Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

0.814.291.2Multilateral International Treaty4 de jul. de 1997

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Abgeschlossen in London am 27. November 1992
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 19951
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 4. Juli 1996
In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997

(Stand am 29. Januar 2024)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

nach Prüfung des Internationalen Übereinkommens von 19692über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und des Protokolls dazu von 1984,

im Hinblick darauf, dass das Protokoll von 1984 zu dem genannten Übereinkommen, das einen grösseren Anwendungsbereich und einen weitergehenden Schadenersatz vorsieht, nicht in Kraft getreten ist, in Bestätigung dessen, dass es wichtig ist, die Brauchbarkeit der internationalen Regelungen über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu erhalten,

in dem Bewusstsein, dass sichergestellt werden muss, dass der Inhalt des Protokolls von 1984 so bald wie möglich in Kraft tritt, in der Erkenntnis, dass zur Einführung entsprechender Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 19713über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden besondere Bestimmungen erforderlich sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Das Übereinkommen, das durch dieses Protokoll geändert wird, ist das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, im Folgenden als «Haftungsübereinkommen von 1969» bezeichnet. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 19764zum Haftungsübereinkommen von 1969 bezeichnet dieser Ausdruck das Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung.

Art. 2

Artikel I des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert:5

Nummer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:1. «Schiff» bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug jeder Art, das zur Beförderung von Öl als Bulkladung gebaut oder hergerichtet ist; jedoch wird ein Schiff, das Öl und andere Ladungen befördern kann, als Schiff nur angesehen, wenn es tatsächlich Öl als Bulkladung befördert, und während jeder Fahrt, die auf eine solche Beförderung folgt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es keine Rückstände solcher Beförderung von Öl als Bulkladung an Bord hat;

Nummer 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:5. «Öl» bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung oder in den Bunkern des Schiffes befördert wird;

Nummer 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:6. «Verschmutzungsschäden» bedeuten:

  1. Verluste oder Schäden, die ausserhalb des Schiffes durch eine auf das Ausfliessen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzuführende Verunreinigung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfliessen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der auf Grund dieser Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender angemessener Wiederherstellungsmassnahmen beschränkt,
  2. die Kosten von Schutzmassnahmen und weitere durch Schutzmassnahmen verursachte Verluste oder Schäden;

Nummer 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:8. «Ereignis» bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden darstellen;

Nummer 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:9. «Organisation» bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;

Nach Nummer 9 wird eine neue Nummer eingefügt, die wie folgt lautet:10. «Haftungsübereinkommen von 1969» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das Protokoll geänderten Fassung.

Art. 3

Artikel II des Haftungsübereinkommens von 1969 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Dieses Übereinkommen gilt ausschliesslich:

  1. für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind:
  2. im Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers eines Vertragsstaats, und

ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschliesslichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;

b) für Schutzmassnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.

Art. 4

Artikel III des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:1. Ausser in den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet der Eigentümer eines Schiffes im Zeitpunkt des Ereignisses oder, wenn das Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen besteht, im Zeitpunkt des ersten Vorfalls für alle Verschmutzungsschäden, die infolge des Ereignisses durch das Schiff verursacht wurden.

Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:4. Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. Vorbehaltlich des Absatzes 5 können Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden weder auf Grund dieses Übereinkommens noch auf anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen:

  1. die Bediensteten oder Beauftragten des Eigentümers oder die Mitglieder der Besatzung;
  2. den Lotsen oder eine andere Person, die, ohne Mitglied der Besatzung zu sein, Dienste für das Schiff leistet;
  3. einen Charterer (wie auch immer er bezeichnet ist, einschliesslich Bareboat-Charterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen mit der Betriebsführung Beauftragten;
  4. eine Person, die mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Weisung einer zuständigen Behörde Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten ausführt;
  5. eine Person, die Schutzmassnahmen trifft;
  6. alle Bediensteten oder Beauftragten der unter den Buchstaben c), d) und e) bezeichneten Personen;

sofern nicht die Schäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden.

