Internationales Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung

0.814.290Multilateral International Treaty4 de out. de 1996

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Abgeschlossen in London am 30. November 1990
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 19951
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 4. Juli 1996
In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Oktober 1996

(Stand am 8. Oktober 2025)

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt im Allgemeinen und die Meeresumwelt im Besonderen zu schützen,

in Erkenntnis der ernsthaften Bedrohung der Meeresumwelt durch Ölverschmutzungsereignisse, an denen Schiffe, der Küste vorgelagerte Einrichtungen, Seehäfen und Ölumschlaganlagen beteiligt sind,

eingedenk der Bedeutung von Vorsorge- und Vorbeugungsmassnahmen für die Verhütung insbesondere der Verschmutzung durch Öl sowie der Notwendigkeit, bestehende internationale Übereinkünfte strikt anzuwenden, die sich mit Schiffssicherheit und mit der Verhütung der Meeresverschmutzung befassen, insbesondere das Internationale Übereinkommen von 19742zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung3und das Internationale Übereinkommen von 19734zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 19785zu dem Übereinkommen in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie der zügigen Erarbeitung verschärfter Normen für Entwurf, Betrieb und Instandhaltung von Schiffen, die Öl befördern, und der Küste vorgelagerten Einrichtungen

sowie eingedenk der Tatsache, dass im Fall eines Ölverschmutzungsereignisses sofortige und wirksame Massnahmen wesentlich sind, um den Schaden, der aus einem solchen Ereignis entstehen kann, auf ein Mindestmass zu beschränken,

unter Betonung der Bedeutung einer wirksamen Vorbereitung für die Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen sowie der wichtigen Rolle, die in diesem Zusammenhang der Mineralölwirtschaft und der Schifffahrtsindustrie zukommt

sowie in Erkenntnis der Bedeutung gegenseitiger Unterstützung und internationaler Zusammenarbeit insbesondere im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen über die den einzelnen Staaten zur Verfügung stehenden Mittel zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen, der Aufstellung von Vorsorgeplänen für Ölverschmutzungen, dem Austausch von Berichten über bedeutende Ereignisse mit möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder die Küste und damit zusammenhängende Interessen von Staaten sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Bezug auf Mittel zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Öl,

unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips als eines allgemeinen Grundsatzes des internationalen Umweltrechts

sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung internationaler Übereinkünfte über Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, insbesondere des Internationalen Übereinkommens von 19696über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden («Haftungsübereinkommen») und des Internationalen Übereinkommens von 19717über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden («Fondsübereinkommen»), sowie der zwingenden Notwendigkeit des baldigen Inkrafttretens der Protokolle von 1984 zur Änderung dieser beiden Übereinkommen

sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und Regelungen einschliesslich regionaler Übereinkommen und sonstiger Übereinkünfte,

im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, insbesondere seines Teiles XII,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit zu fördern und die national, regional und weltweit bestehenden Möglichkeiten betreffend Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung zu stärken, wobei die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der kleinen Inselstaaten zu berücksichtigen sind,

in der Erwägung, dass diese Ziele am besten durch den Abschluss eines Internationalen Übereinkommens über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung erreicht werden können –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

(1). Die Vertragsparteien verpflichten sich, einzeln oder gemeinsam alle geeigneten Massnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und seiner Anlage zu ergreifen, um sich auf Ölverschmutzungsereignisse vorzubereiten und sie zu bekämpfen. (2). Die Anlage zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens; jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage. (3). Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck «Öl» bezeichnet Erdöl in jeder Form einschliesslich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse.
  2. Der Ausdruck «Ölverschmutzungsereignis» bezeichnet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die zu einem Einleiten von Öl führen oder führen können, die Meeresumwelt, die Küste oder damit zusammenhängende Interessen eines oder mehrerer Staaten bedrohen oder bedrohen können und Notfallmassnahmen oder andere sofortige Bekämpfungsmassnahmen erfordern.
  3. Der Ausdruck «Schiff» bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird; er umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät und schwimmendes Gerät jeder Art.
  4. Der Ausdruck «der Küste vorgelagerte Einrichtung» bezeichnet jede der Küste vorgelagerte feste oder schwimmende Einrichtung oder jedes solche Bauwerk, die für die Erforschung, Ausbeutung oder Gewinnung von Gas oder Öl oder für das Laden oder Löschen von Öl eingesetzt werden.
  5. Der Ausdruck «Seehäfen und Ölumschlaganlagen» bezeichnet diejenigen Anlagen, von denen die Gefahr eines Ölverschmutzungsereignisses ausgeht; er umfasst unter anderem Seehäfen, Ölumschlagplätze, Rohrleitungen und sonstige Ölumschlaganlagen.
  6. Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
  7. Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.
Art. 3 Notfallpläne für Ölverschmutzungen

