Internationales Übereinkommen Nr. 18 über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

0.832.21Multilateral International Treaty16 de nov. de 1927

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Angenommen in Genf am 10. Juni 19252
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 19273
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 16. November 1927
In Kraft getreten für die Schweiz am 16. November 1927

(Stand am 10. April 2025)

Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation nimmt heute, am 10 Juni 1925, das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Berufskrankheiten (1925) bezeichnet wird.

Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge betreffend die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,

sowie ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in Form eines internationalen Übereinkommens zu fassen.

Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifikation vorzulegen.

Art. 1
  1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, oder ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen seiner Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen zu sichern.4
  2. Die Entschädigungssätze dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Gesetze des Landes für die aus Betriebsunfällen entstandenen Schäden vorsehen. Mit dieser Einschränkung steht es jedem Mitglied frei, bei der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die in Frage stehenden Krankheiten und bei der Unterstellung dieser Krankheiten unter die Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen die zweckdienlichen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
Art. 2

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, als Berufskrankheiten die Krankheiten und Vergiftungen zu betrachten, die durch die im nachstehenden Verzeichnis angeführten Stoffe verursacht sind, falls derartige Krankheiten oder Vergiftungen bei Arbeitnehmern der im Verzeichnis an entsprechender Stelle angeführten Gewerbe oder Berufe auftreten und durch die Beschäftigung in einem der Gesetzgebung des Landes unterstellten Betrieb hervorgerufen worden sind.

Verzeichnis

der Erkrankungen und Giftstoffe:der entsprechenden Gewerbe
und Verfahren:
Vergiftungen durch Blei, dessen
Legierungen und Verbindungen
sowie unmittelbare Folgen dieser Vergiftungen.
Behandlung bleihaltiger Erze, einschliesslich bleihaltiger Rückstände
in Zinkwerken.
Einschmelzen von altem Zink und Blei
zu Barren.
Herstellung von Gegenständen aus
geschmolzenem Blei oder bleihaltigen Legierungen.
Polygraphische Gewerbe.
Herstellung von Bleiverbindungen.
Herstellung und Ausbesserung elektrischer Akkumulatoren.
Zubereitung und Verwendung
von bleihaltigen Emaillen.
Polieren mit Bleispänen oder bleihaltigen Stoffen.
Anstreicharbeiten, bei denen bleihaltige Streichmittel, Kitte oder Farben zubereitet oder gebraucht werden.
Vergiftungen durch Quecksilber,
dessen Legierungen und Verbindungen sowie unmittelbare Folgen dieser Vergiftungen.
Behandlung von quecksilberhaltigen Mineralien.
Herstellung von Quecksilberverbindungen.
Herstellung von Mess-
und Laboratoriumsapparaten.
Zubereitung der Rohstoffe für die Hutmacherei.
Feuervergoldung.
Verwendung von Quecksilberpumpen für die Herstellung von Glühlampen.
Herstellung von Knallquecksilberzündern.
Ansteckung durch Milzbrand.Arbeiten bei milzbrandverseuchten
Tieren.
Behandlung von Tierleichen oder
tierischen Abfällen.
Ein- und Ausladen sowie Beförderung solcher Waren.
Art. 3

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 4
  1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
  3. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Art. 5

Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Art. 6

Vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 4 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Art. 1 und 2 spätestens am 1. Januar 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 7

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäss den Bestimmungen des Art. 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.

Art. 8

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Mal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung dieser Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Art. 9

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 10

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten10. Mai196010. Mai1960
Algerien19. Oktober1962 N19. Oktober1962
Angola4. Juni1976 N4. Juni1976
Argentinien24. September195624. September1956
Armenien18. Mai200618. Mai2006
Australien22. April195922. April1959
Norfolk-Insela8. Februar19968. Februar1996
Bangladesch22. Juni1972 N22. Juni1972
Belgien3. Oktober19273. Oktober1927
Benin12. Dezember1960 N12. Dezember1960
Bosnien und Herzegowina2. Juni1993 N2. Juni1993
Bulgarien5. September19295. September1929
Burkina Faso21. November1960 N21. November1960
Burundi11. März1963 N11. März1963
China
Macaua b20. Dezember199920. Dezember1999
Côte d’Ivoire21. November1960 N21. November1960
Deutschland18. September192818. September1928
Dschibuti3. August1978 N3. August1978
Finnland17. September192717. September1927
Frankreich13. August193113. August1931
Französisch Guyana15. März193815. März1938
Französisch Polynesien27. November197427. November1974
Guadeloupe15. März193815. März1938
Martinique15. März193815. März1938
Neukaledonien27. November197427. November1974
Réunion15. März193815. März1938
St. Pierre und Miquelon27. November197427. November1974
Guinea21. Januar1959 N21. Januar1959
Guinea-Bissau21. Februar197721. Februar1977
Indien30. September192730. September1927
Irak26. November193826. November1938
Italien22. Januar193422. Januar1934
Japan8. Oktober19288. Oktober1928
Kolumbien20. Juni193320. Juni1933
Komoren23. Oktober1978 N23. Oktober1978
Kongo (Kinshasa)20. September1960 N20. September1960
Kroatien8. Oktober1991 N8. Oktober1991
Kuba6. August19286. August1928
Lettland29. November192929. November1929
Luxemburg16. April192816. April1928
Mali22. September1960 N22. September1960
Marokko20. September195620. September1956
Mauretanien20. Juni1961 N20. Juni1961
Montenegro3. Juni20063. Juni2006
Mosambik6. Juni19776. Juni1977
Myanmar30. September192730. September1927
Nauru5. September1968 N5. September1968
Nicaragua12. April193412. April1934
Niger27. Februar1961 N27. Februar1961
Nordmazedonien17. November1991 N17. November1991
Norwegen11. Juni192911. Juni1929
Österreich29. September192829. September1928
Pakistan30. September192730. September1927
Papua-Neuguinea1. Mai1976 N1. Mai1976
Polen3. November19373. November1937
Portugal27. März192927. März1929
Ruanda18. September1962 N18. September1962
Sambia22. Februar196522. Februar1965
São Tomé und Príncipe1. Juni19821. Juni1982
Schweiz16. November192716. November1927
Serbien24. November2000 N24. November2000
Slowakei1. Januar1993 N1. Januar1993
Slowenien29. Mai1992 N29. Mai1992
Spanien29. September193229. September1932
Sri Lanka17. Mai195217. Mai1952
Syrien10. Mai1960 N10. Mai1960
Tschechische Republik1. Januar1993 N1. Januar1993
Tunesien12. Januar195912. Januar1959
Zentralafrikanische Republik9. Juni19649. Juni1964
a Das Übereink. ist mit Ausnahme der Änderungen vom 9. Okt. 1946 und 26. Juni 1961 auf die Norfolk Insel und Macau anwendbar. b Vom 4. Okt. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Juli 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Footnotes

  1. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden.

  2. Das Übereink. wurde von der siebenten Internationalen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 4). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereink. nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Oktober 1946 (SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt.

  3. Ziff. I Bst. a des BB vom 9. Juni 1927 (BS 14 67)

  4. Siehe Art. 9 UVG (SR 832.20 ) und die Vf des EDI vom 26. Dez. 1960 (SR 832.321.11 ).

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