Art. 5

Artikel IV des Haftungsübereinkommens von 1969 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Eigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen.

Art. 6

Artikel V des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:61. Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag zu beschränken, der sich wie folgt errechnet:

  1. 4 510 000 Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 5000 Raumgehaltseinheiten;
  2. für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Buchstabe a) genannte Betrag für jede zusätzliche Raumgehaltseinheit um 631 Rechnungseinheiten;

dieser Gesamtbetrag darf jedoch 89 770 000 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:2. Der Eigentümer ist nicht berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden.

Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:3. Um sich auf die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung berufen zu können, hat der Eigentümer für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines der Vertragsstaaten zu errichten, in dem nach Artikel IX Klage erhoben wird oder, wenn keine Klage erhoben wird, bei jedem Gericht oder jeder sonstigen zuständigen Stelle in einem der Vertragsstaaten, in denen nach Artikel IX Klage erhoben werden kann. Der Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Betrags oder durch Vorlage einer Bankgarantie oder einer anderen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder der sonstigen zuständigen Stelle für ausreichend erachteten Garantie errichtet werden.

Absatz 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:9. a) Die in Absatz 1 genannte «Rechnungseinheit» ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung des in Absatz 3 genannten Fonds umgerechnet. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.

  1. Dessenungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Buchstabens a) nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die unter Buchstabe a) genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der unter diesem Buchstaben genannte Goldfranken entspricht 65½ Milligramm Gold von900/1000Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
  2. Die unter Buchstabe a) letzter Satz genannte Berechnung und die unter Buchstabe b) genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge nach Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, der sich aus der Anwendung des Buchstabens a) Sätze 1 bis 3 ergeben würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Verwahrer die Art der Berechnung nach Buchstabe a) oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b) bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.

Absatz 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:10. Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die Bruttoraumzahl, errechnet nach den in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts.

Absatz 11 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:Dieser Fonds kann selbst dann errichtet werden, wenn nach Absatz 2 der Eigentümer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, beeinträchtigt jedoch dann nicht die Rechte der Geschädigten gegen den Eigentümer.

Art. 7

Artikel VII des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden. Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:4. Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt. Absatz 7 Satz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:Die nach Absatz 2 im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte«den Staat des Schiffsregisters»durch die Worte«den ausstellenden oder bestätigenden Staat»ersetzt. Absatz 8 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:Hierbei kann sich der Beklagte, auch wenn der Eigentümer nach Artikel V Absatz 2 nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, auf die in Artikel V Absatz 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen.

Art. 8

Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:1. Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers oder eines in Artikel II genannten Gebiets eines oder mehrerer Vertragsstaaten entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers oder Gebiets Schutzmassnahmen getroffen worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen nur vor den Gerichten des oder der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht werden. Der Beklagte ist über derartige Klagen binnen angemessener Frist zu unterrichten.

Art. 9

Nach Artikel XII des Haftungsübereinkommens von 1969 werden zwei neue Artikel wie folgt eingefügt:

Artikel XIIbisÜbergangsbestimmungen

Folgende Übergangsbestimmungen gelten hinsichtlich eines Staates, der im Zeitpunkt eines Ereignisses Vertragspartei sowohl dieses Übereinkommens als auch des Haftungsübereinkommens von 1969 ist:

  1. Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens verursacht, so gilt die Haftung nach diesem Übereinkommen als abgegolten, falls und soweit sie nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 besteht;
  2. hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens verursacht und ist der Staat Vertragspartei sowohl dieses Übereinkommens als auch des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, so besteht eine nach Anwendung des Buchstabens a) verbleibende Haftung auf Grund dieses Übereinkommens nur insoweit, als Verschmutzungsschäden nach Anwendung des genannten Übereinkommens von 1971 unentschädigt bleiben;
  3. bei der Anwendung des Artikels III Absatz 4 ist der Ausdruck «dieses Übereinkommen» so auszulegen, als beziehe er sich je nach Fall auf dieses Übereinkommen oder auf das Haftungsübereinkommen von 1969;
  4. bei der Anwendung des Artikels V Absatz 3 ist der Gesamtbetrag des zu errichtenden Fonds um den Betrag zu verringern, in dessen Höhe die Haftung nach Buchstabe a) als abgegolten gilt.