(1) a) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Schiffe, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, einen bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen mitführen, wie er von der Organisation vorgeschrieben ist, der den von der Organisation hierfür beschlossenen Bestimmungen entspricht. b) Ein Schiff, das einen Notfallplan für Ölverschmutzungen nach Buchstabe a mitführen muss, unterliegt während seines Aufenthalts in einem Hafen oder an einem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz im Hoheitsbereich einer Vertragspartei der Überprüfung durch von dieser Vertragspartei ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete in Übereinstimmung mit den in bestehenden internationalen Übereinkünften oder in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren. (2). Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die Betreiber von der Küste vorgelagerten Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich über Notfallpläne für Ölverschmutzungen verfügen, die mit dem nach Artikel 6 geschaffenen innerstaatlichen System abgestimmt und nach den von der zuständigen innerstaatlichen Behörde vorgesehenen Verfahren genehmigt sind. (3). Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Behörden oder Betreiber, die für diejenigen Seehäfen und Ölumschlaganlagen in ihrem Hoheitsbereich verantwortlich sind, für die sie dies als zweckmässig erachtet, über Notfallpläne für Ölverschmutzungen verfügen oder ähnliche Vorkehrungen getroffen haben, die mit dem nach Artikel 6 geschaffenen innerstaatlichen System abgestimmt und nach den von der zuständigen innerstaatlichen Behörde vorgesehenen Verfahren genehmigt sind.

Art. 4 Verfahren zur Meldung von Ölverschmutzungen

(1). Jede Vertragspartei

a) schreibt vor, dass Kapitäne oder andere für Schiffe, die ihre Flagge führen, verantwortliche Personen sowie für der Küste vorgelagerte Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich verantwortliche Personen unverzüglich jedes Vorkommnis auf ihrem Schiff beziehungsweise auf ihrer der Küste vorgelagerten Einrichtung, bei dem tatsächlich oder wahrscheinlich Öl ins Meer gelangt, melden, und zwar i) im Fall eines Schiffes dem nächstgelegenen Küstenstaat, ii) im Fall einer der Küste vorgelagerten Einrichtung dem Staat, dessen Hoheitsgewalt die Einrichtung untersteht; b) schreibt vor, dass Kapitäne oder andere für Schiffe, die ihre Flagge führen, verantwortliche Personen sowie für der Küste vorgelagerte Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich verantwortliche Personen unverzüglich jedes beobachtete Vorkommnis auf See, bei dem Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer melden, und zwar i) im Fall eines Schiffes dem nächstgelegenen Küstenstaat, ii) im Fall einer der Küste vorgelagerten Einrichtung dem Staat, dessen Hoheitsgewalt die Einrichtung untersteht; c) schreibt vor, dass für Seehäfen und Ölumschlaganlagen in ihrem Hoheitsbereich verantwortliche Personen der zuständigen innerstaatlichen Behörde unverzüglich jedes Vorkommnis, bei dem tatsächlich oder wahrscheinlich Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer melden; d) weist ihre für die Überwachung des Meeres verantwortlichen Schiffe und Luftfahrzeuge und anderen zuständigen Dienststellen oder Bediensteten an, der zuständigen innerstaatlichen Behörde beziehungsweise dem nächstgelegenen Küstenstaat unverzüglich jedes beobachtete Vorkommnis auf See, in einem Seehafen oder in einer Ölumschlaganlage, bei dem Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer zu melden; e) ersucht die Führer ziviler Luftfahrzeuge, dem nächstgelegenen Küstenstaat unverzüglich jedes beobachtete Vorkommnis auf See, bei dem Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer zu melden. (2). Die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i haben nach den von der Organisation erarbeiteten Vorschriften und auf der Grundlage der von der Organisation beschlossenen Richtlinien und allgemeinen Grundsätze zu erfolgen. Die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d haben nach den von der Organisation beschlossenen Richtlinien und allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, soweit diese anwendbar sind.

