Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

0.822.728.2Multilateral International Treaty28 de jun. de 2001

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Abgeschlossen in Genf am 17. Juni 1999

Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 20001

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Juni 2000

In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juni 2001

(Stand am 7. September 2023)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1999 zu ihrer 87. Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Notwendigkeit, neue Urkunden zum Verbot und zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit als vorrangiges Ziel nationaler und internationaler Massnahmen, einschliesslich der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung, anzunehmen, um das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 19732, zu ergänzen, die weiterhin grundlegende Urkunden über die Kinderarbeit sind,

stellt fest, dass die wirksame Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit unverzügliche und umfassende Massnahmen erfordert, wobei die Bedeutung der unentgeltlichen Grundbildung und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, die betreffenden Kinder aus jeder Arbeit dieser Art herauszuholen und ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung unter gleichzeitigem Eingehen auf die Bedürfnisse ihrer Familien vorzusehen,

verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 83. Tagung im Jahr 1996 angenommene Entschliessung über die Abschaffung der Kinderarbeit,

erkennt an, dass Kinderarbeit zu einem grossen Teil durch Armut verursacht wird und dass die langfristige Lösung in nachhaltigem Wirtschaftswachstum liegt, das zu sozialem Fortschritt, insbesondere zur Linderung von Armut und zu universeller Bildung, führt,

verweist auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 19893verabschiedete Konvention über die Rechte des Kindes,

verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommene Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen,

weist darauf hin, dass einige der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Gegenstand anderer internationaler Instrumente sind, insbesondere des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 19304, und des Zusatzübereinkommens der Vereinten Nationen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken, 19565,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Kinderarbeit, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 17. Juni 1999, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999,
bezeichnet wird.

Art. 1

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat unverzügliche und wirksame Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die schlimmsten Formen der Kinderarbeit vordringlich verboten und beseitigt werden.

Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt der Ausdruck «Kind» für alle Personen unter 18 Jahren.

Art. 3

Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck «die schlimmsten Formen der Kinderarbeit»:

  1. alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschliesslich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;
  2. das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornografie oder zu pornografischen Darbietungen;
  3. das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen Übereinkünften definiert sind;
  4. Arbeit, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.
Art. 4
  1. Die unter Artikel 3 d) erwähnten Arten von Arbeit sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu bestimmen, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind, insbesondere die Absätze 3 und 4 der Empfehlung betreffend die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999.
  2. Die zuständige Stelle hat nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu ermitteln, wo die so bestimmten Arten von Arbeit vorkommen.
  3. Das Verzeichnis der gemäss Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Arten von Arbeit ist von der zuständigen Stelle in Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelmässig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu revidieren.
Art. 5

Jedes Mitglied hat nach Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geeignete Mechanismen zur Überwachung der Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens einzurichten oder zu bezeichnen.

Art. 6
  1. Jedes Mitglied hat Aktionsprogramme zur vorrangigen Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu planen und durchzuführen.
  2. Solche Aktionsprogramme sind in Beratung mit den einschlägigen staatlichen Einrichtungen sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zu planen und durchzuführen, wobei gegebenenfalls die Auffassungen anderer in Betracht kommender Gruppen zu berücksichtigen sind.
Art. 7
  1. Jedes Mitglied hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens sicherzustellen, einschliesslich der Festsetzung und Anwendung von strafrechtlichen Massnahmen oder gegebenenfalls anderen Zwangsmassnahmen.
  2. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schulbildung für die Beseitigung der Kinderarbeit wirksame Massnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen, um:
    1. den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verhindern;
    2. die erforderliche und geeignete unmittelbare Unterstützung für das Herausholen von Kindern aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit und für ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung zu gewähren;
    3. allen aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit herausgeholten Kindern den Zugang zur unentgeltlichen Grundbildung und, wann immer möglich und zweckmässig, zur Berufsbildung zu gewährleisten;
    4. besonders gefährdete Kinder zu ermitteln und zu erreichen; und
    5. der besonderen Lage von Mädchen Rechnung zu tragen.
  3. Jedes Mitglied hat die zuständige Stelle zu bezeichnen, die für die Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens verantwortlich ist.
Art. 8

Die Mitglieder haben geeignete Schritte zu unternehmen, um sich gegenseitig bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu helfen, und zwar durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und/oder Hilfeleistung, einschliesslich der Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, für Programme zur Beseitigung von Armut und für universelle Bildung.