Artikel XIIterSchlussbestimmungen

Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 12 bis 18 des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von 1969. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.

Art. 10

Das dem Haftungsübereinkommen von 1969 beigefügte Muster einer Bescheinigung wird durch das diesem Protokoll beigefügte Muster ersetzt.

Art. 11

(1). Das Haftungsübereinkommen von 1969 und dieses Protokoll sind im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als ein Vertragswerk zu betrachten und auszulegen. (2). Die Artikel I bis XIIterdes Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, einschliesslich der Musterbescheinigung, tragen die Bezeichnung «Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden» («Haftungsübereinkommen von 1992»).

Schlussbestimmungen

Art. 12 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1)  Dieses Protokoll liegt vom 15. Januar 1993 bis zum 14. Januar 1994 in London für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2)  Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann jeder Staat Vertragspartei dieses Protokolls werden,

  1. indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und danach ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
  2. indem er ihm beitritt.

(3)  Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

(4)  Jeder Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, im folgenden als «Fondsübereinkommen von 1971» bezeichnet, kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, wenn er gleichzeitig das Protokoll von 1992 zu dem genannten Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, es sei denn, er kündigt das Fondsübereinkommen von 1971 mit Wirkung von dem Tag, an dem das vorliegende Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt.

(5)  Ein Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls, aber nicht Vertragspartei des Haftungsübereinkommens von 1969 ist, ist durch die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung im Verhältnis zu den anderen Vertragsparteien dieses Protokolls gebunden; er ist aber nicht durch die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1969 im Verhältnis zu dessen Vertragsparteien gebunden.

(6)  Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach Inkrafttreten einer Änderung des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung hinterlegt wird, gilt für das so geänderte Übereinkommen in der Fassung der Änderung.

Art. 13 Inkrafttreten

(1)  Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zehn Staaten, darunter vier Staaten mit einer Tanker-Bruttoraumzahl von je mindestens einer Million Einheiten, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben.

(2)  Jeder Vertragsstaat des Fondsübereinkommens von 1971 kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll erklären, dass diese Urkunde für die Zwecke dieses Artikels bis zum Ablauf der in Artikel 31 des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 vorgesehenen Sechsmonatsfrist als nicht wirksam gilt. Auch ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Fondsübereinkommens von 1971 ist, aber eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 hinterlegt, kann gleichzeitig eine Erklärung nach diesem Absatz abgeben.

(3)  Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation eingeht, mit der Massgabe, dass dieser Staat so angesehen wird, als habe er seine Ratifikations‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll an diesem Tag hinterlegt.

(4)  Für jeden Staat, der dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt dieses Protokoll zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt hat.

Art. 14 Revision und Änderung

(1)  Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung des Haftungsübereinkommens von 1992 einberufen.

(2)  Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Haftungsübereinkommens von 1992 einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.

Art. 15 Änderungen der Haftungshöchstbeträge

(1)  Auf Ersuchen von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten wird jeder Vorschlag zur Änderung der Haftungshöchstbeträge, die in Artikel V Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung vorgesehen sind, vom Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten übermittelt.

(2)  Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.

(3)  Alle Vertragsstaaten des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.

(4)  Änderungen sind mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten zu beschliessen, die in dem nach Absatz 3 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten bei der Abstimmung anwesend ist.

(5)  Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Haftungshöchstbeträge hat der Rechtsausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertveränderungen sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Versicherungskosten zu berücksichtigen. Er hat ferner das Verhältnis zwischen den Höchstbeträgen in
Artikel V Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung und denen in Artikel 4 Absatz 4 des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung von Ölverschmutzungsschäden zu berücksichtigen.