Art. 5 Massnahmen bei Eingang einer Ölverschmutzungsmeldung

(1). Geht bei einer Vertragspartei eine Meldung im Sinne des Artikels 4 oder eine aus anderen Quellen stammende Mitteilung über eine Verschmutzung ein, so hat diese Vertragspartei

  1. durch eine Bewertung des Vorkommnisses festzustellen, ob es sich um ein Ölverschmutzungsereignis handelt;
  2. Art, Ausmass und mögliche Folgen des Ölverschmutzungsereignisses zu bewerten;
  3. sodann unverzüglich alle Staaten zu unterrichten, deren Interessen tatsächlich oder wahrscheinlich durch dieses Ölverschmutzungsereignis berührt sind, und ihnen gleichzeitig i) Einzelheiten der vorgenommenen Bewertungen und aller Massnahmen, die sie ergriffen hat oder plant, um dem Ereignis zu begegnen, sowie

ii) sonstige zweckdienliche Angaben

mitzuteilen, bis die zur Bekämpfung des Ereignisses ergriffenen Massnahmen abgeschlossen sind oder bis die betroffenen Staaten ein gemeinsames Vorgehen beschlossen haben.

(2). Wenn es durch die Schwere des Ölverschmutzungsereignisses gerechtfertigt ist, soll diese Vertragspartei der Organisation unmittelbar oder gegebenenfalls über die zuständige regionale Organisation oder die zuständigen regionalen Einrichtungen die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b und c zur Verfügung stellen.

(3). Wenn es durch die Schwere des Ölverschmutzungsereignisses gerechtfertigt ist, werden andere davon betroffene Staaten dringend ersucht, die Organisation unmittelbar oder gegebenenfalls über die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen über ihre Bewertung des Ausmasses der Bedrohung ihrer Interessen sowie über alle ergriffenen oder geplanten Massnahmen zu unterrichten.

(4). Die Vertragsparteien sollen, soweit durchführbar, für den Informationsaustausch und Nachrichtenverkehr mit anderen Staaten und der Organisation das von der Organisation ausgearbeitete Verfahren zur Meldung von Ölverschmutzungen benutzen.

Art. 6 Innerstaatliche und regionale Systeme für Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen

(1). Jede Vertragspartei schafft ein innerstaatliches System für die sofortige und wirksame Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen. Dieses System umfasst mindestens

a) die Benennung i) der zuständigen innerstaatlichen Behörde oder Behörden, die für Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung verantwortlich sind; ii) der innerstaatlichen Einsatz-Kontaktstelle oder -Kontaktstellen, die für die Entgegennahme und Weiterleitung von Ölverschmutzungsmeldungen nach Artikel 4 verantwortlich sind, und iii) einer Behörde, die ermächtigt ist, im Namen des Staates um Hilfeleistungen zu ersuchen oder über Hilfeleistungsersuchen zu entscheiden; b) einen innerstaatlichen Vorsorgeplan für Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen, in dem unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien unter anderem die Beziehungen zwischen den verschiedenen beteiligten öffentlichen und privaten Stellen geregelt sind. (2). Ausserdem hält jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten entweder allein oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Zusammenarbeit sowie gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Mineralölwirtschaft und der Schifffahrtsindustrie, mit Hafenbehörden und sonstigen in Betracht kommenden Stellen folgendes vor: a) einen Grundbestand an dezentral gelagertem und der jeweiligen Gefahr angemessenem Gerät zur Bekämpfung ausgelaufenen Öls samt den dazugehörigen Einsatzplänen; b) ein Übungsprogramm für die mit der Bekämpfung von Ölverschmutzungen befassten Stellen und ein Programm für die Ausbildung des entsprechenden Personals; c) detaillierte Pläne und Nachrichtenmittel für die Bekämpfung eines Ölverschmutzungsereignisses. Diese Mittel sollen ununterbrochen zur Verfügung stehen; d) einen Mechanismus oder eine Regelung zur Koordinierung der Bekämpfung eines Ölverschmutzungsereignisses, gegebenenfalls einschliesslich der Möglichkeiten zur Mobilisierung der erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel. (3). Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Organisation entweder unmittelbar oder über die zuständige regionale Organisation oder die zuständigen regionalen Einrichtungen laufend unterrichtet wird über

