Verordnung über den Beruf der Hebamme

811.116Hebammen-VerordnungOrdinance8 de mar. de 1994

Abrir fonte

(Hebammen-Verordnung) Vom 08.03.1994 (Stand 08.03.1994)

Art. 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung regelt die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme.

Art. 2 Bewilligung

  1. Die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme bedarf einer Bewilligung der Sanitätskommission.

Art. 3 Tätigkeitsbereich

  1. Die Hebamme
    1. berät und überwacht Schwangere,
    2. bereitet Schwangere auf die Geburt vor,
    3. leitet Geburten,
    4. pflegt Wöchnerinnen und Neugeborene.

Art. 4 Fachkenntnisse

  1. Voraussetzung für die selbständige Tätigkeit ist ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom oder ein gleichwertiger Ausweis.

Art. 5 Berufspflichten

  1. Bei Schwangerschaftskomplikationen ist rechtzeitig ein Arzt beizuziehen.
  2. In Notfällen ist die Schwangere unverzüglich in ein Spital einzuweisen.
  3. Aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind sind sofort dem zuständigen Arzt zu melden.
  4. Die Hebamme ist verantwortlich für alle pflegerischen und medizinischen Massnahmen bei Mutter und Kind gemäss der Praxis in den kantonalen Spitälern.
  5. Bei Totgeburten ist der Kantonsarzt mündlich zu informieren.
  6. Die Hebamme bildet sich regelmässig weiter.

Art. 6 Aufzeichnungspflicht

  1. Die Hebammen führen über ihre Tätigkeiten die notwendigen Aufzeichnungen.
  2. Die Aufzeichnungen sind während wenigstens 10 Jahren aufzubewahren und danach zu vernichten.

Art. 7 Verlust der Bewilligung

  1. Die Sanitätskommission entzieht die Bewilligung, wenn die fachlichen, physischen oder psychischen Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung nicht mehr gegeben sind.

Art. 8 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 28. Mai 1946 über das Hebammenwesen.
  2. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 9. Juni 1967 über die Taxordnung für die Hebammen aufgehoben.