Abkommen zur Regelung des Walfischfanges

0.922.73Multilateral International Treaty16 de jan. de 1935

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Abgeschlossen in Genf am 24 September 1931

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19322

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 16. Februar 1933

In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Januar 1935

(Stand am 16. Januar 1935)

Seine Majestät der König von Albanien; der Deutsche Reichspräsident; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Grossbritannien und Irland sowie der britischen überseeischen Dominien, Kaiser von Indien; der Präsident der Republik Kolumbien; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Spanischen Republik; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Majestät der König von Italien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Die hohen vertragschliessenden Teile kommen überein, innerhalb der Grenzen ihrer Hoheitsgebiete die geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sicherzustellen und Zuwiderhandlungen zu bestrafen.

Art. 2

Das vorliegende Abkommen findet lediglich auf die Bartenwale Anwendung.

Art. 3

Das vorliegende Abkommen findet auf die an den Küsten der Gebiete der hohen vertragschliessenden Teile ansässige einheimische Bevölkerung keine Anwendung, sofern diese:

  1. lediglich Baumkähne, Pirogen oder andere nur einheimische Fahrzeuge mit Segel- oder Ruderantrieb verwendet;
  2. keine Feuerwaffen benützt;
  3. nicht im Dienste von Personen steht, die nicht zur einheimischen Bevölkerung gehören;
  4. nicht verpflichtet ist, ihre Jagdbeute Dritten abzuliefern.
Art. 4

Der Fang oder die Tötung des «right whale», worunter der Nordkapwal, der Grönlandwal, der südliche «right whale», der «right whale» des stillen Ozeans und die südliche Zwerggattung des «right whale» verstanden sind, ist verboten.

Art. 5

Der Fang oder die Tötung von Walfischjungen oder jungen, noch nicht abgesetzten Walen sowie nicht ausgewachsenen Walen und Walfischweibchen, die von Walfischjungen (oder jungen, noch nicht abgesetzten Walen) begleitet sind, ist verboten.

Art. 6

Die Körper der gefangenen Wale sind möglichst restlos zu verwerten. Insbesondere ist zu beachten:

  1. Das Öl ist durch Aussieden oder durch ein sonstiges Verfahren aus dem ganzen Speck sowie aus dem Kopf und der Zunge und ausserdem aus dem Schwanz bis zur Aussenöffnung des Dickdarms zu gewinnen. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden nur auf diejenigen Körper oder Teile von Körpern Anwendung, die nicht für Ernährungszwecke verwendet werden sollen.
  2. Jedes schwimmende oder sonstige für die Bearbeitung der Walfischkörper dienende Werk ist mit der notwendigen Ausrüstung zur Gewinnung des Öls aus dem Speck, dem Fleisch und den Knochen zu versehen.
  3. Werden Walfische auf Strand gesetzt, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um nach der Ölgewinnung die Abfälle zu verwerten.
Art. 7

Die Feuermeister sowie die Besatzung der dem Walfang obliegenden Schiffe müssen, sofern die Entlöhnung von der Jagdbeute abhängt, zu Bedingungen angeheuert werden, die ihre Entlöhnung zum grossen Teil von Faktoren, wie Umfang, Gattung und Wert der gefangen Wale sowie von der gewonnenen Ölmenge und nicht nur von der Anzahl der gefangenen Wale abhängig machen.

Art. 8

Kein Schiff der hohen vertragschliessenden Teile darf den Walfischfang oder die Walverarbeitung betreiben, ohne dass ihm vom hohen vertragschliessenden Teile, dessen Flagge es führt, eine besondere Erlaubnis erteilt worden wäre oder ohne dass der Eigentümer oder Befrachter der Regierung dieses hohen vertragschliessenden Teils seine Absicht mitgeteilt hat, dieses Schiff für den Walfischfang zu verwenden, und er von der Regierung eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung erhalten hat.