  1. den Sitz, die Fernmeldeanschlüsse und gegebenenfalls die Zuständigkeitsbereiche der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörden und sonstigen Stellen;
  2. Gerät zur Verschmutzungsbekämpfung und über die Dienste von Fachleuten in den Bereichen Ölverschmutzungsbekämpfung und Bergung, die anderen Staaten auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können;
  3. ihren innerstaatlichen Vorsorgeplan.
Art. 7 Internationale Zusammenarbeit bei der Verschmutzungsbekämpfung

(1). Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer tatsächlich oder wahrscheinlich betroffenen Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie der Verfügbarkeit geeigneter Einsatzkräfte und -mittel bei der Bekämpfung eines Ölverschmutzungsereignisses zusammenzuarbeiten und Beratungsleistungen, technische Unterstützung und Gerät zur Verfügung zu stellen, wenn dies wegen der Schwere des Ereignisses gerechtfertigt ist. Die Finanzierung der Kosten solcher Hilfsmassnahmen erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage enthaltenen Bestimmungen. (2). Eine Vertragspartei, die um Hilfsmassnahmen ersucht hat, kann die Organisation um Mithilfe bei der Feststellung von Quellen zur vorläufigen Finanzierung der Kosten nach Absatz 1 bitten. (3). Im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften ergreift jede Vertragspartei die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsmassnahmen,

  1. um die Ankunft und die Benutzung von Schiffen, Luftfahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln, die bei der Bekämpfung eines Ölverschmutzungsereignisses oder für die Beförderung von Personal, Ladung, Material und Gerät, welche für die Bekämpfung eines solchen Ereignisses benötigt werden, eingesetzt sind, in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Ausfahrt dieser Schiffe, Luftfahrzeuge und sonstigen Verkehrsmittel aus ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern,
  2. um die zügige Verbringung von Personal, Ladung, Material und Gerät, die unter Buchstabe a genannt sind, in und durch ihr Hoheitsgebiet sowie aus ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern.
Art. 8 Forschung und Entwicklung

(1). Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder gegebenenfalls über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen bei der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Hebung des Standes der Technik im Bereich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung sowie beim Austausch der Ergebnisse solcher Vorhaben einschliesslich Technologien und Verfahren der Überwachung, Eindämmung, Wiedergewinnung, Dispersion und Reinigung sowie sonstiger Methoden zur Verringerung oder Milderung der Auswirkungen von Ölverschmutzungen und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zusammenzuarbeiten. (2). Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, unmittelbar oder gegebenenfalls über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen die notwendigen Verbindungen zwischen den Forschungseinrichtungen der Vertragsparteien herzustellen. (3). Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die regelmässige Veranstaltung internationaler wissenschaftlicher Tagungen über einschlägige Themen zu fördern, insbesondere über technologische Fortschritte bei Verfahren und Geräten zur Bekämpfung von Ölverschmutzungen. (4). Die Vertragsparteien kommen überein, über die Organisation oder andere zuständige internationale Organisationen die Ausarbeitung von Normen zu fördern, durch welche die Kompatibilität der Verfahren und Geräte zur Bekämpfung von Ölverschmutzungen sichergestellt wird.

Art. 9 Technische Zusammenarbeit

(1). Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder über die Organisation und gegebenenfalls andere internationale Gremien hinsichtlich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung denjenigen Vertragsparteien, die um technische Hilfe ersuchen, Unterstützung zu gewähren

  1. für die Ausbildung von Personal;
  2. zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der einschlägigen Technologie, Ausrüstung und Anlagen;
  3. zur Erleichterung sonstiger Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen und ‑vorkehrungen in Bezug auf Ölverschmutzungsereignisse;
  4. zur Einleitung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

(2). Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und politischen Grundsätzen beim Technologietransfer hinsichtlich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung tatkräftig zusammenzuarbeiten.

