Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

0.822.721.1Multilateral International Treaty13 de jul. de 1962

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Angenommen in Genf am 25. Juni 1958
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 19611
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Juli 1961
In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Juli 1962

(Stand am 31. August 2023)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1958 zu ihrer zweiundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

In der Erwägung, dass die Erklärung von Philadelphia bestätigt, dass alle Menschen, ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens und ihres Geschlechts, das Recht haben, materiellen Wohlstand und geistige Entwicklung in Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher Sicherheit und unter gleich günstigen Bedingungen zu erstreben,

dass ferner Diskriminierung eine Verletzung von Rechten bedeutet, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind,

nimmt die Konferenz heute, am 25. Juni 1958, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, bezeichnet wird.

Art. 1
  1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als «Diskriminierung»
  1. jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorgenommen wird und die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen;
  2. jede andere Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung, die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen, und die von dem betreffenden Mitglied nach Anhörung der massgebenden Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, und anderer geeigneter Stellen bestimmt wird.

2. Eine Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung hinsichtlich einer bestimmten Beschäftigung, die in den Erfordernissen dieser Beschäftigung begründet ist, gilt nicht als Diskriminierung.

3. Die Ausdrücke «Beschäftigung» und «Beruf» im Sinne dieses Übereinkommens umfassen die Zulassung zur Berufsausbildung, zur Beschäftigung und zu den einzelnen Berufen sowie die Beschäftigungsbedingungen.

Art. 2

Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik festzulegen und zu verfolgen, die darauf abzielt, mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepasst sind, die Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in bezug auf Beschäftigung und Beruf zu fördern, um jegliche Diskriminierung auf diesem Gebiet auszuschalten.

Art. 3

Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepasst sind,

  1. die Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbänden und anderen geeigneten Stellen anzustreben, um die Annahme und Befolgung dieser Politik zu fördern;
  2. Gesetze zu erlassen und Erziehungsprogramme zu unterstützen, die geeignet erscheinen, die Annahme und Befolgung dieser Politik zu sichern;
  3. alle gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben und alle Verwaltungsvorschriften oder ‑gepflogenheiten abzuändern, die mit dieser Politik nicht in Einklang stehen;
  4. diese Politik in bezug auf die Beschäftigungen zu befolgen, die der unmittelbaren Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen;
  5. für die Befolgung dieser Politik in bezug auf die Tätigkeit der Stellen und Einrichtungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung zu sorgen, die der Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen;
  6. in seinen Jahresberichten über die Durchführung des Übereinkommens die gemäss dieser Politik getroffenen Massnahmen und die erzielten Ergebnisse bekanntzugeben.
Art. 4

Massnahmen gegen eine Person, die in berechtigtem Verdacht einer gegen die Sicherheit des Staates gerichteten Betätigung steht oder die sich tatsächlich in solcher Weise betätigt, gelten nicht als Diskriminierung, vorausgesetzt, dass der betreffenden Person das Recht der Berufung an eine nach landesüblicher Weise errichtete zuständige Instanz offensteht.

Art. 5
  1. Die besonderen Schutz‑ und Hilfsmassnahmen, die in anderen Übereinkommen oder Empfehlungen der Internationalen Arbeitskonferenz vorgesehen werden, gelten nicht als Diskriminierung.
  2. Jedes Mitglied kann nach Anhörung der massgebenden Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, erklären, dass auch andere Sondermassnahmen nicht als Diskriminierung gelten sollen, sofern diese auf die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Personen, abzielen, die aus Gründen des Geschlechts, des Alters, der Behinderung, der Familienpflichten oder der sozialen oder kulturellen Stellung anerkanntermassen besonders schutz- oder hilfsbedürftig sind.
Art. 6

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation2auf die ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete anzuwenden.

