Übereinkommen Nr. 88 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

0.823.111Multilateral International Treaty19 de jan. de 1953

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Angenommen in San Francisco am 9. Juli 1948
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. April 19511
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Januar 1952
In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Januar 1953
Geändert durch das Übereinkommen Nr. 1162

(Stand am 16. September 2019)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom
Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach San Francisco einberufen
wurde und am 17. Juni 1948 zu ihrer einunddreissigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und hat dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 9. Juli 1948, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, bezeichnet wird.

Art. 1
  1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine öffentliche, unentgeltliche Arbeitsmarktverwaltung zu unterhalten oder für das Bestehen einer solchen Verwaltung zu sorgen.
  2. Die Arbeitsmarktverwaltung hat zur Hauptaufgabe, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit andern beteiligten öffentlichen und privaten Stellen, die bestmögliche Organisation des Arbeitsmarktes als einen wesentlichen Teil des staatlichen Programmes zur Erzielung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Steigerung und Ausnützung der Produktionskräfte zu verwirklichen.
Art. 2

Die Arbeitsmarktverwaltung hat aus einem das ganze Land umfassenden System von Arbeitsämtern unter Leitung einer Zentralbehörde zu bestehen.

Art. 3
  1. Dieses System hat ein Netz von örtlichen und nötigenfalls regionalen Ämtern zu umfassen. Ihre Zahl muss zur Betreuung jedes Landesteiles ausreichen, und ihre Standorte müssen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstig gelegen sein.
  2. Der Aufbau dieses Netzes ist: a. allgemein zu überprüfen, I. wenn sich bedeutsame Verschiebungen innerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit und der werktätigen Bevölkerung ergeben, II. wenn die zuständige Behörde eine allgemeine Überprüfung als wünschenswert erachtet, um die während einer Versuchszeit gewonnene Erfahrung auszuwerten, b. abzuändern, wenn eine solche Überprüfung die Notwendigkeit einer Abänderung ergibt.
Art. 4
  1. Durch Einsetzung beratender Ausschüsse ist dafür zu sorgen, dass Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Organisation und Tätigkeit der Arbeitsmarktverwaltung und beim Ausbau der Arbeitsmarktpolitik herangezogen werden.
  2. Bei Massnahmen dieser Art ist die Errichtung eines zentralen beratenden Ausschusses oder mehrerer solcher Ausschüsse und nötigenfalls von regionalen und örtlichen Ausschüssen vorzusehen.
  3. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in diesen Ausschüssen sind nach Anhörung der massgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche Verbände bestehen, in gleicher Zahl zu bestellen.
Art. 5

Die allgemeine Politik der Arbeitsmarktverwaltung ist, soweit es sich um die Lenkung der Arbeitskräfte nach den offenen Stellen handelt, nach Anhörung von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Wege der in Artikel 4 vorgesehenen beratenden Ausschüsse festzulegen.

Art. 6

Die Arbeitsmarktverwaltung ist so einzurichten, dass eine befriedigende Bereitstellung und Unterbringung der Arbeitskräfte gewährleistet wird. Zu diesem Zwecke hat sie: a. den Arbeitnehmern beim Aufsuchen einer passenden Stelle und den Arbeitgebern beim Einstellen geeigneter Arbeitskräfte behilflich zu sein; insbesondere hat die Verwaltung gemäss Vorschriften, die für das ganze Land zu erlassen sind, I. die Stellensuchenden einzutragen, ihre beruflichen Fähigkeiten, ihre Erfahrung und ihre Wünsche zu ermitteln, die Frage ihrer Anstellung mit ihnen zu erörtern, nötigenfalls ihre körperliche und berufliche Eignung zu prüfen und ihnen je nach den Umständen zu einer Berufsberatung, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Um- oder Nachschulung zu verhelfen, II. von den Arbeitgebern genaue Auskünfte über die von Ihnen der Verwaltung gemeldeten offenen Stellen und über die Erfordernisse einzuholen, denen die für diese Stellen gesuchten Arbeitnehmer entsprechen müssen, III. die Bewerber, welche die erforderlichen beruflichen und körperlichen Fähigkeiten besitzen, auf die offenen Stellen zu verweisen, IV. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkte zwischen den verschiedenen Arbeitsvermittlungsstellen zu regeln, sofern die erstbefragte Stelle nicht in der Lage ist, die Bewerber angemessen unterzubringen oder die offenen Stellen angemessen zu besetzen, oder, wenn sonstige Umstände diese Massnahme rechtfertigen, b. geeignete Massnahmen zu treffen zur Erleichterung I. des Berufswechsels, um das Angebot an Arbeitskräften den Beschäftigungsmöglichkeiten in den verschiedenen Berufen anzupassen, II. des Ortswechsels, um die Versetzung von Arbeitnehmern in Gebiete mit geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern, III. der vorübergehenden Versetzung von Arbeitnehmern von einem Gebiet in ein anderes, um zeitweiligen örtlichen Störungen des Gleichgewichtes zwischen Angebot und Nachfrage von Arbeitskräften zu begegnen, IV. der Wanderungen von Arbeitnehmern aus einem Lande nach einem anderen, soweit sie von den beteiligten Regierungen genehmigt worden sind, c. alle verfügbaren Unterlagen über die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes für das ganze Land und für die verschiedenen Wirtschaftszweige, Berufe und Gebiete, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie mit den Arbeitgebern und den Gewerkschaften, zu sammeln und auszuwerten und diese Unterlagen den Behörden, den beteiligten Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit planmässig und rasch zur Verfügung zu stellen, d. bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenfürsorge und anderer Hilfsmassnahmen für Arbeitslose mitzuarbeiten, e. soweit notwendig andere öffentliche oder private Stellen bei der Ausarbeitung von sozialen und wirtschaftlichen Plänen zu unterstützen, die geeignet sind, den Arbeitsmarkt günstig zu beeinflussen.