Art. 10 Förderung zwei- und mehrseitiger Zusammenarbeit bei Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen

Die Vertragsparteien bemühen sich um den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte über die Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung. Abschriften derartiger Übereinkünfte sind der Organisation zu übermitteln, die sie den Vertragsparteien auf Ersuchen zur Verfügung stellen soll.

Art. 11 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und sonstigen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als ändere es die Rechte oder Pflichten irgendeiner Vertragspartei aufgrund anderer Übereinkommen oder sonstiger internationaler Übereinkünfte.

Art. 12 Institutionelle Regelungen

(1). Die Vertragsparteien beauftragen die Organisation, sofern sie sich einverstanden erklärt und ausreichende Mittel zur Fortführung der Arbeit zur Verfügung stehen, folgende Aufgaben und Tätigkeiten auszuführen:

  1. Informationsdienste:
  2. Entgegennahme, Zusammenstellung und auf Ersuchen Weitergabe der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Informationen (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10) sowie der aus anderen Quellen stammenden einschlägigen Informationen;

ii) Mithilfe bei der Feststellung von Quellen zur vorläufigen Finanzierung von Kosten (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 7 Absatz 2);

b) Bildung und Ausbildung:

i) Förderung der Ausbildung im Bereich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 9);

ii) Förderung der Veranstaltung internationaler wissenschaftlicher Tagungen (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 8 Absatz 3);

c) technische Dienstleistungen:

i) Erleichterung der Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 8 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d);

ii) Bereitstellung von Beratungsleistungen für Staaten, die national oder regional Möglichkeiten zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen schaffen;

iii) Analyse der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Informationen (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 1) sowie der aus anderen Quellen stammenden einschlägigen Informationen und Bereitstellung von Beratungsleistungen oder Informationen für die Staaten;

d) technische Hilfe:

i) Erleichterung der Gewährung technischer Hilfe an Staaten, die national oder regional Möglichkeiten zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen schaffen;

ii) Erleichterung der Gewährung technischer Hilfe sowie von Beratungsleistungen auf Ersuchen von Staaten, die von schweren Ölverschmutzungsereignissen betroffen sind.

(2). Bei der Ausführung der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten bemüht sich die Organisation, unter Nutzung der Erfahrungen der Staaten, regionaler Übereinkünfte und von Vereinbarungen der Wirtschaft sowie unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer die Fähigkeit der Staaten zu fördern, sich einzeln oder mittels regionaler Regelungen auf Ölverschmutzungsereignisse vorzubereiten und sie zu bekämpfen.

(3). Die Umsetzung dieses Artikels erfolgt nach einem Programm, das von der Organisation ausgearbeitet und fortlaufend überprüft wird.

Art. 13 Bewertung des Übereinkommens

Die Vertragsparteien bewerten innerhalb der Organisation die Wirksamkeit des Übereinkommens im Verhältnis zu seinen Zielen, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze zur Regelung von Zusammenarbeit und Hilfeleistung.

Art. 14 Änderungen

(1). Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.

(2). Änderung nach Prüfung durch die Organisation:

  1. Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird der Organisation vorgelegt und vom Generalsekretär spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und an alle Vertragsparteien weitergeleitet.
  2. Jede nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt zur Prüfung vorgelegt.
  3. Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an den Beratungen des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt.
  4. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
  5. Sind die Änderungen nach Buchstabe d beschlossen worden, so werden sie vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
  6. i) Eine Änderung eines Artikels oder der Anlage des Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen wird. ii) Eine Änderung eines Anhangs gilt nach Ablauf eines vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung festzusetzenden Zeitabschnitts, der mindestens zehn Monate betragen muss, als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Zeit mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär einen Einspruch übermittelt.
  7. i) Eine nach Buchstabe f Ziffer i angenommene Änderung eines Artikels oder der Anlage des Übereinkommens tritt sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Generalsekretär notifiziert haben, dass sie die Änderung annehmen. ii) Eine nach Buchstabe f Ziffer ii angenommene Änderung eines Anhangs tritt sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag Einspruch gegen die Änderung eingelegt haben. Eine Vertragspartei kann einen früher übermittelten Einspruch jederzeit zurücknehmen, indem sie dem Generalsekretär eine diesbezügliche Notifikation übermittelt.