Der vorliegende Artikel beeinträchtigt keineswegs das Recht irgendeines der hohen vertragschliessenden Teile, für alle Schiffe, die ihr Gebiet oder ihre Hoheitsgewässer benützen wollen, um Walfische zu fangen, auf Strand zu setzen oder zu verarbeiten, ausserdem noch eine von ihren eigenen Behörden zu erteilende Erlaubnis vorzuschreiben. Ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Schiffes kann die Erteilung dieser Erlaubnis verweigert oder von den Bedingungen abhängig gemacht werden, die der betreffende hohe vertragschliessende Teil für notwendig oder angezeigt erachtet.

Art. 9

Das geographische Anwendungsgebiet der Artikel des vorliegenden Abkommens erstreckt sich auf alle Gewässer der ganzen Welt, und zwar sowohl auf die hohe See als auch auf die Territorialgewässer und die nationalen Gewässer.

Art. 10
  1. Die hohen vertragschliessenden Teile sollen von den dem Walfischfang obliegenden und ihre Flagge führenden Schiffen möglichst erschöpfende biologische Auskünfte über jeden gefangenen Wal, jedenfalls aber die nachstehenden Angaben erhalten:
    1. Fangzeit,
    2. Fangort,
    3. Gattung,
    4. Geschlecht,
    5. Länge, und zwar gemessen, wenn das Tier aus dem Wasser gezogen wird, geschätzt bei Zerlegung im Wasser,
    6. Beim Vorhandensein eines Fötus, Länge und – soweit sich dies feststellen lässt – Geschlecht desselben,
    7. Angaben über den Mageninhalt, soweit dies möglich ist.
  2. Die unter den Buchstaben e und f des vorliegenden Artikels erwähnte Länge ist die der geraden Linie von der Schnauzenspitze bis zum Schnittpunkt der Schwanzflossen.
Art. 11

Jeder der hohen vertragschliessenden Teile wird sich von allen seiner Hoheit unterstehenden schwimmenden oder auf dem Festland angelegten Werken Aufzeichnungen geben lassen, aus denen die Anzahl der in jedem dieser Werke verarbeiteten Wale der verschiedenen Gattungen sowie die Ölmengen nach Qualitäten, das Pulver, das Guano und die anderen Nebenprodukte zu ersehen sind, die aus diesen Walen gewonnen wurden.

Art. 12

Jeder der hohen vertragschliessenden Teile hat die statistischen Angaben über die mit den Walen zusammenhängenden Vorgänge, die sich in ihrem Hoheitsbereich ereignen, dem Internationalen Bureau für Walfischstatistiken in Oslo bekanntzugeben. Die erteilten Angaben haben wenigstens die im Art. 10 erwähnten Einzelheiten zu enthalten, sowie:

  1. Namen und Tonnage jedes schwimmenden Werkes;
  2. Anzahl und Gesamttonnage der dem Walfischfang obliegenden Schiffe;
  3. Verzeichnis der Landstationen, die im Verlaufe der betreffenden Berichtsperiode in Tätigkeit waren. Diese Auskünfte sind in angemessenen Zeitabständen von höchstens einem Jahre zu erteilen.
Art. 13

Die Verpflichtung für irgendeinen der hohen vertragschliessenden Teile zur Ergreifung von Massnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auf seinem Gebiete, in seinen Territorialgewässern sowie durch seine Schiffe sicherzustellen, bleibt auf diejenigen seiner Gebiete, auf die das Abkommen Anwendung findet, auf die angrenzenden Territorialgewässer sowie auf die in diesen Gebieten immatrikulierten Schiffe beschränkt.

Art. 14

Das vorliegende Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sein sollen, kann bis zum 31. März 1932 von jedem Mitglied des Völkerbundes und von jedem dem Völkerbunde nicht angehörenden Staat unterzeichnet werden.

Art. 15

Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Völkerbundes3zu hinterlegen, der sämtlichen Mitgliedern des Völkerbundes und den ihm nicht angehörenden Staaten die Hinterlegung und das Datum derselben angezeigt.

