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0.831.109.454.212•Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Änderung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963
0.831.109.454.212Bilateral International Treaty1 de jul. de 1973
Abgeschlossen am 25. Februar 1974
In Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b des am 14. Dezember 19622zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit haben die zuständigen Behörden, vertreten durch
– schweizerischerseits:
Cristoforo Motta, bevollmächtigter Minister, Delegierter des Bundesrates für Sozialversicherungsabkommen;
– italienischerseits:
Gino Bertoldi, Minister für Arbeit und soziale Vorsorge,
die nachstehenden Bestimmungen über die Durchführung der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 19693zum genannten Abkommen und die Änderung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 19634vereinbart:
Italienische Staatsangehörige, die nach Artikel 2 der Zusatzvereinbarung die Überweisung der Arbeitgeberbeiträge verlangen können, reichen ihr Gesuch bei der zuständigen Provinzialstelle des INPS ein. Artikel 1 Absätze 2 bis 4 dieser Verwaltungsvereinbarung gilt entsprechend.
I
Artikel 5 Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:
…6
II
Artikel 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
…7
III
Artikel 39 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:
…8 2. Absatz 4 wird aufgehoben.
IV
Artikel 50 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
…9
V
Artikel 53 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird aufgehoben.
Die Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: Art. 51bis–51quater….10
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 zu dem am 14. Dezember 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft11. Sie gilt während der gleichen Dauer wie diese Zusatzvereinbarung.
Geschehen zu Bern und Rom am 25. Februar 1974 in zweifacher Ausfertigung, in französischer und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.
| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: | Für das Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge: |
|---|---|
| C. Motta | G. Bertoldi |
Der französische und italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in den entsprechenden Ausgaben dieser Sammlung. ↩
SR 0.831.109.454.2 ↩
SR 0.831.109.454.21 ↩
SR 0.831.109.454.23 ↩
Istituto Nazionale della Previdenza Sociale ↩
Text eingefügt in der genannten Vereinb. ↩
Text eingefügt in der genannten Vereinb. ↩
Text eingefügt in der genannten Vereinb. ↩
Text eingefügt in der genannten Vereinb. ↩
Text eingefügt in der genannten Vereinb. ↩
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