Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit

944.010EV KKGLaw23 de out. de 2006

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(EV KKG) Vom 27.10.2003 (Stand 23.10.2006)

I. Geltungsbereich und Zuständigkeiten

Art. 1 Bewilligungspflicht

  1. Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten im Sinne des Bundesgesetzes über den Konsumkredit untersteht der Bewilligungspflicht.

Art. 2 Bewilligungsbehörde

  1. Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KKG ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachstehend Bewilligungsbehörde genannt).

II. Verfahrensvorschriften

Art. 3 Gesuch

  1. Wer eine Tätigkeit gemäss dem Bundesgesetz über den Konsumkredit ausüben will, hat der Bewilligungsbehörde ein schriftliches Gesuch sowie die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.

Art. 4 Erneuerung der Bewilligung

  1. Sofern der Bewilligungsinhaber die Bewilligung erneuern will, hat er sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer wiederum ein Gesuch einzureichen. Art. 3 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar.

Art. 5 Publikation

  1. Die Erteilung und der Entzug der Bewilligung ist amtlich zu publizieren.

Art. 6 Gebühren

  1. Für die Erteilung der Bewilligung hat der Gesuchsteller eine Gebühr von Fr. 500.-- bis Fr. 2'000.-- zu entrichten.

III. Schlussbestimmung

Art. 7 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2004 in Kraft.

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