(6) a) Eine Änderung der Haftungshöchstbeträge auf Grund dieses Artikels darf frühestens am 15. Januar 1998 und frühestens fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens einer früheren Änderung auf Grund dieses Artikels beraten werden. Vor Inkrafttreten dieses Protokolls darf eine Änderung auf Grund dieses Artikels nicht beraten werden.

  1. Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem im Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrag, zuzüglich 6 v. H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip vom 15. Januar 1993 an, entspricht.
  2. Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag
    übersteigt, der dem Dreifachen des im Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrags entspricht.

(7)  Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung durch den Rechtsausschuss Vertragsstaaten waren, der Organisation mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam.

(8)  Eine nach Absatz 7 als angenommen geltende Änderung tritt achtzehn Monate nach ihrer Annahme in Kraft.

(9)  Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderung gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.

(10)  Ist eine Änderung vom Rechtsausschuss beschlossen worden, die Frist von achtzehn Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Ablauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 7 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.

Art. 16 Kündigung

(1)  Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.

(2)  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

(3)  Die Kündigung wird nach Ablauf von zwölf Monaten oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam.

(4)  Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls wird eine Kündigung des Haftungsübereinkommens von 1969 durch eine von ihnen nach dessen Artikel XVI nicht als Kündigung des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung ausgelegt.

(5)  Die Kündigung des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 durch einen Staat, der Vertragspartei des Fondsübereinkommens von 1971 bleibt, gilt als Kündigung des vorliegenden Protokolls. Die Kündigung wird an dem Tag wirksam, an dem die Kündigung des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 nach Artikel 34 jenes Protokolls wirksam wird.

Art. 17 Verwahrer

(1)  Dieses Protokoll und alle nach Artikel 15 angenommenen Änderungen werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.

(2)  Der Generalsekretär der Organisation

a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) von jeder Erklärung und Notifikation nach Artikel 13 und jeder Erklärung und Mitteilung nach Artikel V Absatz 9 des Haftungsübereinkommens von 1992; iii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls; iv) von jedem Vorschlag zur Änderung der Haftungshöchstbeträge, der nach Artikel 15 Absatz 1 gemacht worden ist; v) von jeder Änderung, die nach Artikel 15 Absatz 4 beschlossen worden ist; vi) von jeder Änderung, die nach Artikel 15 Absatz 7 als angenommen gilt, unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Änderung nach Artikel 15 Absätze 8 und 9 in Kraft treten wird; vii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird; viii) von jeder Kündigung, die nach Artikel 16 Absatz 5 als erfolgt gilt; ix) von jeder nach einem Artikel dieses Protokolls erforderlichen Mitteilung; b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

(3)  Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen7.