Art. 7

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 8
  1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
  2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikation zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 9
  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 10
  1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
  2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 11

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 12

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, so oft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 13
  1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
    1. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 9, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
    2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
  2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 14

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Empfehlung (Nr. 111) betreffend die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1958 zu ihrer zweiundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1958, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, bezeichnet wird. Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden: I. Begriffsbestimmungen 1. (1) Im Sinne dieser Empfehlung gilt als «Diskriminierung» a. jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorgenommen wird und die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen; b. jede andere Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung, die dazuführt, die Gleichheit der Gelegenheiten öder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen und die von dem betreffenden Mitglied nach Anhörung der massgebenden Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, und anderer geeigneter Stellen bestimmt wird. (2) Eine Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung hinsichtlich einer bestimmten Beschäftigung, die in den Erfordernissen dieser Beschäftigung begründet ist, gilt nicht als Diskriminierung. (3) Die Ausdrücke «Beschäftigung» und «Beruf» im Sinne dieser Empfehlung umfassen die Zulassung zur Berufsausbildung, zur Beschäftigung und zu den einzelnen Berufen sowie die Beschäftigungsbedingungen. II. Festlegung und Durchführung der Politik 2. Jedes Mitglied sollte eine staatliche Politik zur Verhütung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf festlegen. Diese Politik sollte durch gesetzgeberische Massnahmen, Gesamtarbeitsverträge zwischen massgebenden Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbänden oder auf eine beliebige andere, den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Weise unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze verwirklicht werden: a. Die Förderung der Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in Beschäftigung und Beruf ist eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses; b. alle Personen sollten die Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung ohne Diskriminierung für sich in Anspruch nehmen können in bezug auf i) den Zugang zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung; ii) den Zugang zur Ausbildung und Beschäftigung nach eigener Wahl auf Grund der persönlichen Eignung für eine solche Ausbildung und Beschäftigung; iii) das berufliche Fortkommen, entsprechend dem Charakter, der Erfahrung, den Fähigkeiten und dem Fleiss jedes einzelnen; iv) die Sicherheit des Arbeitsplatzes; v) das Entgelt für gleichwertige Arbeit; vi) die Arbeitsbedingungen unter Einschluss von Arbeitszeit, Ruhezeiten, bezahltem Jahresurlaub, Massnahmen auf dem Gebiet der Unfallverhütung, der Arbeitshygiene und der Sozialen Sicherheit sowie von Sozialeinrichtungen und ‑leistungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung; c. die staatlichen Dienststellen sollten in allen Tätigkeitsbereichen eine nicht diskriminierende Beschäftigungspolitik befolgen; d. die Arbeitgeber sollten bei der Anstellung, Ausbildung, Beförderung oder Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers oder bei der Festsetzung der Beschäftigungsbedingungen keine Diskriminierungen üben oder dulden; in Verfolgung dieses Grundsatzes sollten die Arbeitgeber keinerlei Behinderung oder Beeinflussung, ob auf direktem oder indirektem Wege, seitens dritter Personen oder Organisationen ausgesetzt sein; e. bei den Kollektivverhandlungen und im Rahmen der Arbeitsbeziehungen sollten die Verhandlungspartner den Grundsatz der Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in Beschäftigung und Beruf beachten und dafür sorgen, dass Gesamtarbeitsverträge keine Bestimmungen diskriminierender Art hinsichtlich der Zulassung zur Beschäftigung, der Berufsausbildung, der Beförderung, der Weiterbeschäftigung oder der Beschäftigungsbedingungen enthalten; f. die Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände sollten hinsichtlich der Gewährung oder der Beibehaltung der Mitgliedschaft oder hinsichtlich der Mitarbeit in ihren Angelegenheiten keine Diskriminierung üben oder dulden. 