Internationales Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

0.822.719.1Multilateral International Treaty13 de jul. de 1950

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Angenommen in Genf am 11. Juli 1947
Genehmigt von der Bundesversammlung am 16. Juni 19491
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Juli 1949
In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Juli 19502

(Stand am 29. April 2025)

Teil I Die Arbeitsaufsicht im Gewerbe

Art. 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe zu unterhalten.

Art. 2
  1. Die Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe erfasst alle Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben.
  2. Die Gesetzgebung kann von der Anwendung dieses Übereinkommens die Bergbaubetriebe und die Verkehrsbetriebe oder Teile solcher Betriebe ausnehmen.
Art. 3
  1. Der Arbeitsaufsicht obliegt:
    1. die Sicherstellung der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, wie der Vorschriften über Arbeitszeit, Löhne, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Wohlfahrt, die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und anderer damit in Zusammenhang stehender Angelegenheiten, soweit die Aufsichtsbeamten mit der Sicherstellung der Durchführung dieser Vorschriften betraut sind,
    2. die Belehrung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch technische Aufklärung und Ratschläge über die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
    3. die Verständigung der zuständigen Behörde von den durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich erfassten Mängel oder Missbräuchen.
  2. Werden den Aufsichtsbeamten weitere Aufgaben übertragen, so dürfen diese sie weder an der wirksamen Erfüllung ihrer Hauptaufgaben hindern, noch das Ansehen und die Unparteilichkeit irgendwie gefährden, deren die Aufsichtsbeamten in ihren Beziehungen zu den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bedürfen.
Art. 4
  1. Soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten des Mitgliedes vereinbar ist, hat die Arbeitsaufsicht der Aufsicht und Kontrolle durch eine Zentralbehörde zu unterstehen.
  2. In Bundesstaaten kann als «Zentralbehörde» entweder eine Bundesbehörde oder eine Zentralbehörde eines Gliedes des Bundesstaates gelten.
Art. 5

Die zuständige Behörde hat geeignete Massnahmen zu treffen zur Förderung:

  1. einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Arbeitsaufsicht einerseits und den auf ähnlichen Gebieten tätigen anderen Behörden und öffentlichen oder privaten Einrichtungen anderseits,
  2. der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbeamten sowie den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern oder deren Verbänden.
Art. 6

Das Aufsichtspersonal hat aus öffentlichen Beamten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Stetigkeit der Beschäftigung und Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äusseren Einflüssen verbürgen.

Art. 7
  1. Vorbehaltlich der von der Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienste hat die Anstellung der Aufsichtsbeamten ausschliesslich auf Grund der Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erfolgen.
  2. Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt.
  3. Die Aufsichtsbeamten haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine geeignete Ausbildung zu erhalten.
Art. 8

Zu Aufsichtsbeamten können sowohl Männer als auch Frauen bestellt werden. Wenn erforderlich, können den männlichen und den weiblichen Aufsichtsbeamten besondere Aufgaben zugewiesen werden.

Art. 9

Jedes Mitglied hat die Mitarbeit gründlich befähigter technischer Sachverständiger und Fachleute an der Aufsichtstätigkeit, einschliesslich von Fachleuten auf den Gebieten der Heilkunde, des Ingenieurwesens, der Elektrotechnik und der Chemie, mittels der notwendigen Massnahmen in der den nationalen Voraussetzungen am besten entsprechenden Weise zu sichern, um so die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu gewährleisten und die Wirkungen von Herstellungsverfahren, Arbeitsstoffen und Arbeitsweisen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu untersuchen.

Art. 10

Die Zahl der Aufsichtsbeamten muss ausreichen, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten, und ist zu bestimmen unter angemessener Berücksichtigung: a. der Bedeutung der von den Aufsichtsbeamten auszuführenden Aufgaben, insbesondere I. der Zahl, der Natur, der Grösse und des Standortes der unterstellten Betriebe, II. der Zahl und der verschiedenen Arten der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, III. des Umfanges sowie der vielgestaltigen und verwickelten Beschaffenheit der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung sicherzustellen ist, b. der den Aufsichtsbeamten zur Verfügung gestellten sachlichen Behelfe, c. der praktischen Voraussetzungen, unter denen Besichtigungen vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein.

