macht, dass sie ohne die Personendaten Rechtsansprüche gegenüber der betroffenen Person nicht durchsetzen kann.
  3. Verlangt eine private Person die Bekanntgabe gemäss Absatz 2 Buchstabe b, hört die Behörde die betroffene Person vor der Bekanntgabe an.

5 Datenschutzbehörden

5.1 Kantonale Datenschutzbehörde

Art. 35 Stellung

  1. Die kantonale Datenschutzbehörde ist eine selbstständige Organisationseinheit.
  2. Sie ist fachlich unabhängig, nicht weisungsgebunden und nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet.
  3. Sie ist administrativ der Direktion für Inneres und Justiz zugeordnet.

Art. 36 Leitung

  1. Die oder der Beauftragte für Datenschutz leitet die kantonale Datenschutzbehörde.
  2. Sie oder er ist eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson mit guten Kenntnissen beider Amtssprachen.
  3. Sie oder er hat die personalrechtliche Stellung einer Direktionsvorsteherin oder eines Direktionsvorstehers. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Personalgesetzgebung über das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder sinngemäss Anwendung.

Art. 37 Wahl und Wiederwahl der oder des Beauftragten für Datenschutz

  1. Der Grosse Rat wählt die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz für eine Amtsdauer von vier Jahren.
  2. Die Findungskommission unterbreitet ihren Wahlvorschlag der Justizkommission zur Vorberatung.
  3. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 38 Findungskommission

  1. Der Findungskommission gehören an: a eine Vertretung aus dem Präsidium der Justizkommission, b eine Vertretung aus dem Präsidium der Geschäftsprüfungskommission, c die Direktorin oder der Direktor für Inneres und Justiz, d ein weiteres Mitglied des Regierungsrates.
  2. Die Findungskommission kann weitere Personen beratend beiziehen.
  3. Die Vertretung aus dem Präsidium der Justizkommission führt den Vorsitz und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
  4. Die Sekretärin oder der Sekretär der Justizkommission führt das Sekretariat.

Art. 39 Aufsichtsbehörde über die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz

  1. Die Geschäftsprüfungskommission übt die Oberaufsicht über die oder den Beauftragten für Datenschutz aus.
  2. Sie trägt der Unabhängigkeit der oder des Beauftragten für Datenschutz besonders Rechnung.

Art. 40 Budget, Aufgaben- und Finanzplan

  1. Die kantonale Datenschutzbehörde erstellt ihr jährliches Budget sowie ihren Aufgaben- und Finanzplan.
  2. Der Regierungsrat übernimmt diese unverändert in das Budget sowie in den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons.

Art. 41 Haushaltsführung

  1. Für die Haushaltsführung der kantonalen Datenschutzbehörde gilt die Finanzhaushaltsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.
  2. Die kantonale Datenschutzbehörde a entscheidet im Rahmen der mit dem Budget bewilligten Mittel über die Anstellung von Personal, b bewilligt die laufenden Ausgaben im Rahmen des Budgets abschliessend, wobei für Investitionen die ordentlichen Ausgabenbefugnisse gelten, c führt eine besondere Rechnung.
  3. In Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG) regelt der Grosse Rat die Art und Weise der Rechnungsführung durch Dekret.

5.2 Gemeinderechtliche und landeskirchliche Datenschutzbehörden

Art. 42

  1. Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften mit 25'000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern bzw. Angehörigen sowie die Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten bezeichnen für ihren Bereich eine eigene Datenschutzbehörde.
  2. Sie regeln die Wahl und Organisation ihrer Datenschutzbehörde in einem Reglement.
  3. Die Datenschutzbehörde a ist fachlich unabhängig, nicht weisungsgebunden und nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet, b verfügt über das notwendige Fachwissen und über hinreichende Ausgabenbefugnisse.

5.3 Aufgaben

Art. 43 Aufgaben

  1. Die Datenschutzbehörden a überwachen die Anwendung der Datenschutzbestimmungen einschliesslich der Datensicherheit, b nehmen die Vorabkontrolle vor, c behandeln Eingaben von betroffenen Personen betreffend die Verletzung von Datenschutzbestimmungen als aufsichtsrechtliche Anzeige, d beraten die Behörden bei der Anwendung der Datenschutzbestimmungen sowie die betroffenen Personen zu ihren Rechten und vermitteln zwischen ihnen, e wahren die Interessen von Personen, denen keine oder nur eine beschränkte Auskunft über ihre Personendaten erteilt werden kann, f nehmen Stellung zu Erlassentwürfen und Massnahmen, soweit sie den Datenschutz betreffen, g reichen auf Ersuchen von Verfügungs- und Rechtsmittelbehörden Stellungnahmen zu Datenschutzfragen ein, h arbeiten mit den anderen Aufsichtsstellen im Kanton sowie mit denjenigen anderer Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen, i informieren die Öffentlichkeit periodisch und bei Bedarf über ihre Tätigkeit.
  2. Die kantonale Datenschutzbehörde führt und veröffentlicht das Register der kantonalen Datensammlungen.
  3. Sie nimmt zu Erlassentwürfen und Massnahmen von Gemeinden und anderen gemeinderechtlichen Körperschaften ohne eigene Datenschutzbehörde nur Stellung, soweit sie den Datenschutz erheblich betreffen, namentlich weil sie Bearbeitungen zur Folge haben, aus denen sich ein hohes Risiko im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 ergibt.