Art. 16

Vom 1. April 1932 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder ihm nicht angehörende Staat, in dessen Namen bis zu jedem Zeitpunkte das Abkommen nicht unterzeichnet worden ist, diesem beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär des Völkerbundes4zu hinterlegen, der sämtlichen Mitgliedern des Völkerbundes und den ihm nicht angehörenden Staaten die Hinterlegung und das Datum derselben anzeigt.

Art. 17

Das vorliegende Abkommen tritt neunzig Tage nach dem Eintreffen der Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen von mindestens acht Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft. Unter diesen acht Staaten müssen sich das Königreich Norwegen sowie das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland befinden.

Für die Mitglieder und Nichtmitgliedstaaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde später hinterlegt wird, tritt das Abkommen jeweilen am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.

Art. 18

Für den Fall, dass der Völkerbundsrat nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens auf Verlangen zweier Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten, für die das vorliegende Abkommen in dem betreffenden Zeitpunkt in Kraft ist, eine Konferenz zur Revision des Abkommens einberuft, übernehmen die hohen vertragschliessenden Teile die Verpflichtung, sich an dieser Konferenz vertreten zu lassen.

Art. 19
  1. Das vorliegende Abkommen kann nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, von dem Tage seines Inkrafttretens an gerechnet, gekündigt werden.
  2. Die Kündigung des Abkommens erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes5, der sämtliche Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten von jeder eingelaufenen Mitteilung sowie von dem Datum ihres Eingangs in Kenntnis setzen wird.
  3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Mitteilung wirksam.
Art. 20
  1. Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt erklären, dass er durch die Annahme des vorliegenden Abkommens keinerlei Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete zu übernehmen gewillt ist; in diesem Falle findet das vorliegende Abkommen auf die Gebiete, die Gegenstand einer solchen Erklärung sind, nicht Anwendung.
  2. Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann späterhin dem Generalsekretär des Völkerbundes6erklären, dass er gewillt sei, die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil seiner Gebiete auszudehnen, die Gegenstand der im vorhergehenden Absatze vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Falle wird das Abkommen neunzig Tage nach dem Eintreffen der Mitteilung beim Generalsekretär des Völkerbundes7auf alle Gebiete anwendbar, auf die sich die Erklärung bezieht.
  3. Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann jederzeit nach Ablauf der in Art. 19 vorgesehenen Frist von drei Jahren erklären, dass das vorliegende Abkommen seine Anwendbarkeit auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete verlieren soll; in diesem Fall endigt die Anwendbarkeit des Abkommens auf die Gebiete, die Gegenstand einer solchen Erklärung sind, sechs Monate nach dem Eintreffen dieser Erklärung beim Generalsekretär des Völkerbundes8.
  4. Der Generalsekretär des Völkerbundes9wird alle Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten von den auf Grund des vorliegenden Artikels erhaltenen Erklärungen und Mitteilungen sowie von dem Datum ihres Eingangs in Kenntnis setzen.
Art. 21

Das vorliegende Abkommen ist vom Generalsekretär des Völkerbundes sofort nach seinem Inkrafttreten einzutragen.