(3). Änderung durch eine Konferenz:

a) Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen ein.

b) Eine von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

c) Sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach den Verfahren in Absatz 2 Buchstaben f und g als angenommen und tritt nach diesen Verfahren in Kraft.

(4). Für die Beschlussfassung über eine Änderung, durch die eine Anlage oder ein Anhang hinzugefügt wird, und für das Inkrafttreten einer solchen Änderung gelten die Verfahren, die auf eine Änderung der Anlage anwendbar sind.

(5). Eine Vertragspartei, die eine Änderung eines Artikels oder der Anlage nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i oder eine Änderung nach Absatz 4, durch die eine Anlage oder ein Anhang hinzugefügt wird, nicht angenommen hat oder die einen Einspruch gegen eine Änderung eines Anhangs nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii übermittelt hat, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung der entsprechenden Änderung als Nichtvertragspartei, und zwar bis zur Einreichung einer Annahmenotifikation nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i oder zur Rücknahme des Einspruchs nach Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii.

(6). Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von jeder Änderung, die nach diesem Artikel in Kraft tritt, sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.

(7). Jede Notifikation der Annahme einer Änderung, des Einspruchs gegen eine Änderung oder der Rücknahme eines Einspruchs aufgrund dieses Artikels wird dem Generalsekretär schriftlich übermittelt; dieser unterrichtet die Vertragsparteien über jede solche Notifikation und den Tag ihres Eingangs.

(8). Anhänge dürfen nur Bestimmungen technischer Art enthalten.

Art. 15 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1). Dieses Übereinkommen liegt vom 30. November 1990 bis zum 29. November 1991 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Jeder Staat kann Vertragspartei werden,

  1. indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet;
  2. indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt;
  3. indem er ihm beitritt.

(2). Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

Art. 16 Inkrafttreten

(1). Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfzehn Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderlichen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 15 hinterlegt haben. (2). Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, nachdem die Erfordernisse für sein Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. (3). Für Staaten, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde in Kraft. (4). Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 14 als angenommen gilt, hinterlegt wird, gilt für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.

Art. 17 Kündigung

(1). Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag seines Inkrafttretens für die betreffende Vertragspartei gekündigt werden. (2). Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär. (3). Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.

Art. 18 Verwahrer

(1). Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt. (2). Der Generalsekretär

a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts, ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung des Übereinkommens sowie vom Zeitpunkt ihres Eingangs und vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung; b) übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften. (3). Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen8.

Art. 19 Sprachen

Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu London am 30. November 1990.(Es folgen die Unterschriften)

Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen

(1) a) Sofern nicht bereits vor dem Ölverschmutzungsereignis auf zwei- oder mehrseitiger Grundlage eine Übereinkunft über die finanziellen Regelungen bezüglich der Massnahmen der Vertragsparteien zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen geschlossen worden ist, tragen die Vertragsparteien die Kosten ihrer jeweiligen Massnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung nach Massgabe der Ziffer i oder ii. i) Wurde die Massnahme von einer Vertragspartei auf ausdrückliches Ersuchen einer anderen Vertragspartei ergriffen, so hat die ersuchende Vertragspartei der hilfeleistenden Vertragspartei die Kosten für ihre Massnahme zu erstatten. Die ersuchende Vertragspartei kann ihr Ersuchen jederzeit widerrufen, hat aber in diesem Fall die der hilfeleistenden Vertragspartei bereits entstandenen oder von ihr übernommenen Kosten zu tragen. ii) Wurde die Massnahme von einer Vertragspartei auf eigene Veranlassung ergriffen, so trägt diese Vertragspartei die Kosten ihrer Massnahme. b) Die unter Buchstabe a aufgeführten Grundsätze finden Anwendung, sofern die betreffenden Vertragsparteien nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbaren.

(2)  Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten der von einer Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei ergriffenen Massnahmen nach den Rechtsvorschriften und den üblichen Verfahren der hilfeleistenden Vertragspartei für die Erstattung solcher Kosten angemessen berechnet.