Art. 18 Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu London am 27. November 1992.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Ägypten21. April1995 B30. Mai1996
Albanien30. Juni2005 B30. Juni2006
Algerien11. Juni1998 B11. Juni1999
Angola4. Oktober2001 B4. Oktober2002
Antigua und Barbuda14. Juni2000 B14. Juni2001
Argentinien**13. Oktober2000 B13. Oktober2001
Aserbaidschan16. Juli2004 B16. Juli2005
Australien9. Oktober1995 B9. Oktober1996
Bahamas1. April1997 B1. April1998
Bahrain3. Mai1996 B3. Mai1997
Barbados7. Juli1998 B7. Juli1999
Belgien6. Oktober1998 B6. Oktober1999
Belize27. November1998 B27. November1999
Benin5. Februar2010 B5. Februar2011
Brunei3. Januar2002 B3. Januar2003
Bulgarien28. November2003 B28. November2004
Chile29. Mai2002 B29. Mai2003
China5. Januar1999 B5. Januar2000
Hongkong5. Januar19995. Januar2000
Macau24. Juni200524. Juni2005
Costa Rica19. Mai2021 B19. Mai2022
Côte d’Ivoire8. Juli2013 B8. Juli2014
Dänemark30. Mai199530. Mai1996
Deutschland*29. September199430. Mai1996
Dominica31. August2001 B31. August2002
Dominikanische Republik24. Juni1999 B24. Juni2000
Dschibuti8. Januar2001 B8. Januar2002
Ecuador11. Dezember2007 B11. Dezember2008
El Salvador2. Januar2002 B2. Januar2003
Estland6. August2004 B6. August2005
Fidschi30. November1999 B30. November2000
Finnland24. November199524. November1996
Frankreich29. September199430. Mai1996
Gabun31. Mai2002 B31. Mai2003
Gambia30. Oktober2019 B30. Oktober2020
Georgien18. April2000 B18. April2001
Ghana3. Februar2003 B3. Februar2004
Grenada7. Januar1998 B7. Januar1999
Griechenland**9. Oktober19959. Oktober1996
Guatemala2. August2016 B2. August2017
Guinea2. Oktober2002 B2. Oktober2003
Guinea-Bissau12. Mai2022 B12. Mai2023
Guyana20. Februar2019 B20. Februar2020
Honduras26. Juni2019 B26. Juni2020
Indien15. November1999 B15. November2000
Indonesien6. Juli1999 B6. Juli2000
Irak30. September2021 B30. September2022
Iran24. Oktober2007 B24. Oktober2008
Irland*15. Mai1997 B16. Mai1998
Island13. November1998 B13. November1999
Israel21. Oktober2004 B21. Oktober2005
Italien16. September1999 B16. September2000
Jamaika6. Juni1997 B6. Juni1998
Japan24. August1994 B30. Mai1996
Jemen20. September2006 B20. September2007
Jordanien27. Mai2015 B27. Mai2016
Kambodscha8. Juni2001 B8. Juni2002
Kamerun15. Oktober2001 B15. Oktober2002
Kanada29. Mai1998 B29. Mai1999
Kap Verde4. Juli2003 B4. Juli2004
Katar20. November2001 B20. November2002
Kenia2. Februar2000 B2. Februar2001
Kiribati5. Februar2007 B5. Februar2008
Kolumbien19. November2001 B19. November2002
Komoren15. Januar2000 B15. Januar2001
Kongo (Brazzaville)7. August2002 B7. August2003
Korea (Nord-)13. Juli2021 B13. Juli2022
Korea (Süd-)*7. März1997 B16. Mai1998
Kroatien12. Januar1998 B12. Januar1999
Kuwait16. April2004 B16. April2005
Lettland9. März1998 B9. März1999
Libanon30. März2005 B30. März2006
Liberia5. Oktober1995 B5. Oktober1996
Litauen27. Juni2000 B27. Juni2001
Luxemburg21. November2005 B21. November2006
Madagaskar21. Mai2002 B21. Mai2003
Malaysia9. Juni2004 B9. Juni2005
Malediven20. Mai2005 B20. Mai2006
Malta6. Januar2000 B6. Januar2001
Marokko22. August200022. August2001
Marshallinseln16. Oktober1995 B16. Oktober1996
Mauretanien4. Mai2012 B4. Mai2013
Mauritius**6. Dezember1999 B6. Dezember2000
Mexiko13. Mai1994 B30. Mai1996
Moldau11. Oktober2005 B11. Oktober2006
Monaco8. November19968. November1997
Mongolei8. August2008 B8. August2009
Montenegro29. November2011 B29. November2012
Mosambik26. April2002 B26. April2003
Myanmar12. Juli2016 B12. Juli2017
Namibia18. Dezember2002 B18. Dezember2003
Nauru23. März2020 B23. März2021
Neuseeland*a25. Juni1998 B25. Juni1999
Cook-Inseln12. März2007 B12. März2008
Niue27. Juni2012 B27. Juni2013