Zu Urkund dessen haben die obenerwähnten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.Geschehen in Genf, am vierundzwanzigsten September eintausendneunhundertundeinunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundssekretariats10aufzubewahren ist und von der beglaubigte Abschriften allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Nichtmitgliedstaaten zu übermitteln sind.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikations- bzw. Beitrittsurkunde hinterlegt am:In Kraft getreten am:
Ägypten25. Januar193316. Januar1935
Brasilien21. November193216. Januar1935
Dänemark (mit Grönland)26. Juni193416. Januar1935
Ekuador13. April193512. Juli1935
Finnland21. März193619. Juni1936
Frankreich16. Mai193514. August1935
Grossbritannien und Nordirland18. Oktober193416. Januar1935
Bahamas17. Februar193718. Mai1937
Barbados17. Februar193718. Mai1937
Bermudas17. Februar193718. Mai1937
Britisch Borneo17. Februar193718. Mai1937
Britisch Guayana17. Februar193718. Mai1937
Britisch Honduras17. Februar193718. Mai1937
Ceylon17. Februar193718. Mai1937
Cypern17. Februar193718. Mai1937
Falkland-Inseln und
Nebenländer
17. Februar193718. Mai1937
Fidschi-Inseln17. Februar193718. Mai1937
Gambia17. Februar193718. Mai1937
Gibraltar17. Februar193718. Mai1937
Gilbert- und Ellice-Inseln17. Februar193718. Mai1937
Goldküste17. Februar193718. Mai1937
Hongkong17. Februar193718. Mai1937
Inseln über dem Winde17. Februar193718. Mai1937
Inseln unter dem Winde17. Februar193718. Mai1937
Jamaica (mit Turks-, Kaikos-und Kaiman-Inseln)17. Februar193718. Mai1937
Kenia17. Februar193718. Mai1937
Malaiische Staaten (Föderierte und Nicht-Föderierte)17. Februar193718. Mai1937
Malta17. Februar193718. Mai1937
Mauritius17. Februar193718. Mai1937
Neufundland17. Februar193718. Mai1937
Nigeria17. Februar193718. Mai1937
Palästina17. Februar193718. Mai1937
Salomon-Inseln17. Februar193718. Mai1937
St. Helena und Ascension17. Februar193718. Mai1937
Sansibar17. Februar193718. Mai1937
Sarawak17. Februar193718. Mai1937
Seyschellen17. Februar193718. Mai1937
Sierra Leone17. Februar193718. Mai1937
Somaliland17. Februar193718. Mai1937
Straits Settlements17. Februar193718. Mai1937
Tanganjika17. Februar193718. Mai1937
Tonga17. Februar193718. Mai1937
Trinidad und Tobago17. Februar193718. Mai1937
Irland9. April19388. Juli1938
Italien (mit Vorbehalt*)12. Juni193316. Januar.1935
Jugoslawien16. Januar193416. Januar1935
Kanada12. Dezember193512. März1935
Lettland17. September193516. Dezember1935
Mexiko13. März193316. Januar1935
Monaco7. Juni193216. Januar1935
Neuseeland16. Oktober193514. Januar1936
Nicaragua30. April193216. Januar1935
Niederlande (mit Niederländisch Indien, Surinam und Curaçao)30. Mai193316. Januar1935
Norwegen18. Juli193216. Januar1935
Österreich2. Januar19361. April1936
Polen27. September193316. Januar1935
Schweiz16. Februar193316. Januar1935
Spanien2. August193316. Januar1935
Südafrika11. Januar193316. Januar1935
Sudan13. April193216. Januar1935
Tschechoslowakei20. Oktober193316. Januar1935
Türkei28. Mai193416. Januar1935
Vereinigte Staaten von Amerika7. Juli193216. Januar1935
* Siehe hiernach.
Italien Die Ratifikation wird unter dem Vorbehalt gegeben, dass der Beitritt der italienischen Regierung zum Abkommen auf keinen Fall einen Präzedenzfall für spätere Übereinkommen zur Beschränkung des Fischfanges in den ausserterritorialen Meeren Bilden wird.

Footnotes

  1. Übersetzung des französischen Originaltextes.

  2. AS 50 1329

  3. Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl.BBl 1946 II 1222, 1227 ff.

  4. Siehe Anm. zu Art. 15.

  5. Siehe Anm. zu Art. 15.

  6. Siehe Anm. zu Art. 15.

  7. Siehe Anm. zu Art. 15.

  8. Siehe Anm. zu Art. 15.

  9. Siehe Anm. zu Art. 15.

  10. Siehe Anm. zu Art. 15.