Art. 11
  1. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um die Aufsichtsbeamten zu versorgen mit:
    1. örtlichen, entsprechend den dienstlichen Erfordernissen ausgestatteten und allen Beteiligten zugänglichen Amtsräumlichkeiten,
    2. den für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Verkehrsmitteln, wenn zweckdienliche öffentliche Verkehrsmittel fehlen.
  2. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um den Aufsichtsbeamten alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Reisekosten und sonstigen Nebenauslagen zu erstatten.
Art. 12
  1. Die mit den erforderlichen Ausweisen versehenen Aufsichtsbeamten sind befugt:
    1. jederzeit bei Tag und bei Nacht jeden unterstellten Betrieb frei und unangemeldet zu betreten,
    2. bei Tag alle Räumlichkeiten zu betreten, von denen sie mit gutem Grund annehmen können, dass sie der Aufsicht unterstehen,
    3. alle ihnen notwendig erscheinenden Prüfungen, Feststellungen oder Erhebungen vorzunehmen, um sich von der strengen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überzeugen, und insbesondere I. den Arbeitgeber oder das Personal des Betriebes allein oder in Gegenwart von Zeugen über alle die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften betreffenden Angelegenheiten zu befragen,
    II. die Vorlage aller durch die Gesetzgebung über die Arbeitsbedingungen vorgeschriebenen Bücher, Verzeichnisse oder sonstigen Unterlagen zur Nachprüfung ihrer Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen und Abschriften dieser Unterlagen oder Auszüge aus ihnen anzufertigen, III. das Anschlagen der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen anzuordnen, IV. Proben der verwendeten oder gehandhabten Stoffe und Substanzen zum Zwecke von Analysen zu entnehmen und mit sich zu nehmen; doch ist der Arbeitgeber oder sein Vertreter von der Entnahme oder Mitnahme von Stoffen oder Substanzen für diesen Zweck zu verständigen.
  2. Bei der Vornahme einer Besichtigung hat der Aufsichtsbeamte dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter von seiner Gegenwart Kenntnis zu geben, es sei denn, dass eine solche Verständigung seiner Ansicht nach die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte.
Art. 13
  1. Die Aufsichtsbeamten sind befugt, Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel einer Betriebsanlage, einer Einrichtung oder der Arbeitsverfahren zu veranlassen, die sie mit gutem Grund als gefährlich für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer erachten.
  2. Um solche Massnahmen veranlassen zu können, sind die Aufsichtsbeamten befugt, vorbehaltlich jedes etwaigen gesetzlichen Berufungsrechtes an eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, anzuordnen oder anordnen zu lassen, dass:
    1. jene Änderungen der Einrichtungen oder Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden, die zur genauen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer notwendig sind,
    2. bei drohender Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer sofort vollziehbare Massnahmen getroffen werden.
  3. Wenn das Verfahren nach Absatz 2 der Verwaltungs- oder Rechtsordnung des Mitgliedes nicht entspricht, sind die Aufsichtsbeamten befugt, bei der zuständigen Behörde die Verfügung von Anordnungen oder sofort vollziehbaren Massnahmen zu beantragen.
Art. 14

Der Arbeitsaufsicht sind Betriebsunfälle und Berufskrankheiten in den Fällen und in der Art anzuzeigen, wie sie die Gesetzgebung vorschreibt.

Art. 15

Vorbehaltlich der durch die Gesetzgebung allenfalls vorgesehenen Ausnahmen gelten für die Aufsichtsbeamten folgende Vorschriften:

  1. Sie dürfen an den ihrer Aufsicht unterstellten Betrieben weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sein.
  2. Sie müssen unter Androhung geeigneter strafrechtlicher oder disziplinarischer Ahndung verpflichtet sein, selbst nach Ausscheiden aus dem Dienst, irgendwelche Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder Arbeitsverfahren, die bei Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, nicht preiszugeben.
  3. Sie haben die Quelle jeder Beschwerde über einen bestehenden Mangel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Arbeitgeber noch dessen Vertreter andeuten, dass eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlasst worden ist.
Art. 16

Die Betriebe sind so oft und so gründlich zu besichtigen, als zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.

Art. 17
  1. Wer gesetzliche Vorschriften, mit deren Durchführung die Aufsichtsbeamten
    betraut sind, verletzt oder missachtet, unterliegt sofortiger gesetzlicher Verfolgung ohne vorgängige Verwarnung. Die Gesetzgebung kann jedoch Ausnahmen für die Fälle vorsehen, in denen eine vorgängige Aufforderung zur Behebung von Mängeln oder zur Durchführung vorbeugender Massnahmen zu erteilen ist.
  2. Es bleibt dem freien Ermessen der Aufsichtsbeamten überlassen, an Stelle der Einleitung oder Beantragung der Strafverfolgung Verwarnungen oder Ratschläge zu erteilen.
Art. 18

Die Gesetzgebung hat angemessene Strafen gegen Übertretung der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung von den Aufsichtsbeamten überwacht wird, und gegen die Behinderung der Aufsichtsbeamten bei der Ausführung ihrer Aufgaben vorzusehen und wirksam anzuwenden.