(3)  Die um Hilfe ersuchende Vertragspartei und die hilfeleistende Vertragspartei arbeiten gegebenenfalls bei der Abwicklung von Entschädigungsansprüchen zusammen. Dabei berücksichtigen sie in angemessener Weise die bestehenden rechtlichen Regelungen. Gestattet die Art der Abwicklung keine vollständige Entschädigung für die anlässlich der Hilfeleistung getätigten Ausgaben, so kann die um Hilfe ersuchende Vertragspartei die hilfeleistende Vertragspartei um Verzicht auf die Erstattung der Ausgaben, die den bereits gezahlten Entschädigungsbetrag überschreiten, oder um Herabsetzung der nach Absatz 2 berechneten Kosten ersuchen. Sie kann auch um Aufschub der Erstattung dieser Kosten ersuchen. Bei der Prüfung eines solchen Ersuchens berücksichtigen die hilfeleistenden Vertragsparteien in angemessener Weise die Bedürfnisse der Entwicklungsländer.

(4)  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es in irgendeiner Weise die Rechte der Vertragsparteien, von Dritten die Kosten für Massnahmen zur Bekämpfung einer Verschmutzung oder einer drohenden Verschmutzung aufgrund anderer anwendbarer Bestimmungen und Regeln des innerstaatlichen Rechtes und des Völkerrechts wiederzuerlangen. Hierbei sind das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und das Internationale Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden sowie spätere Änderungen dieser Übereinkommen besonders zu beachten.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Ägypten29. Juni199213. Mai1995
Albanien2. Januar2008 B2. April2008
Algerien8. März2005 B8. Juni2005
Angola4. Oktober2001 B4. Januar2002
Antigua und Barbuda5. Januar1999 B5. April1999
Argentinien*13. Juli199413. Mai1995
Aserbaidschan16. Juli2004 B16. Oktober2004
Australien6. Juli1992 B13. Mai1995
Bahamas4. Oktober2001 B4. Januar2002
Bahrain9. März2016 B9. Juni2016
Bangladesch23. Juli2004 B23. Oktober2004
Barbados8. März2023 B8. Juni2023
Belgien19. April2017 B19. Juli2017
Brasilien21. Juli199821. Oktober1998
Benin5. Februar2010 B5. Mai2010
Bulgarien5. April2001 B5. Juli2001
Chile15. Oktober1997 B15. Januar1998
China*30. März1998 B30. Juni1998
Hongkong1. Mai20011. Mai2001
Macau1. Mai20011. Mai2001
Côte d’Ivoire8. Juli20138. Oktober2013
Dänemark22. Oktober199622. Januar1997
Färöer18. Februar200318. Februar2003
Deutschland15. Februar199515. Mai1995
Dominica31. August2001 B30. November2001
Dschibuti19. Januar1998 B19. April1998
Ecuador29. Januar200229. April2002
El Salvador9. Oktober1995 B9. Januar1996
Estland16. Mai2008 B16. August2008
Finnland21. Juli199313. Mai1995
Frankreich6. November199213. Mai1995
Gabun12. April2005 B12. Juli2005
Gambia30. Oktober201930. Januar2020
Georgien20. Februar1996 B20. Mai1996
Ghana2. Juni20102. September2010
Griechenland7. März19957. Juni1995
Guinea2. Oktober20022. Januar2003
Guyana10. Dezember1997 B10. März1998
Honduras16. November2016 B16. Februar2017
Indien17. November1997 B17. Februar1998
Indonesien13. Dezember2022 B13. März2023
Irak19. Juli2021 B19. Oktober2021
Iran25. Februar1998 B25. Mai1998
Irland26. April2001 B26. Juli2001
Island21. Juni199313. Mai1995
Israel24. März199924. Juni1999
Italien2. März19992. Juni1999
Jamaika8. September2000 B8. Dezember2000
Japan17. Oktober1995 B17. Januar1996
Jemen10. Mai2013 B10. August2013
Jordanien14. April2004 B14. Juli2004
Kamerun18. September2009 B18. Dezember2009
Kanada7. März1994 B13. Mai1995
