Gesetz über die Freie Reuss

787.100Law16 de mai. de 1965

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Vom 16.05.1965 (Stand 16.05.1965)

Art. 1

  1. Die Reuss von Bremgarten (Au) bis zur Einmündung in die Aare ist von neuen energiewirtschaftlichen Anlagen frei zu halten. Durch Modernisierung bestehender Kraftwerke darf das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.

Art. 2

  1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.