Art. 19
  1. Die Aufsichtsbeamten oder die örtlichen Dienststellen der Arbeitsaufsicht sind verpflichtet, der zentralen Aufsichtsbehörde regelmässig allgemeine Berichte über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit vorzulegen.
  2. Diese Berichte sind in der von der Zentralbehörde vorgeschriebenen Weise zu verfassen und haben Gegenstände zu behandeln, die von ihr von Zeit zu Zeit festgesetzt werden. Sie sind mindestens so oft, wie es die Zentralbehörde vorschreibt, jedenfalls aber mindestens einmal im Jahre vorzulegen.
Art. 20
  1. Die zentrale Aufsichtsbehörde veröffentlicht einen allgemeinen Jahresbericht über die Tätigkeit der ihr unterstellten Dienststellen der Arbeitsaufsicht.
  2. Diese Jahresberichte sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Schluss des Berichtsjahres, jedenfalls aber innerhalb von zwölf Monaten, zu veröffentlichen.
  3. Ausfertigungen der Jahresberichte sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Veröffentlichung, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten, zu übermitteln.
Art. 21

Der Jahresbericht der zentralen Aufsichtsbehörde hat die nachstehend angegebenen Gegenstände sowie alle sonstigen Fragen zu behandeln, die in den Wirkungsbereich dieser Behörde fallen:

  1. Gesetze und Verordnungen, für welche die Arbeitsaufsicht zuständig ist,
  2. Personal der Arbeitsaufsicht,
  3. Statistik der unterstellten Betriebe und Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer,
  4. Statistik der vorgenommenen Besichtigungen,
  5. Statistik der Übertretungen und auferlegten Strafen,
  6. Statistik der Betriebsunfälle,
  7. Statistik der Berufskrankheiten.

Teil II Die Arbeitsaufsicht im Handel

Art. 22

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieser Teil dieses Übereinkommens in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe zu unterhalten.

Art. 23

Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe erfasst die Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben.

Art. 24

Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe hat den Bestimmungen der Artikel 3 bis 21 dieses Übereinkommens zu entsprechen, soweit diese anwendbar sind.

Teil III Verschiedene Bestimmungen

Art. 25
  1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung den Teil II von der Ratifikation ausnehmen.
  2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen.
  3. Jedes Mitglied, für das eine Erklärung nach Ziffer 1 dieses Artikels in Kraft ist, hat in seinem Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in Bezug auf die Bestimmungen des Teiles II dieses Übereinkommens anzugeben und mitzuteilen, inwieweit diesen Bestimmungen Folge gegeben worden ist oder die Absicht besteht, ihnen Folge zu geben.
Art. 26

In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob ein Betrieb, ein Betriebsteil oder eine Betriebsabteilung unter dieses Übereinkommen fallen, entscheidet die zuständige Behörde.

Art. 27

In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck «gesetzliche Vorschriften» neben der Gesetzgebung auch die Schiedssprüche und die Gesamtarbeitsverträge mit Gesetzeskraft, deren Durchführung die Aufsichtsbeamten sicherzustellen haben.

Art. 28

Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation3haben eingehende Angaben über alle gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommen zu enthalten.

Art. 29
  1. Umfasst das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in Bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien.
  2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresbericht, den es auf Grund von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation4über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hiefür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen.
  3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen.
Art. 30
  1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation5in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach den Absätzen 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes so bald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekannt gibt:
    1. für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung dieses Übereinkommens übernimmt,
    2. für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,
    3. in denen dieses Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür,
    4. für die es sich die Entscheidung vorbehält.
  2. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1a und b dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.
  3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach den Absätzen 1b, c und d dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
  4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 34 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.
Art. 31
  1. Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.
  2. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden:
    1. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet,
    2. von jeder nach der Charta der Vereinten Nationen6oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.
  3. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugehen, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, dass die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.
  4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.
  5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 34 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.