Kap Verde4. Juli2003 B4. Oktober2003
Katar8. Mai2007 B8. August2007
Kenia21. Juli1999 B21. Oktober1999
Kolumbien11. Juni2008 B11. September2008
Komoren5. Januar2000 B5. April2000
Kongo (Brazzaville)7. Dezember2004 B7. Dezember2004
Korea (Süd-)9. November1999 B9. Februar2000
Kroatien12. Januar1998 B12. April1998
Kuba10. April2008 B10. Juli2008
Lettland30. November2001 B28. Februar2002
Libanon30. März200530. Juni2005
Liberia5. Oktober1995 B5. Januar1996
Libyen18. Juni2004 B18. September2004
Litauen23. Dezember2002 B23. März2003
Madagaskar20. Mai2002 B20. August2002
Malaysia30. Juli1997 B30. Oktober1997
Malta21. Januar200321. April2003
Marokko29. April200329. Juli2003
Marshallinseln16. Oktober1995 B16. Januar1996
Mauretanien22. November1999 B22. Februar2000
Mauritius2. Dezember1999 B2. März2000
Mexiko13. Mai1994 B13. Mai1995
Monaco19. Oktober1999 B19. Januar2000
Montenegro12. Juli2021 B12. Oktober2021
Mosambik9. November2005 B10. Februar2006
Myanmar15. Dezember2016 B15. März2016
Namibia18. Juni2007 B18. September2007
Neuseeland2. Juli1999 B2. Oktober1999
Niederlande*1. Dezember199413. Mai1995
Aruba13. Oktober200613. Oktober2006
Curaçao10. Oktober201010. Oktober2010
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
10. Oktober201010. Oktober2010
Sint Maarten10. Oktober201010. Oktober2010
Nigeria25. Mai1993 B13. Mai1995
Norwegen8. März199413. Mai1995
Oman26. Juni2008 B26. September2008
Pakistan21. Juli1993 B13. Mai1995
Palau29. September2011 B29. Dezember2011
Peru24. April2002 B24. Juli2002
Philippinen6. Februar20146. Mai2014
Polen12. Juni200312. September2003
Portugal27. Februar2006 B27. Mai2006
Rumänien17. November2000 B17. Februar2001
Russland18. September2009 B18. Dezember2009
Salomoninseln30. September2024 B30. Dezember2024
Samoa18. Mai2004 B18. August2004
Saudi-Arabien30. Juli2009 B30. Oktober2009
Schweden30. März199213. Mai1995
Schweiz4. Juli1996 B4. Oktober1996
Senegal24. März199413. Mai1995
Seychellen26. Juni1992 B13. Mai1995
Sierra Leone10. März2008 B10. Juni2008
Singapur10. März1999 B10. Juni1999
Slowenien31. Mai2001 B31. August2001
Spanien12. Januar199413. Mai1995
St. Kitts und Nevis7. Oktober2004 B7. Januar2005
St. Lucia20. Mai2004 B20. August2004
Südafrika4. Juli2008 B4. Oktober2008
Sudan21. Januar2015 B21. April2015
Syrien14. März2003 B14. Juni2003
Tansania16. Mai2006 B16. August2006
Thailand20. April2000 B20. Juli2000
Tonga1. Februar1996 B1. Mai1996
Trinidad und Tobago6. März2000 B6. Juni2000
Togo23. April2012 B23. Juli2012
Tunesien23. Oktober1995 B23. Januar1996
Türkei1. Juli2004 B1. Oktober2004
Uruguay27. September199413. Mai1995
Vanuatu18. Februar1999 B18. Mai1999
Venezuela12. Dezember199413. Mai1995
Vereinigte Arabische Emirate24. September2025 B24. Dezember2025
Vereinigte Staaten27. März199213. Mai1995
Vereinigtes Königreich16. September1997 B16. Dezember1997
Bermudas2. August20232. August2023
Falklandinseln2. November20232. November2023
Insel Man16. Mai200316. Mai2003
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO):www.imo.org> Qui nous sommes > Conventions > Statut des conventions > Status Book eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 Bst a des BB vom 11. Dez. 1995 (AS 1998 1015)

  2. SR 0.747.363.33

  3. SR 0.747.363.331

  4. AS 1988 1656

  5. SR 0.814.288.2

  6. SR 0.814.291

  7. [AS 1998 1046. 1999 740]

  8. SR 0.120

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