Art. 9

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 10
  1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.
  2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 11
  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 12
  1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
  2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 13

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19456vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 14

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 15
  1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:
    1. Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 11 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
    2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
  2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 16

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan7. April20107. April2011
Ägypten6. Mai20026. Mai2003
Albanien2. August20012. August2002
Algerien9. Februar20019. Februar2002
Angola13. Juni200113. Juni2002
Antigua und Barbuda16. September200216. September2003
Äquatorialguinea13. August200113. August2002
Argentinien5. Februar20015. Februar2002
Armenien2. Januar20062. Januar2007
Aserbaidschan30. März200430. März2005
Äthiopien2. September20032. September2004
Australien19. Dezember200619. Dezember2007
Bahamas14. Juni200114. Juni2002
Bahrain23. März200123. März2002
Bangladesch12. März200112. März2002
Barbados23. Oktober200023. Oktober2001
Belarus31. Oktober200031. Oktober2001
Belgien8. Mai20028. Mai2003
Belize6. März20006. März2001
Benin6. November20016. November2002
Bolivien6. Juni20036. Juni2004
Bosnien und Herzegowina5. Oktober20015. Oktober2002
Botsuana3. Januar20003. Januar2001
Brasilien2. Februar20002. Februar2001
Brunei9. Juni20089. Juni2009
Bulgarien28. Juli200028. Juli2001
Burkina Faso25. Juli200125. Juli2002
Burundi11. Juni200211. Juni2003
Chile17. Juli200017. Juli2001
China8. August20028. August2003
Cook-Inseln15. August201815. August2019
Costa Rica10. September200110. September2002
Côte d’Ivoire7. Februar20037. Februar2004
Dänemarka14. August200014. August2001
Deutschland18. April200218. April2003
Dominica4. Januar20014. Januar2002
Dominikanische Republik15. November200015. November2001
Dschibuti28. Februar200528. Februar2006
Ecuador19. September200019. September2001
El Salvador12. Oktober200012. Oktober2001
Eritrea3. Juni20193. Juni2020
Estland24. September200124. September2002
Eswatini23. Oktober200223. Oktober2003
Fidschi17. April200217. April2003
Finnland17. Januar200017. Januar2001
Frankreich11. September200111. September2002
Gabun28. März200128. März2002
Gambia3. Juli20013. Juli2002
Georgien24. Juli200224. Juli2003
Ghana13. Juni200013. Juni2001
Grenada14. Mai200314. Mai2004
Griechenland6. November20016. November2002
Guatemala11. Oktober200111. Oktober2002
Guinea6. Juni20036. Juni2004
Guinea-Bissau26. August200826. August2009
Guyana15. Januar200115. Januar2002
Haiti19. Juli200719. Juli2008
Honduras25. Oktober200125. Oktober2002
Indonesien28. März200028. März2001
Irak9. Juli20019. Juli2002
Iran8. Mai20028. Mai2003
Irland20. Dezember199920. Dezember2000
Island29. Mai200029. Mai2001
Israel15. März200515. März2006
Italien7. Juni20007. Juni2001
Jamaika13. Oktober200313. Oktober2004
Japan18. Juni200118. Juni2002
Jemen15. Juni200015. Juni2001
Jordanien20. April200020. April2001
Kambodscha14. März200614. März2007
Kamerun5. Juni20025. Juni2003
Kanada6. Juni20006. Juni2001
Kap Verde23. Oktober200123. Oktober2002
Kasachstan26. Februar200326. Februar2004
Katar30. Mai200030. Mai2001
Kenia7. Mai20017. Mai2002
Kirgisistan11. Mai200411. Mai2005
Kiribati17. Juni200917. Juni2010
Kolumbien28. Januar200528. Januar2006
Komoren17. März200417. März2005
Kongo (Brazzaville)29. April200229. April2003
Kongo (Kinshasa)20. Juni200120. Juni2002
Korea (Süd-)29. März200129. März2002
Kroatien17. Juli200117. Juli2002
Kuba28. September201528. September2016
Kuwait15. August200015. August2001
Laos13. Juni200513. Juni2006
Lesotho14. Juni200114. Juni2002
Lettland2. Juni20062. Juni2007
Libanon11. September200111. September2002
Liberia2. Juni20032. Juni2004
Libyen4. Oktober20004. Oktober2001
Litauen29. September200329. September2004