3. Jedes Mitglied sollte a. für die Anwendung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung sorgen in bezug auf i) die Beschäftigungen, die der unmittelbaren Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen; ii) die Tätigkeit der Stellen und Einrichtungen der Berufsberatung, Berufsausbildung‑ und Arbeitsvermittlung, die der Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen; b. soweit möglich und notwendig, die Befolgung dieser Grundsätze in bezug auf anderweitige Beschäftigung und andere Stellen und Einrichtungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung fördern, indem insbesondere i) die Dienstzweige und Stellen der Verwaltung von Gliedstaaten oder Provinzen eines Bundesstaates oder örtlicher Verwaltungsbehörden sowie Industrien und Betriebe, die in öffentlichem Eigentum oder unter öffentlicher Aufsicht stehen, zur Befolgung dieser Grundsätze angeregt werden; ii) die Vergebung von Aufträgen, für die öffentliche Mittel aufgewendet werden, von der Befolgung dieser Grundsätze abhängig gemacht wird; iii) die Gewährung von Zuschüssen an Berufsausbildungseinrichtungen und die Erteilung von Bewilligungen für den Betrieb privater Arbeitsvermittlungs‑ und Berufsberatungsbüros von der Befolgung dieser Grundsätze abhängig gemacht werden. 4. Um die Durchführung dieser Politik auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Dienstes zu fördern, sollten geeignete Stellen errichtet werden, denen nach Möglichkeit aus Vertretern der Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, und anderer interessierter Stellen zusammengesetzte beratende Ausschüsse zur Unterstützung beigegeben werden können; diese Stellen sollten insbesondere a. alle Massnahmen ergreifen, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit das Verständnis für die Grundsätze der Nichtdiskriminierung zu wecken und ihnen Anerkennung zu verschaffen; b. Beschwerden über die Nichtdurchführung der Politik entgegennehmen, prüfen und ihnen nachgehen und, nötigenfalls durch Einigungsverfahren, die Abstellung aller Praktiken erwirken, die als der Politik zuwiderlaufend erachtet werden; c. Beschwerden, die durch Einigungsverfahren nicht beigelegt werden können, weiterverfolgen und Gutachten abgeben oder darüber entscheiden, wie die festgestellten Diskriminierungspraktiken abzustellen sind. 5. Jedes Mitglied sollte alle gesetzlichen Bestimmungen aufheben und alle Verwaltungsvorschriften oder ‑gepflogenheiten abändern, die mit dieser Politik nicht in Einklang stehen. 6. Die Anwendung dieser Politik sollte Sondermassnahmen nicht beeinträchtigen, die auf die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Personen abzielen, die aus Gründen des Geschlechts, des Alters, der Behinderung, der Familienpflichten oder der sozialen oder kulturellen Stellung anerkanntermassen besonders schutz‑ oder hilfsbedürftig sind. 7. Massnahmen gegen eine Person, die in berechtigtem Verdacht einer gegen die Sicherheit des Staates gerichteten Betätigung steht oder die sich tatsächlich in solcher Weise betätigt, gelten nicht als Diskriminierung, vorausgesetzt, dass der betreffenden Person das Recht der Berufung an eine nach landesüblicher Weise errichtete zuständige Instanz offensteht. 8. Hinsichtlich der eingewanderten Arbeitnehmer fremder Staatsangehörigkeit und ihrer Familienangehörigen sollten die Bestimmungen des Übereinkommens über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, die sich auf die Gleichheit der Behandlung beziehen, und die Bestimmungen der Empfehlung betreffend die Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, die sich auf die Beseitigung von Beschränkungen beziehen, beachtet werden. 9. Die zuständigen Stellen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und andere geeignete Stellen sollten ständig zusammenarbeiten, um festzustellen, welche weiteren wirksamen Massnahmen angesichts der jeweiligen Verhältnisse des Landes notwendig sein könnten, um den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung Geltung zu verschaffen. III. Koordinierung der Massnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung
auf allen Gebieten 10. Die für die Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verantwortlichen Stellen sollen ständig eng mit den Stellen zusammenarbeiten, die für die Bekämpfung der Diskriminierung auf anderen Gebieten zuständig sind, um alle zu diesem Zwecke getroffenen Massnahmen zu koordinieren.