Teil IV Schlussbestimmungen

Art. 32

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 33
  1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
  2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 34
  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 35
  1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
  2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 36

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen7vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorangehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Art. 37

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 38
  1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
    1. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 34; Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
    2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
  2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 39

Der englische und der französische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten11. Oktober195611. Oktober1957
Albanien18. August200418. August2005
Algerien19. Oktober1962 N19. Oktober1962
Angola4. Juni1976 N4. Juni1976
Antigua und Barbudaa2. Februar1983 N2. Februar1983
Argentinien17. Februar195517. Februar1956
Armenien17. Dezember200417. Dezember2005
Aserbaidschan9. August20009. August2001
Australienab24. Juni197524. Juni1976
Bahamas25. Mai197625. Mai1977
Bahrain11. Juni198111. Juni1982
Bangladesch22. Juni1972 N22. Juni1972
Barbadosa8. Mai1967 N8. Mai1967
Belarus25. September199525. September1996
Belgien5. April19575. April1958
Belize15. Dezember1983 N15. Dezember1983
Benin11. Juni200111. Juni2002
Bolivien15. November197315. November1974
Bosnien und Herzegowina2. Juni1993 N2. Juni1993
Botsuana22. Dezember202222. Dezember2023
Brasilien11. Oktober198911. Oktober1990
Bulgarien29. Dezember194929. Dezember1950
Burkina Faso21. Mai197421. Mai1975
Burundi30. Juli197130. Juli1972
China
Hongkongc6. Juni19971. Juli1997
Macaud13. Juli199920. Dezember1999
Costa Rica2. Juni19602. Juni1961
Côte d’Ivoire5. Juni19875. Juni1988
Dänemark6. August19586. August1959
Deutschland14. Juni195514. Juni1956
Dominica28. Februar198328. Februar1984
Dominikanische Republik22. September195322. September1954
Dschibuti3. August1978 N3. August1978
Ecuador26. August197526. August1976
El Salvador15. Juni199515. Juni1996
Estland1. Februar20051. Februar2006
Eswatini5. Juni19815. Juni1982
Fidschi28. Mai200828. Mai2009
Finnland20. Januar195020. Januar1951
Frankreich16. Dezember195016. Dezember1951
Französisch Guyana27. April1954 B27. April1955
Französisch Polynesien27. November197427. November1974
Guadeloupe27. April1954 B27. April1955
Martinique27. April1954 B27. April1955
Neukaledoniene27. November197427. November1974
Réunion27. April1954 B27. April1955
St. Pierre und Miquelon27. November197427. November1974
Gabun17. Juli197217. Juli1973
Ghana2. Juli19592. Juli1960
Grenadaa9. Juli1979 N9. Juli1979
Griechenland16. Juni195516. Juni1956
Guatemala13. Februar195213. Februar1953
Guinea26. März195926. März1960
Guinea-Bissau21. Februar1977 N21. Februar1977
Guyanaa8. Juni1966 N8. Juni1966
Haiti31. März195231. März1953
Honduras6. Mai19836. Mai1984
Indiena7. April19497. April1950
Indonesien29. Januar200429. Januar2005
Irak13. Januar195113. Januar1952
Irland16. Juni195116. Juni1952
Island24. März200924. März2010
Israel7. Juni19557. Juni1956
Italien22. Oktober195222. Oktober1953
Jamaikaa26. Dezember1962 N26. Dezember1962
Japan20. Oktober195320. Oktober1954
Jemen29. Juli197629. Juli1977
Jordanien27. März196927. März1970
Kameruna3. September19623. September1963
Kanada17. Juni201917. Juni2020
Kap Verde16. Oktober1979 N16. Oktober1979
Kasachstan6. Juli20016. Juli2002
Katar18. August197618. August1977
Kenia13. Januar1964 N13. Januar1964
Kirgisistan26. Juli200026. Juli2001
Kolumbiena13. November196713. November1968
Komoren23. Oktober1978 N23. Oktober1978
Kongo (Brazzaville)26. November199926. November2000
Kongo (Kinshasa)19. April196819. April1969
Kroatien8. Oktober1991 N8. Oktober1991
Kuba7. September19547. September1955
Kuwait23. November196423. November1965
Lesotho14. Juni200114. Juni2002
