Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr

0.748.410.2Multilateral International Treaty1 de mai. de 1964

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Abgeschlossen in Guadalajara am 18. September 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 19631
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1964

(Stand am 27. Februar 2025)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens,

in der Erwägung, dass das Warschauer Abkommen keine besonderen Bestimmungen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr enthält, die von einer Person ausgeführt wird, die nicht Partei des Beförderungsvertrages ist,

in der Erwägung, dass es daher wünschenswert ist, Regeln festzulegen, die auf diesen Fall anzuwenden sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

In diesem Abkommen bedeuten:

  1. «Warschauer Abkommen» entweder das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 19292, oder das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 19553, je nachdem, ob die Beförderung nach dem in Buchstabe b genannten Vertrag dem einen oder dem anderen Abkommen unterliegt;
  2. «vertraglicher Luftfrachtführer» eine Person, die als eine Vertragspartei mit einem Reisenden oder einem Absender oder mit einer für den Reisenden oder den Absender handelnden Person einen dem Warschauer Abkommen unterliegenden Beförderungsvertrag geschlossen hat;
  3. «ausführender Luftfrachtführer» eine andere Person als den vertraglichen Luftfrachtführer, die auf Grund einer von dem vertraglichen Luftfrachtführer erteilten Ermächtigung die nach Buchstabe b vorgesehene Beförderung ganz oder zum Teil ausführt, hinsichtlich dieses Teiles jedoch nicht ein nachfolgender Luftfrachtführer im Sinn des Warschauer Abkommens ist. Die Ermächtigung wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Art. II

Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Beförderung, die nach dem in Artikel I Buchstabe b genannten Vertrag dem Warschauer Abkommen unterliegt, ganz oder zum Teil aus, so unterstehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sowohl der vertragliche Luftfrachtführer als auch der ausführende Luftfrachtführer den Regeln des Warschauer Abkommens, der erstgenannte für die gesamte im Vertrag vorgesehene Beförderung, der zweitgenannte nur für die Beförderung, die er ausführt.

Art. III
  1. Die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Luftfrachtführers und seiner Leute, soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln, gelten bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung auch als solche des vertraglichen Luftfrachtführers.
  2. Die Handlungen und Unterlassungen des vertraglichen Luftfrachtführers und seiner Leute, soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln, gelten bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung auch als solche des ausführenden Luftfrachtführers. Der ausführende Luftfrachtführer kann jedoch durch solche Handlungen oder Unterlassungen keinesfalls einer Haftung unterworfen werden, welche die in Artikel 22 des Warschauer Abkommens festgesetzten Höchstbeträge übersteigt. Eine besondere Vereinbarung, durch die der vertragliche Luftfrachtführer durch das Warschauer Abkommen nicht auferlegte Verpflichtungen übernimmt, ein Verzicht auf Rechte aus dem genannten Abkommen oder eine besondere Erklärung des Interesses an der Lieferung nach Artikel 22 des genannten Abkommens hat gegenüber dem ausführenden Luftfrachtführer keine Wirkung, ausser er stimmt zu.
Art. IV

Weisungen oder Beanstandungen, die nach dem Warschauer Abkommen dem Luftfrachtführer zu geben oder ihm gegenüber zu machen sind, haben, gleichgültig ob sie an den vertraglichen Luftfrachtführer oder an den ausführenden Luftfrachtführer gerichtet werden, die gleiche Wirkung. Die Weisungen nach Artikel 12 des Warschauer Abkommens sind jedoch nur wirksam, wenn sie an den vertraglichen Luftfrachtführer gerichtet werden.

Art. V

Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung kann sich jeder der Leute dieses Luftfrachtführers oder des vertraglichen Luftfrachtführers, sofern er beweist, dass er in Ausführung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesem Abkommen für den Luftfrachtführer gelten, zu dessen Leuten er gehört; dies gilt nicht, wenn bewiesen wird, dass er in einer Weise gehandelt hat, die nach dem Warschauer Abkommen die Berufung auf Haftungsbeschränkungen ausschliesst.

Art. VI

Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung darf der Gesamtbetrag, der von diesem Luftfrachtführer, von dem vertraglichen Luftfrachtführer und von ihren Leuten, soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, als Schadensersatz erlangt werden kann, den höchsten Schadensersatzbetrag nicht übersteigen, der nach diesem Abkommen dem vertraglichen Luftfrachtführer oder dem ausführenden Luftfrachtführer auferlegt werden kann; keine der genannten Personen haftet jedoch über den für sie geltenden Höchstbetrag hinaus.