Art. 7

Massnahmen sind zu treffen, die:

  1. innerhalb der verschiedenen Arbeitsämter die Spezialisierung nach Berufen und Wirtschaftszweigen – wie Landwirtschaft oder andere Zweige wirtschaftlicher Tätigkeit – gestatten, soweit eine solche Spezialisierung von Nutzen sein kann,
  2. den Bedürfnissen besonderer Gruppen von Stellensuchenden, wie der Invaliden, in befriedigender Weise Rechnung tragen.
Art. 8

Innerhalb der Arbeitsmarktverwaltung und der Berufsberatung sind besondere Einrichtungen für Jugendliche zu schaffen und auszubauen.

Art. 9
  1. Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung hat aus öffentlichen Angestellten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äusseren Einflüssen sowie, vorbehältlich der Bedürfnisse der Verwaltung, Stetigkeit der Beschäftigung verbürgen.
  2. Unbeschadet der von der Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienste hat bei der Auswahl des Personals der Arbeitsmarktverwaltung ausschliesslich die Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entscheiden.
  3. Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt.
  4. Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung hat eine für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Ausbildung zu erhalten.
Art. 10

Die Arbeitsmarktverwaltung und gegebenenfalls andere Behörden haben in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und mit anderen beteiligten Stellen soweit wie möglich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu veranlassen, die Arbeitsmarktverwaltung freiwillig und in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.

Art. 11

Die zuständigen Behörden haben alle notwendigen Massnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsmarktverwaltung und den nicht auf Gewinn gerichteten privaten Arbeitsvermittlungsbüros zu treffen.

Art. 12
  1. Umfasst das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien.
  2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresberichte, den es auf Grund von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation3über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hiefür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen.
  3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen.
Art. 13
  1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation4in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes so bald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekanntgibt:
    1. für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung des Übereinkommens übernimmt,
    2. für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,
    3. in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür,
    4. für die es sich die Entscheidung vorbehält.
  2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a und b dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.
  3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1 b, c und d dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
  4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 17 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.
Art. 14
  1. Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.
  2. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden
  1. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet,
  2. von jeder nach der Charta der Vereinten Nationen5oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.

3. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiete mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, dass die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.

4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.

5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 17 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.

Art. 15

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 16
  1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
  2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 17
  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 18
  1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
  2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 19

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen6vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Art. 20

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 21
  1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
    1. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 17; Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
    2. Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
  2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 22