Nicaragua4. April2014 B4. April2015
Niederlande15. November1996 B15. November1997
Aruba12. April200612. April2006
Curaçao10. Oktober201010. Oktober2010
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
10. Oktober201010. Oktober2010
Sint Maarten10. Oktober201010. Oktober2010
Nigeria24. Mai2002 B24. Mai2003
Norwegen3. April199530. Mai1996
Oman8. Juli1994 B30. Mai1996
Pakistan2. März2005 B2. März2006
Palau29. September2011 B29. September2012
Panama18. März1999 B18. März2000
Papua-Neuguinea23. Januar2001 B23. Januar2002
Peru1. September2005 B1. September2006
Philippinen7. Juli1997 B7. Juli1998
Polen21. Dezember199921. Dezember2000
Portugal13. November2001 B13. November2002
Rumänien27. November2000 B27. November2001
Russland*20. März2000 B20. März2001
Salomoninseln30. Juni2004 B30. Juni2005
Samoa1. Februar2002 B1. Februar2003
San Marino19. April2021 B19. April2022
Saudi-Arabien23. Mai2005 B23. Mai2006
Schweden25. Mai199530. Mai1996
Schweiz4. Juli1996 B4. Juli1997
Senegal2. August2011 B2. August2012
Serbien25. Mai2011 B25. Dezember2012
Seychellen23. Juli1999 B23. Juli2000
Sierra Leone4. Juni2001 B4. Juni2002
Singapur18. September1997 B18. September1998
Slowakei8. Juli2013 B8. Juli2014
Slowenien19. Juli2000 B19. Juli2001
Spanien6. Juli1995 B6. Juli1996
Sri Lanka22. Januar1999 B22. Januar2000
St. Kitts und Nevis7. Oktober2004 B7. Oktober2005
St. Lucia20. Mai2004 B20. Mai2005
St. Vincent und die Grenadinen9. Oktober2001 B9. Oktober2002
Südafrika1. Oktober2004 B1. Oktober2005
Syrien22. Februar2005 B22. Februar2006
Tansania19. November2002 B19. November2003
Thailand7. Juli2017 B7. Juli2018
Togo23. April2012 B23. April2013
Tonga10. Dezember1999 B10. Dezember2000
Trinidad und Tobago6. März2000 B6. März2001
Tunesien29. Januar1997 B29. Januar1998
Türkei* **17. August2001 B17. August2002
Turkmenistan21. September2009 B21. September2010
Tuvalu30. Juni2004 B30. Juni2005
Ukraine29. November2007 B29. November2008
Ungarn30. März2007 B30. März2008
Uruguay9. Juli1997 B9. Juli1998
Vanuatu18. Februar1999 B18. Februar2000
Venezuela22. Juli1998 B22. Juli1999
Vereinigte Arabische Emirate19. November1997 B19. November1998
Vereinigtes Königreich*29. September1994 B30. Mai1996
Akrotiri und Dhekelia20. Februar199820. Februar1998
Anguilla20. Februar199820. Februar1998
Bermudas20. Februar199820. Februar1998
Britische Jungferninseln20. Februar199820. Februar1998
Britisches Antarktis-
Territorium
20. Februar199820. Februar1998
Britisches Territorium im
Indischen Ozean
20. Februar199820. Februar1998
Falkland-Inseln und abhängige
Gebiete (Südgeorgien und
Südliche Sandwich-Inseln)
29. September199430. Mai1996
Gibraltar15. Mai199815. Mai1998
Guernsey20. Februar199820. Februar1998
Insel Man29. September199430. Mai1996
Jersey29. September199430. Mai1996
Kaimaninseln15. Mai199815. Mai1998
Montserrat29. September199430. Mai1996
Pitcairn-Inseln (Ducie,
Oeno, Henderson und Pitcairn)
20. Februar199820. Februar1998
St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und Tristan da
Cunha)
15. Mai199815. Mai1998
Turks- und Caicosinseln20. Februar199820. Februar1998
Vietnam17. Juni2003 B17. Juni2004
Zypern12. Mai1997 B12. Mai1998
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI):www.imo.org> Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Protokoll gilt nicht für Tokelau.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs 1 Bst. c des BB vom 11. Dez. 1995 (AS 1998 1015)

  2. SR 0.814.291

  3. [AS 1998 1046]

  4. [AS 1988 1464]

  5. Die in den Art. 2–10 erwähnten Änderungen sind auch im genannten Übereink. eingefügt.

  6. Fassung gemäss der Änd. der Haftungsgrenze vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2007 3347).

  7. SR 0.120

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