Art. VII

Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung kann eine Klage auf Schadensersatz nach Wahl des Klägers gegen diesen Luftfrachtführer, gegen den vertraglichen Luftfrachtführer oder gegen beide, gemeinsam oder gesondert, erhoben werden. Ist die Klage nur gegen einen dieser Luftfrachtführer erhoben, so hat dieser das Recht, den anderen Luftfrachtführer aufzufordern, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen; die Rechtswirkungen und das Verfahren bestimmen sich nach dem Recht des angerufenen Gerichtes.

Art. VIII

Eine Klage auf Schadensersatz im Sinn des Artikels VII muss nach Wahl des Klägers entweder bei einem der Gerichte erhoben werden, bei denen eine Klage gegen den vertraglichen Luftfrachtführer nach Artikel 28 des Warschauer Abkommens erhoben werden kann, oder bei dem Gericht des Ortes, wo der ausführende Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung befindet.

Art. IX
  1. Jede vertragliche Bestimmung, durch welche die sich aus diesem Abkommen ergebende Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers oder des ausführenden Luftfrachtführers ausgeschlossenen oder der nach diesem Abkommen massgebende Haftungshöchstbetrag herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge; dieser bleibt den Bestimmungen dieses Abkommens unterworfen.
  2. Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung ist Absatz 1 auf vertragliche Bestimmungen über Verluste oder Beschädigungen nicht anzuwenden, die aus der Eigenart der beförderten Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel herrühren.
  3. Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrages und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, worin die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechtes oder durch Änderung der Bestimmungen über die Zuständigkeit von diesem Abkommen abweichende Regeln festsetzen, sind nichtig. Im Fall der Beförderung von Gütern sind jedoch Schiedsklauseln im Rahmen dieses Abkommens zulässig, wenn das Verfahren im Bezirk eines der in Artikel VIII bezeichneten Gerichte stattfinden soll.
Art. X

Mit Ausnahme des Artikels VII berührt keine Bestimmung dieses Abkommens die Rechte und Pflichten der beiden Luftfrachtführer untereinander.

Art. XI

Dieses Abkommen liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach den Bestimmungen des Artikels XIII für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen ist.

Art. XII
  1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
  2. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko hinterlegt.
Art. XIII
  1. Dieses Abkommen tritt, sobald es von fünf Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
  2. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko lässt dieses Abkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen und bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren.
Art. XIV
  1. Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen zum Beitritt auf.
  2. Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko vollzogen und wird am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.
Art. XV
  1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko kündigen.
  2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko wirksam.
Art. XVI
  1. Jeder Vertragsstaat kann bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko erklären, dass sich dieses Abkommen auf Gebiete erstreckt, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
  2. Neunzig Tage nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko erstreckt sich dieses Abkommen auf die in der Anzeige genannten Gebiete.
  3. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen, entsprechend den Bestimmungen des Artikels XV, für alle oder einzelne Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist, gesondert kündigen.
Art. XVII

Ein Vorbehalt zu diesem Abkommen ist nicht zulässig.

Art. XVIII

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko wird der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen anzeigen:

  1. jede Unterzeichnung dieses Abkommens und den Zeitpunkt der Unterzeichnung;
  2. die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt der Hinterlegung;
  3. den Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen nach Artikel XIII Absatz 1 in Kraft tritt;
  4. den Empfang jeder Kündigungsanzeige und den Zeitpunkt des Empfangs;
  5. den Empfang jeder Erklärung oder Anzeige nach Artikel XVI und den Zeitpunkt des Empfangs.

