projetos
0.831.109.636.11 ΓÇó Zusatzvereinbarung zum Abkommen vom 28. März 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung
0.831.109.636.11Bilateral International Treaty1 de out. de 1959
Abgeschlossen am 14. Oktober 1960
Datum des Inkrafttretens am 1. Oktober 1959
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Königreichs der Niederlande
sind übereingekommen, in Anwendung von Ziffer 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 28. März 19582über Sozialversicherung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande (nachfolgend «Abkommen» genannt) eine Zusatzvereinbarung abzuschliessen,
und haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung auf die niederländische Gesetzgebung über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung.
Die Vorteile gemäss den Artikeln 55, 56 und 57 des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung werden schweizerischen Staatsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie niederländischen Staatsangehörigen.
Diese Zusatzvereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung rückwirkend auf den 1. Oktober 1959 in Kraft.
Vom Tage ihres Inkrafttretens an gilt diese Zusatzvereinbarung als integrierender Bestandteil des Abkommens vom 28. März 1958.
Zu Urkund dessen haben die hiefür gehörig bevollmächtigten Unterfertigten diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet.So geschehen in Bern am 14. Oktober 1960 in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung des Königreichs der Niederlande: |
|---|---|
| Saxer | Stadtman |