Art. 44 Aufsicht im Allgemeinen

  1. Die gemeinderechtliche Datenschutzbehörde und die landeskirchliche Datenschutzbehörde beaufsichtigen die Bearbeitung von Personendaten durch Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich.
  2. Die kantonale Datenschutzbehörde beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten durch die übrigen Behörden und übt die Oberaufsicht aus.
  3. Einwohnergemeinden und gemischte Gemeinden, die der Aufsicht der kantonalen Datenschutzbehörde unterstehen, beteiligen sich mit einem Betrag pro Einwohnerin oder Einwohner an den Kosten der kantonalen Datenschutzbehörde.
  4. Der Regierungsrat legt den Betrag durch Verordnung fest.

Art. 45 Schweigepflicht

  1. Die Datenschutzbehörden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn die Natur der Angelegenheit oder besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten es erfordern.
  2. Sie sind hinsichtlich der Personendaten zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie die Behörde, die sie bearbeitet.

Art. 46 Überprüfung der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen

  1. Die Datenschutzbehörden prüfen von sich aus oder gestützt auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen einschliesslich der Datensicherheit bei Behörden und beauftragten Dritten.
  2. Sie können dabei a schriftliche oder mündliche Auskünfte oder Nachweise einholen, b Einsicht in alle Unterlagen von bestimmten Bearbeitungen nehmen, Besichtigungen und weitere Prüfungshandlungen durchführen sowie sich Bearbeitungen vorführen lassen.
  3. Die Behörde und die beauftragten Dritten a unterstützen die Datenschutzbehörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, b können sich nicht auf besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.
  4. Erfolgt die Überprüfung gestützt auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige, so ist die anzeigende Person über das Ergebnis oder den Stand der Abklärungen der Anzeige innerhalb von höchstens drei Monaten zu informieren.

Art. 47 Empfehlungen

  1. Stellen die Datenschutzbehörden eine drohende oder bestehende Verletzung von Datenschutzbestimmungen einschliesslich der Datensicherheit fest, so empfehlen sie, welche Massnahmen zu ergreifen sind.
  2. Folgt die Behörde einer Empfehlung nicht, teilt sie dies der zuständigen Datenschutzbehörde innerhalb der ihr gesetzten Frist unter Angabe der Gründe mit.

Art. 48 Verwaltungsmassnahmen

  1. Folgt die Behörde bei einer drohenden erheblichen oder bestehenden erheblichen Verletzung von Datenschutzbestimmungen einschliesslich der Datensicherheit einer Empfehlung nicht, kann die zuständige Datenschutzbehörde verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Personendaten ganz oder teilweise vernichtet werden.
  2. Im Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 4 kann die kantonale Datenschutzbehörde keine Verfügungen erlassen.

Art. 49 Zuständigkeit für Beschwerden

  1. Verfügungen der gemeinderechtlichen Datenschutzbehörde sind bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter anfechtbar.
  2. Verfügungen und Beschwerdeentscheide der folgenden Behörden sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar: a der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters, b der kantonalen Datenschutzbehörde, c der landeskirchlichen Datenschutzbehörde.
  3. Verfügungen der kantonalen Datenschutzbehörde gegenüber dem Verwaltungsgericht sind beim Obergericht anfechtbar.

Art. 50 Zusammenarbeit

  1. Die Datenschutzbehörden a arbeiten soweit sinnvoll untereinander und mit anderen Aufsichtsstellen zusammen, b können insbesondere Stellungnahmen und Aufsichtshandlungen anderer Aufsichtsstellen berücksichtigen und ihre eigenen bekanntgeben.
  2. Datenschutzaufsichtsstellen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können im Kanton Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit dies mit der kantonalen Datenschutzbehörde schriftlich vereinbart ist.
  3. Die kantonale Datenschutzbehörde a kann in anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegen ein marktübliches Honorar Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit es mit ihr schriftlich vereinbart ist, b ist für die Aufsicht von kantonalen digitalen Leistungen zuständig, wenn Gemeinden diese Leistungen nutzen.