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan1. Oktober19691. Oktober1970
Ägypten10. Mai196010. Mai1961
Albanien27. Februar199727. Februar1998
Algerien12. Juni196912. Juni1970
Angola4. Juni1976 N4. Juni1976
Antigua und Barbuda2. Februar19832. Februar1984
Äquatorialguinea13. August200113. August2002
Argentinien18. Juni196818. Juni1969
Armenien29. Juli199429. Juli1995
Aserbaidschan19. Mai1992 N19. Mai1992
Äthiopien11. Juni196611. Juni1967
Australien15. Juni197315. Juni1974
Bahamas14. Juni200114. Juni2002
Bahrain26. September200026. September2001
Bangladesch22. Juni1972 N22. Juni1972
Barbados14. Oktober197414. Oktober1975
Belarus4. August19614. August1962
Belgien22. März197722. März1978
Belize22. Juni199922. Juni2000
Benin22. Mai196122. Mai1962
Bolivien31. Januar197731. Januar1978
Bosnien und Herzegowina2. Juni1993 N2. Juni1993
Botsuana5. Juni19975. Juni1998
Brasilien26. November196526. November1966
Bulgarien22. Juli196022. Juli1961
Burkina Faso16. April196216. April1963
Burundi25. Juni199325. Juni1994
Chile20. September197120. September1972
China12. Januar200612. Januar2007
Macauab20. Dezember199920. Dezember1999
Costa Rica1. März19621. März1963
Côte d’Ivoire5. Mai19615. Mai1962
Dänemark22. Juni196022. Juni1961
Deutschland15. Juni196115. Juni1962
Dominica28. Februar198328. Februar1984
Dominikanische Republik13. Juli196413. Juli1965
Dschibuti28. Februar200528. Februar2006
Ecuador10. Juli196210. Juli1963
El Salvador15. Juni199515. Juni1996
Eritrea22. Februar200022. Februar2001
Estland17. August200517. August2006
Eswatini5. Juni19815. Juni1982
Fidschi17. April200217. April2003
Finnland23. April197023. April1971
Frankreich28. Mai198128. Mai1982
Französisch Guyana9. Mai19869. Mai1986
Französisch Polynesien9. Mai19869. Mai1986
Französische Süd- und
Antarktisgebiete
13. März199013. März1990
Guadeloupe9. Mai19869. Mai1986
Martinique9. Mai19869. Mai1986
Neukaledonien9. Mai19869. Mai1986
Réunion9. Mai19869. Mai1986
St. Pierre und Miquelon9. Mai19869. Mai1986
Gabun29. Mai196129. Mai1962
Gambia4. September20004. September2001
Georgien22. Juni1993 N22. Juni1993
Ghana4. April19614. April1962
Grenada14. Mai200314. Mai2004
Griechenland7. Mai19847. Mai1985
Guatemala11. Oktober196011. Oktober1961
Guinea1. September19601. September1961
Guinea-Bissau21. Februar1977 N21. Februar1977
Guyana13. Juni197513. Juni1976
Haiti9. November19769. November1977
Honduras20. Juni196020. Juni1961
Indien3. Juni19603. Juni1961
Indonesien7. Juni19997. Juni2000
Irak15. Juni195915. Juni1960
Iran30. Juni196430. Juni1965
Irland22. April199922. April2000
Island29. Juli196329. Juli1964
Israel12. Januar195915. Juni1960
Italien12. August196312. August1964
Jamaika10. Januar197510. Januar1976
Jemen22. August196922. August1970
Jordanien4. Juli19634. Juli1964
Kambodscha23. August199923. August2000
Kamerun13. Mai198813. Mai1989
Kanada26. November196426. November1965
Kap Verde3. April1979 N3. April1979
Kasachstan6. Dezember19996. Dezember2000
Katar18. August197618. August1977
Kenia7. Mai20017. Mai2002
Kirgisistan31. März1992 N31. März1992
Kiribati17. Juni200917. Juni2010
Kolumbien4. März19694. März1970
Komoren17. März200417. März2005
Kongo (Brazzaville)26. November199926. November2000
Kongo (Kinshasa)20. Juni200120. Juni2002
Korea (Süd-)4. Dezember19984. Dezember1999
Kroatien8. Oktober1991 N8. Oktober1991
Kuba26. August196526. August1966
Kuwait1. Dezember19661. Dezember1967
Laos13. Juni200813. Juni2009
Lesotho27. Januar199827. Januar1999
Lettland27. Januar199227. Januar1993
Libanon1. Juni19771. Juni1978