Luxemburg21. März200121. März2002
Madagaskar4. Oktober20014. Oktober2002
Malawi19. November199919. November2000
Malaysia10. November200010. November2001
Malediven4. Januar20134. Januar2014
Mali14. Juli200014. Juli2001
Malta15. Juni200115. Juni2002
Marokko26. Januar200126. Januar2002
Marshallinseln13. März201913. März2020
Mauretanien3. Dezember20013. Dezember2002
Mauritius8. Juni20008. Juni2001
Mexiko30. Juni200030. Juni2001
Moldau14. Juni200214. Juni2003
Mongolei26. Februar200126. Februar2002
Montenegro3. Juni2006 N3. Juni2006
Mosambik16. Juni200316. Juni2004
Myanmar18. Dezember201318. Dezember2014
Namibia15. November200015. November2001
Nepal3. Januar20023. Januar2003
Neuseeland14. Juni200114. Juni2002
Nicaragua6. November20006. November2001
Niederlande14. Februar200214. Februar2003
Aruba22. Juni201122. Juni2011
Niger23. Oktober200023. Oktober2001
Nigeria2. Oktober20022. Oktober2003
Nordmazedonien30. Mai200230. Mai2003
Norwegen21. Dezember200021. Dezember2001
Oman11. Juni200111. Juni2002
Österreich4. Dezember20014. Dezember2002
Pakistan11. Oktober200111. Oktober2002
Palau4. März20194. März2020
Panama31. Oktober200031. Oktober2001
Papua-Neuguinea2. Juni20002. Juni2001
Paraguay7. März20017. März2002
Peru10. Januar200210. Januar2003
Philippinen28. November200028. November2001
Polen9. August20029. August2003
Portugal15. Juni200015. Juni2001
Ruanda23. Mai200023. Mai2001
Rumänien13. Dezember200013. Dezember2001
Russland25. März200325. März2004
Salomoninseln13. April201213. April2013
Sambia10. Dezember200110. Dezember2002
Samoa30. Juni200830. Juni2009
San Marino15. März200015. März2001
São Tomé und Príncipe4. Mai20054. Mai2006
Saudi-Arabien8. Oktober20018. Oktober2002
Schweden13. Juni200113. Juni2002
Schweiz28. Juni200028. Juni2001
Senegal1. Juni20001. Juni2001
Serbien10. Juli200310. Juli2004
Seychellen28. September199919. November2000
Sierra Leone10. Juni201110. Juni2012
Simbabwe11. Dezember200011. Dezember2001
Singapur14. Juni200114. Juni2002
Slowakei20. Dezember199920. Dezember2000
Slowenien8. Mai20018. Mai2002
Somalia20. März201420. März2015
Spanien2. April20012. April2002
Sri Lanka1. März20011. März2002
St. Kitts und Nevis12. Oktober200012. Oktober2001
St. Lucia6. Dezember20006. Dezember2001
St. Vincent und die Grenadinen4. Dezember20014. Dezember2002
Südafrika7. Juni20007. Juni2001
Sudan7. März20037. März2004
Südsudan29. April201229. April2013
Suriname12. April200612. April2007
Syrien22. Mai200322. Mai2004
Tadschikistan8. Juni20058. Juni2006
Tansania12. September200112. September2002
Thailand16. Februar200116. Februar2002
Timor-Leste16. Juni200916. Juni2010
Tonga4. August20204. August2021
Trinidad und Tobago23. April200323. April2004
Tschad6. November20006. November2001
Tschechische Republik19. Juni200119. Juni2002
Tunesien28. Februar200028. Februar2001
Türkei2. August20012. August2002
Turkmenistan15. November201015. November2011
Tuvalu11. Juni201911. Juni2020
Uganda21. Juni200121. Juni2002
Ukraine14. Dezember200014. Dezember2001
Ungarn20. April200020. April2001
Uruguay3. August20013. August2002
Usbekistan24. Juni200824. Juni2009
Vanuatu28. August200628. August2007
Venezuela8. Juni20058. Juni2006
Vereinigte Arabische Emirate28. Juni200128. Juni2002
Vereinigte Staaten*2. Dezember19992. Dezember2000
Vereinigtes Königreich22. März200022. März2001
Guernseyb15. Oktober200115. Oktober2001
Vietnam19. Dezember200019. Dezember2001
Zentralafrikanische Republik28. Juni200028. Juni2001
Zypern27. November200027. November2001
* Vorbehalte und Erklärungen.^
^ Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationale Arbeitsorganisation: www.ilo.org > Français > Normes du travail > NORMLEX > Instruments > Conventions et recommandations à jour eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Nicht anwendbar auf die Färöer-Inseln und Grönland. b Anwendung ohne Abweichungen auf Guernsey (mit Ausnahme des «Bailiwick»
Guernsey, welchem die Inseln Alderney und Sark unterstehen).

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 9. März 2000 (AS 2003 926).

  2. SR 0.822.723.8

  3. SR 0.107

  4. SR 0.822.713.9

  5. SR 0.311.371

  6. SR 0.120

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