Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St. Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

648.924Agreement6 de jan. de 1998

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Vom 13.09.1983 (Stand 06.01.1998)

Art. 1

  1. Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:
    1. zugunsten des Staates und seiner Anstalten;
    2. zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten;
    3. zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden;
    4. zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen und diese in einem der vertragsschliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.

Art. 2

Art. 3

  1. Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 1984 angewendet.

Art. 4

  1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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