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten3. Juli19543. Juli1955
Albanien7. Januar20097. Januar2010
Algerien19. Oktober1962 N19. Oktober1962
Angola4. Juni1976 N4. Juni1976
Argentinien24. September195624. September1957
Aserbaidschan11. März199311. März1994
Äthiopien4. Juni19634. Juni1964
Australien*a24. Dezember194924. Dezember1950
Bahamas25. Mai1976 N25. Mai1976
Belarus25. September199525. September1996
Belgien16. März195316. März1954
Belize15. Dezember1983 N15. Dezember1983
Bolivien31. Januar197731. Januar1978
Bosnien und Herzegowina2. Juni1993 N2. Juni1993
Brasilien25. April195725. April1958
Costa Rica2. Juni19602. Juni1961
Dänemark*b30. November197230. November1973
Deutschland22. Juni195422. Juni1955
Dominikanische Republik22. September195322. September1954
Dschibuti3. August1978 N3. August1978
Ecuador26. August197526. August1976
El Salvador15. Juni199515. Juni1996
Finnland23. November198923. November1990
Frankreich*c15. Oktober195215. Oktober1953
Französisch Polynesien27. November197427. November1974
Neukaledonien27. November197427. November1974
St-Pierre und Miquelon27. November197427. November1974
Georgien11. September200211. September2003
Ghana4. April19614. April1962
Griechenland16. Juni195516. Juni1956
Guatemala13. Februar195213. Februar1953
Guinea-Bissau21. Februar1977 N21. Februar1977
Indien24. Juni195924. Juni1960
Indonesien8. August20028. August2003
Irak22. Juni195122. Juni1952
Irland29. Oktober196929. Oktober1970
Israel21. August195921. August1960
Japan20. Oktober195320. Oktober1954
Kanada24. August195024. August1951
Kasachstan18. Mai200118. Mai2002
Kenia13. Januar1964 N13. Januar1964
Kolumbien31. Oktober196731. Oktober1968
Kongo (Kinshasa)16. Juni196916. Juni1970
Korea (Süd-)27. Dezember200127. Dezember2002
Kuba29. April195229. April1953
Libanon1. Juni19771. Juni1978
Libyen20. Juni196220. Juni1963
Litauen26. September199426. September1995
Luxemburg3. März19583. März1959
Madagaskar3. Juni19983. Juni1999
Malaysia6. Juni19746. Juni1975
Mali12. April201612. April2017
Malta4. Januar1965 N4. Januar1965
Mauritius3. September20043. September2005
Moldau12. August199612. August1997
Montenegro3. Juni2006 N3. Juni2006
Mosambik6. Juni19776. Juni1978
Neuseeland*d3. Dezember19493. Dezember1950
Nicaragua1. Oktober19811. Oktober1982
Niederlande7. März19507. März1951
Aruba*1. Januar19861. Januar1986
Curaçao*25. Juni195125. Juni1951
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)*
25. Juni195125. Juni1951
Sint Maarten*25. Juni195125. Juni1951
Nigeria16. Juni196116. Juni1962
Nordmazedonien17. November1991 N17. November1991
Norwegen4. Juli194910. August1950
Österreich25. September197325. September1974
Panama19. Juni197019. Juni1971
Peru6. April19626. April1963
Philippinen29. Dezember195329. Dezember1954
Portugal23. Juni197223. Juni1973
Rumänien6. Juni19736. Juni1974
San Marino23. Mai198523. Mai1986
Sao Tomé und Principe1. Juni1982 N1. Juni1982
Schweden25. November194925. November1950
Schweiz19. Januar195219. Januar1953
Serbien24. November2000 N23. Juli1959
Sierra Leone13. Juni1961 N13. Juni1961
Singapur25. Oktober1965 N23. Oktober1965
Slowakei1. Januar1993 N1. Januar1993
Slowenien29. Mai1992 N29. Mai1992
Spanien30. Mai196030. Mai1961
Suriname15. Juni1976 N15. Juni1976
Syrien30. Oktober1961 N30. Oktober1961
Tansania30. Januar1962 N9. Dezember1961
Thailand26. Februar196926. Februar1970
Tschechische Republik1. Januar1993 N1. Januar1993
Tunesien11. Oktober196811. Oktober1969
Türkei14. Juli195014. Juli1951
Ungarn4. Januar19944. Januar1995
Venezuela16. November196416. November1965
Vietnam23. Januar201923. Januar2020
Zentralafrikanische Republik9. Juni19649. Juni1965
Zypern23. September1960 N23. September1960
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation:www.ilo.org> Français > Normes > Consulter les normes internationales du travail > NORMLEX eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Insel Norfolk. b Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Grönland und die Färöer-Inseln. c Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die überseeischen Departemente Guadeloupe, Guyane, Martinique und Réunion. d Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Inseln Cook, Niue und Tokelau.

Footnotes

  1. AS 1952 120

  2. SR 0.822.721.6

  3. SR 0.820.1

  4. SR 0.820.1

  5. SR 0.120

  6. SR 0.120