Liberia22. Juli195922. Juli1960
Libyen13. Juni196113. Juni1962
Litauen26. September199426. September1995
Luxemburg21. März200121. März2002
Madagaskar11. August196111. August1962
Malawi22. März196522. März1966
Malediven4. Januar20134. Januar2014
Mali2. März19642. März1965
Malta1. Juli19681. Juli1969
Marokko27. März196327. März1964
Mauretanien8. November19638. November1964
Mauritius18. Dezember200218. Dezember2003
Mexiko11. September196111. September1962
Moldau12. August199612. August1997
Mongolei3. Juni19693. Juni1970
Montenegro3. Juni2006 N3. Juni2006
Mosambik6. Juni19776. Juni1978
Namibia13. November200113. November2002
Nepal19. September197419. September1975
Neuseeland3. Juni19833. Juni1984
Tokelau3. Juni19833. Juni1984
Nicaragua31. Oktober196731. Oktober1968
Niederlande15. März197315. März1974
Niger23. März196223. März1963
Nigeria2. Oktober20022. Oktober2003
Nordmazedonien17. November1991 N17. November1991
Norwegen24. September195924. September1960
Österreich10. Januar197310. Januar1974
Pakistan24. Januar196124. Januar1962
Panama16. Mai196616. Mai1967
Papua-Neuguinea2. Juni20002. Juni2001
Paraguay10. Juli196710. Juli1968
Peru10. August197010. August1971
Philippinen17. November196017. November1961
Polen30. Mai196130. Mai1962
Portugal19. November195919. November1960
Rumänien6. Juni19736. Juni1974
Russland4. Mai19614. Mai1962
Ruanda2. Februar19812. Februar1982
Salomoninseln13. April201213. April2013
Sambia23. Oktober197923. Oktober1980
Samoa30. Juni200830. Juni2009
San Marino19. Dezember198619. Dezember1987
Sao Tomé und Principe1. Juni1982 N1. Juni1982
Saudi-Arabien15. Juni197815. Juni1979
Schweden20. Juni196220. Juni1963
Schweiz13. Juli196113. Juli1962
Senegal13. November196713. November1968
Serbien24. November2000 N2. Februar1962
Seychellen23. November199923. November2000
Sierra Leone14. Oktober196614. Oktober1967
Simbabwe23. Juni199923. Juni2000
Slowakei1. Januar1993 N1. Januar1993
Slowenien29. Mai1992 N29. Mai1992
Somalia8. Dezember19618. Dezember1962
Spanien6. November19676. November1968
Sri Lanka27. November199827. November1999
St. Kitts und Nevis25. August200025. August2001
St. Lucia18. August198318. August1984
St. Vincent und die Grenadinen9. November20019. November2002
Südafrika5. März19975. März1998
Sudan22. Oktober197022. Oktober1971
Südsudan29. April201229. April2013
Suriname4. Januar20174. Januar2018
Syrien10. Mai196010. Mai1961
Tadschikistan26. November1993 N26. November1993
Tansania26. Februar200226. Februar2003
Thailand13. Juni201713. Juni2018
Timor-Leste10. Mai201610. Mai2017
Togo8. November19838. November1984
Trinidad und Tobago26. November197026. November1971
Tschad29. März196629. März1967
Tschechische Republik1. Januar1993 N1. Januar1993
Tunesien14. September195914. September1960
Türkei19. Juli196719. Juli1968
Turkmenistan15. Mai199715. Mai1998
Uganda2. Juni20052. Juni2006
Ukraine4. August19614. August1962
Ungarn20. Juni196120. Juni1962
Uruguay16. November198916. November1990
Usbekistan13. Juli1992 N13. Juli1992
Vanuatu28. Juli200628. Juli2007
Venezuela3. Juni19713. Juni1972
Vereinigte Arabische Emirate28. Juni200128. Juni2002
Vereinigtes Königreich8. Juni19998. Juni2000
Vietnam7. Oktober19977. Oktober1998
Zentralafrikanische Republik9. Juni19649. Juni1965
Zypern2. Februar19682. Februar1969
a Ohne Änderung anwendbar.
b Vom 4. Okt. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Juli 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Footnotes

  1. AS 1961 809

  2. SR 0.820.1

  3. SR 0.120

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