Art. 51 Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit

  1. Die kantonale Datenschutzbehörde berichtet dem Grossen Rat jährlich und den beaufsichtigten Gemeinden und anderen gemeinderechtlichen Körperschaften bei Bedarf über ihre Tätigkeit.
  2. Die Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften mit einer eigenen Datenschutzbehörde sowie die Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten regeln die Berichterstattung ihrer Datenschutzbehörden selbst.
  3. Die Datenschutzbehörden informieren die Öffentlichkeit bei Bedarf.

6 Verfahren und Rechtsschutz

Art. 52 Anwendbare Bestimmungen

  1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen der für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnung.

Art. 53 Prozessvertretung

  1. Zur Prozessvertretung im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 sind neben Anwältinnen und Anwälten gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz zugelassen, die sich nach ihren Statuten mit den Anliegen des Datenschutzes befassen und die Vertretung von Personen in Datenschutzfragen vorsehen.

Art. 54 Anfechtungsobjekte

  1. Anfechtbar sind Verfügungen der Behörden, insbesondere Entscheide über Auskunftsgesuche und über Gesuche auf Berichtigung oder Vernichtung sowie Bekanntgabe von Personendaten.
  2. Anfechtbar ist auch das Verweigern oder Verzögern solcher Verfügungen.

Art. 55 Behördenbeschwerde

  1. Zur Beschwerde befugt sind auch Behörden, deren Begehren abgelehnt worden sind.

Art. 56 Gebühren

  1. Übt die betroffene Person ihre Rechte gemäss Artikel 29 bis 34 aus, zahlt sie dafür keine Gebühren.
  2. Die Behörde kann Gebühren erheben, wenn die betroffene Person ihre Rechte mutwillig oder leichtfertig ausübt.

7 Ausführungsbestimmungen

Art. 57

  1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

8.1 Übergangsbestimmungen

Art. 58 Laufende Bearbeitungen

  1. Die Artikel zum Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 9), zur Risikoanalyse bei geplanten, wiederkehrenden Bearbeitungen (Art. 18), zur Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 19) und zur Vorabkontrolle (Art. 20) sind nicht anwendbar auf Bearbeitungen von Personendaten, die bereits der zuständigen Datenschutzbehörde zur Stellungnahme unterbreitet worden sind oder die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, wenn die Behörde ihre Pflichten nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG) und seinen Ausführungsbestimmungen erfüllt hat und sich die Bearbeitung nicht wesentlich ändert.

Art. 59 Laufende Verfahren

  1. Dieses Gesetz gilt nicht a für Untersuchungen der Datenschutzbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, b für hängige Beschwerden gegen Verfügungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind.

Art. 60 Amtsdauer der oder des Beauftragten für Datenschutz

  1. Die laufende Amtsdauer der oder des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Beauftragten für Datenschutz dauert bis zu ihrem ordentlichen Ende.
  2. Bei der Wahl oder Wiederwahl der oder des Beauftragten für Datenschutz nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wählt der Grosse Rat sie oder ihn bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode.

Art. 61 Evaluation

  1. Der Regierungsrat evaluiert innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten die Auswirkungen dieses Gesetzes, verabschiedet zuhanden des Grossen Rates einen entsprechenden Bericht und schlägt gegebenenfalls die nötigen Massnahmen vor.

8.2 Schlussbestimmungen

Art. 62 Änderung von Erlassen

  1. Folgende Erlasse werden geändert:
    1. Gesetz vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG),
    2. Archivierungsgesetz vom 31. März 2009 (ArchG),
    3. Gesetz vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG),
    4. Gesetz vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG),
    5. Gesetz vom 12. September 1985 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG),
    6. Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG),
    7. Gesetz vom vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG),
    8. Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG),
    9. Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG),
    10. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG),
    11. Gesetz vom 18. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen (PKG),
    12. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG),
    13. Notariatsgesetz vom 22. November 2005 (NG),
    14. Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG),
    15. Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG),
    16. Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ),
    17. Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG),
    18. Gesetz vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG),
    19. Gesetz vom 28. Januar 1997 über die jüdischen Gemeinden,
    20. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG),
    21. Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG),
    22. Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG),
    23. Kantonales Sportförderungsgesetz vom 7. Dezember 2021 (KSpoFöG),
    24. Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG),
    25. Gesetz vom 13. Juni 2018 über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG),
    26. Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG),
    27. Kantonales Finanzkontrollgesetz vom 7. März 2022 (KFKG),
    28. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG),
    29. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG),
    30. Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG),
    31. Einführungsgesetz vom 6. September 2018 zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG),
    32. Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (AMG),
    33. Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV),
    34. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG),
    35. Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG),
    36. Gesetz vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG),
    37. Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG),
    38. Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG),
    39. Kantonales Geldspielgesetz vom 10. Juni 2020 (KGSG),
    40. Gesetz vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG).

Art. 63 Aufhebung eines Erlasses

  1. Das Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG) wird aufgehoben.

Art. 64 Inkrafttreten

  1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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