Zu Urkund dessen haben die mit gehöriger Vollmacht versehenen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Guadalajara, am achtzehnten September neunzehnhunderteinundsechzig in drei verbindlichen Wortlauten in französischer, englischer und spanischer Sprache.Bei Abweichungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 abgefasst worden ist, massgebend. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko wird eine amtliche Übersetzung des Wortlauts des Abkommens in russischer Sprache herstellen.Dieses Abkommen wird bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko hinterlegt, bei der es nach den Bestimmungen des Artikels XI zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Regierung übermittelt der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten4. Mai1964 B2. August1964
Aserbaidschan20. Januar2000 B19. April2000
Australien1. November19621. Mai1964
Bahamas15. Mai1975 N10. Juli1973
Bahrain12. März1998 B10. Juni1998
Belarus16. Oktober198314. Januar1984
Belgien6. Mai19694. August1969
Bosnien und Herzegowina21. März1995 N6. März1992
Brasilien8. Februar19679. Mai1967
Burkina Faso2. Juli1992 B30. September1992
China
Hongkonga2. Juni19971. Juli1997
Dänemark20. Januar1967 B20. April1967
Deutschland*2. März196431. Mai1964
El Salvador11. Januar1979 B11. April1979
Estland21. April1998 B20. Juli1998
Eswatini12. Juli1971 B10. Oktober1971
Fidschi18. Januar1972 N10. Oktober1970
Finnland26. Mai1977 B24. August1977
Frankreich24. Januar19641. Mai1964
Gabun18. Februar1971 B19. Mai1971
Ghana21. Juli1997 B19. Oktober1997
Grenada30. August1985 B28. November1985
Griechenland19. September1973 B17. Dezember1973
Guatemala24. Juni197122. September1971
Guinea12. November1998 B11. Februar1999
Honduras12. November199811. Februar1999
Irak27. Juli1972 B25. Oktober1972
Iran17. Juli1975 B15. Oktober1975
Irland19. Januar1966 B19. April1966
Island12. Juli2004 B10. Oktober2004
Israel27. November1980 B25. Februar1981
Italien15. Mai1968 B13. August1968
Jamaika3. Oktober1964 B1. Januar1965
Kanada30. August1999 B30. November1999
Kap Verde16. August2004 B14. November2004
Kolumbien2. Mai1966 B31. Juli1966
Kroatien7. Oktober1993 N8. Oktober1991
Kuwait10. August1975 B8. November1975
Lesotho20. Oktober1975 B18. Januar1976
Libanon21. Februar1967 B22. Mai1967
Libyen22. Mai1969 B20. August1969
Litauen9. Dezember1996 B9. März1997
Luxemburg23. August1968 B21. November1968
Malawi28. Oktober1977 B26. Januar1978
Malaysia17. Januar2008 B15. April2008
Mali3. Februar1999 B3. Mai1999
Marokko5. November1975 B3. Februar1976
Mauretanien27. März1979 B25. Juni1979
Mauritius15. Oktober1990 B13. Januar1991
Mexiko16. Mai19621. Mai1964
Moldau26. Mai1997 B24. August1997
Montenegro30. Juli2008 N3. Juni2006
Neuseeland19. Mai1969 B17. August1969
Cook-Inseln19. Mai196917. August1969
Niue19. Mai196917. August1969
Tokelau19. Mai196917. August1969
Niederlande25. Februar196425. Mai1964
Aruba1. Januar19861. Januar1986
Curaçao1. Januar19861. Januar1986
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
1. Januar19861. Januar1986
Sint Maarten1. Januar19861. Januar1986
Niger14. Juli1964 B12. Oktober1964
Nigeria16. Juli1969 B14. Oktober1969
Nordmazedonien19. Juni1991 B17. September1991
Norwegen20. Januar196720. April1967
Österreich21. Dezember1965 B21. März1966
Pakistan21. Juli1965 B19. Oktober1965
Papua-Neuguinea3. Dezember1975 B3. März1976
Paraguay2. Oktober1969 B31. Dezember1969
Peru15. Juli1988 B12. Oktober1988
Philippinen5. April19664. Juli1966
Polen16. Dezember196416. März1965
Ruanda11. Juni1971 B9. September1971
Rumänien21. April1965 B20. Juli1965
Russland21. September198320. Dezember1983
Salomoninseln17. September1981 N7. Juli1978
Sambia1. März1971 B30. Mai1971
Saudi-Arabien18. Mai1973 B16. August1973
Schweden20. Januar196720. April1967
Schweiz1. Februar19641. Mai1964
Serbien17. Juli2001 N27. April1992
Seychellen19. Juni1980 B17. September1980
Simbabwe27. April1982 N18. August1980
Slowakei11. Juli1994 N1. Januar1993
Slowenien19. August1998 N25. Juni1991
Südafrika4. Januar1974 B4. April1974
Togo27. Juni1980 B25. September1980
Tschad9. März1971 B7. Juni1971
Tschechische Republik5. Dezember1994 N1. Januar1993
Tunesien6. Mai1970 B4. August1970
Ukraine16. Oktober198314. Januar1984
Ungarn23. November196421. Februar1965
Usbekistan26. Februar1997 B27. Mai1997
Vereinigte Arabische Emirate4. Mai1964 B2. August1964
Vereinigtes Königreich4. September19621. Mai1964
Akrotiri und Dhekelia15. März1967 B13. Juni1967
Bermudas15. März1967 B13. Juni1967
Britische Jungferninseln15. März1967 B13. Juni1967
Britisches Antarktis-
Territorium
15. März1967 B13. Juni1967
Falklandinseln15. März1967 B13. Juni1967
Gibraltar15. März1967 B13. Juni1967
Insel Man15. März1967 B13. Juni1967
Kaimaninseln15. März1967 B13. Juni1967
Kanalinseln15. März1967 B13. Juni1967
Montserrat15. März1967 B13. Juni1967
St. Helena (mit Ascension)15. März1967 B13. Juni1967
Turks- und Caicosinseln15. März1967 B13. Juni1967
Zypern31. August1970 B29. November1970
a Vom 13. Juni 1967 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 2. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

Footnotes

  1. AS 1964 153

  2. SR 0.748.410

  3. SR 0.748.410.1