Lettland25. Juli199425. Juli1995
Libanon26. Juli196226. Juli1963
Liberia25. März200325. März2004
Libyen27. Mai197127. Mai1972
Litauen26. September199426. September1995
Luxemburg3. März19583. März1959
Madagaskar21. Dezember197121. Dezember1972
Malawi22. März196522. März1966
Malaysia3. März1964 N3. März1964
Mali2. März19642. März1965
Maltaa4. Januar1965 N4. Januar1965
Marokko14. März195814. März1959
Mauretanien8. November19638. November1964
Mauritius2. Dezember1969 N2. Dezember1969
Moldau12. August199612. August1997
Montenegro3. Juni20063. Juni2007
Mosambik6. Juni19776. Juni1978
Namibia20. September201820. September2019
Neuseelanda30. November195930. November1960
Niederlande15. September195115. September1952
Aruba15. September195115. September1952
Curaçao15. September195115. September1952
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
15. September195115. September1952
Sint Maarten15. September195115. September1952
Niger9. Januar19799. Januar1980
Nigeriaa17. Oktober1960 N17. Oktober1960
Nordmazedonien17. November1991 N17. November1991
Norwegen5. Januar19497. April1950
Österreich30. April194930. April1950
Pakistan10. Oktober195310. Oktober1954
Panama3. Juni19583. Juni1959
Papua-Neuguinea27. September202327. September2024
Paraguay28. August196728. August1968
Peru1. Februar19601. Februar1961
Philippinen5. November20245. November2025
Polen2. Juni19952. Juni1996
Portugal12. Februar196212. Februar1963
Ruanda2. Dezember19802. Dezember1981
Rumänien6. Juni19736. Juni1974
Russland2. Juli19982. Juli1999
Salomoninseln6. August1985 N6. August1985
Sambia23. Dezember201323. Dezember2014
São Tomé und Príncipe1. Juni1982 N1. Juni1982
Saudi-Arabien15. Juni197815. Juni1979
Schweden25. November194925. November1950
Schweiz13. Juli194913. Juli1950
Senegal22. Oktober196222. Oktober1963
Serbien24. November2000 N18. August1956
Seychellen28. Oktober200528. Oktober2006
Sierra Leonea13. Juni1961 N13. Juni1961
Simbabwe16. September199316. September1994
Singapur25. Oktober1965 N25. Oktober1965
Slowakei17. September200917. September2010
Slowenien29. Mai1992 N29. Mai1992
Spanien30. Mai196030. Mai1961
Sri Lanka3. April19563. April1957
St. Vincent und die Grenadinen21. Oktober1998 N21. Oktober1998
Sudan22. Oktober197022. Oktober1971
Suriname15. Juni1976 N15. Juni1976
Syrien26. Juli196026. Juli1961
Tadschikistan21. Oktober200921. Oktober2010
Taiwan (Chinesisches Taipei)a13. Februar196213. Februar1963
Tansaniaa30. Januar1962 N30. Januar1962
Togo30. März201230. März2013
Trinidad und Tobago17. August200717. August2008
Tschad30. November196530. November1966
Tschechische Republik16. März201116. März2012
Tunesien15. Mai195715. Mai1958
Türkei5. März19515. März1952
Ugandaa4. Juni1963 N4. Juni1963
Ukraine10. November200410. November2005
Ungarn4. Januar19944. Januar1995
Uruguay28. Juni197328. Juni1974
Usbekistan19. November201919. November2020
Venezuela21. Juli196721. Juli1968
Vereinigte Arabische Emirate27. Mai198227. Mai1983
Vereinigtes Königreicha*28. Juni194928. Juni1950
Gibraltar22. März1958 B22. März1959
Vietnam3. Oktober19943. Oktober1995
Zentralafrikanische Republik9. Juni19649. Juni1965
Zypern23. September196016. August1960
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation:www.ilo.org> Français > Normes du travail > NORMLEX > Instruments > Conventions et recommandations à jour eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Dieser Staat ist an das Übereinkommen gebunden unter Ausschluss des Teils II.
b Das Übereinkommen ist nicht auf die Insel Norfolk anwendbar.
c Vom 22. März 1959 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
d Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 13. Juli 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.
e Seit dem 5. April 2000 ist die Konvention ohne Änderung auf Neukaledonien anwendbar.

Footnotes

  1. Unter Ausschluss des II. Teils, der mit BB vom 8. März 1971 genehmigt wurde (AS 1950 II 735, 1971 1135).

  2. Unter Ausschluss des II. Teils, der am 1. Juli 1972 in Kraft getreten ist.

  3. SR 0.820.1

  4. SR 0.820.1

  5. SR 0.820.1

  6. SR 0.120

  7. SR 0.120

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