Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland

0.748.132.62Multilateral International Treaty6 de jun. de 1958

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Abgeschlossen in Genf am 25. September 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 19581
In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1958

(Stand am 7. Oktober 2020)

Die Regierungen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Islands, Israels, Italiens, Kanadas, der Niederlande, Norwegens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Nordamerika, alle Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, mit dem Wunsche, gemäss den Bestimmungen des Kapitels XV des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt*2* ein Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung, welche durch die Regierung von Dänemark versehen werden, abzuschliessen,

haben folgendes vereinbart:

Art. I

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet:

  1. «Organisation» die Internationale Zivilluftfahrtorganisation;
  2. «Rat» den Rat der Organisation;
  3. «Generalsekretär» den Generalsekretär der Organisation;
  4. «Dienste» die im Anhang I dieses Abkommens genannten Dienste und alle zusätzlichen Dienste, welche in Übereinstimmung mit diesem Abkommen nachträglich errichtet werden.
Art. II

Die Regierung Dänemarks errichtet, betreibt und unterhält die Dienste und nimmt mit Rücksicht auf die besonderen Vorteile, welche ihr daraus erwachsen, fünf Prozent der tatsächlichen, für diese Dienste genehmigten Kosten auf sich.

Art. III
  1. Die Regierung Dänemarks betreibt und unterhält die Dienste ohne Unterbruch und zu den wirtschaftlichsten Bedingungen, welche mit der Wirksamkeit der Dienste vereinbar sind und, soweit als möglich, in Übereinstimmung mit den Normen, Empfehlungen, Verfahren und besonderen Bestimmungen, die von der Organisation in Kraft gesetzt worden sind.
  2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhanges I dieses Abkommens muss die Durchführung der Wetterbeobachtungen, das Abfassen und Verbreiten der Meldungen über die Wetterbeobachtungen mit den durch die meteorologische Weltorganisation vorgeschriebenen und anzuwendenden Verfahren und besonderen Bestimmungen übereinstimmen.
  3. Die Regierung Dänemarks zeigt dem Generalsekretär unverzüglich alle Dringlichkeitsfälle an, welche eine Änderung oder vorübergehende Einschränkung der Dienste erforderlich machen; die genannte Regierung und der Generalsekretär beraten sich daraufhin über die zu ergreifenden Massnahmen, um die mit dieser Änderung oder Einschränkung verbundenen Unzukömmlichkeiten zu vermindern.
Art. IV
  1. Der Generalsekretär überwacht die Gesamtheit des Betriebes der Dienste und kann jederzeit die Besichtigung der Dienste sowie der gesamten von ihnen verwendeten Ausrüstung vornehmen.
  2. Die Regierung Dänemarks liefert auf Verlangen des Generalsekretärs und im Rahmen des Möglichen die vom Generalsekretär über den Betrieb der Dienste als dienlich erachteten Berichte.
  3. Auf Verlangen erteilt der Generalsekretär im Rahmen des Möglichen der Regierung Dänemarks die Ratschläge, deren sie normalerweise bedarf, um die aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Wenn die Regierung Dänemarks den Betrieb und den Unterhalt irgendeines Dienstes nicht wirksam besorgt, so findet zwischen ihr und dem Generalsekretär eine Beratung statt, um die Abhilfe schaffenden Massnahmen festzulegen.

Art. V

Die Gesamtkosten der Dienste, berechnet nach den Anhängen II und III dieses Abkommens, dürfen im Jahr 4 663 463 Dollar nicht übersteigen. Der Rat kann diese Grenze entweder mit Zustimmung aller vertragsschliessenden Regierungen oder in Anwendung der Bestimmungen des Artikels VI erhöhen.

Art. VI
  1. Die nach Artikel V festgelegte Grenze darf nur für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt solcher Dienste um einen bestimmten Betrag überschritten werden, welche nach diesem Abkommen nicht einer anderen Regelung unterworfen sind. Diese Überschreitung ist mit Zustimmung einer Gruppe vertragsschliessender Regierungen möglich, deren Beiträge zusammen mindestens neunzig Prozent des Gesamtbetrages der in Artikel VII, Absätze 3, 4, 5 und 6^3^festgesetzten Beiträge für das letzte Kalenderjahr erreichen.
  2. Unter Vorbehalt des Artikels II wird jeder Aufwand für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dienste oder jede in Anwendung des Artikels XIII Absatz 2 Buchstabe a als Folge des Einbezuges der genannten Dienste in dieses Abkommen genehmigten Ausgabe, nur durch die zustimmenden vertragsschliessenden Regierungen getragen. Der Beitrag dieser Regierungen berechnet sich im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtaufwand für das betreffende Jahr. Der in Artikel X erwähnte Reservefonds, welcher diesen Diensten nicht anrechenbar ist, darf nicht für Zwecke verwendet werden, denen diese Regierungen allein zugestimmt haben.
Art. VII
  1. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI Absatz 2 verpflichten sich die vertragsschliessenden Regierungen, 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten der Dienste, welche nach Artikel VIII festgesetzt sind, im Verhältnis der für die Luftfahrt erwachsenden Vorteile, die jede vertragsschliessende Regierung aus den Diensten zieht, aufzuteilen. Dieses Verhältnis wird für jede vertragsschliessende Regierung und für jedes Kalenderjahr nach der Anzahl der vollständigen Überquerungen bestimmt, welche im Laufe des betreffenden Jahres durch ihre Zivilluftfahrzeuge auf den Flugwegen ausgeführt werden, die Europa und Nordamerika verbinden und die zum Teil nördlich des 45. nördlichen Breitengrades zwischen dem 15. und dem 50. westlichen Längengrad verlaufen. Hinzu kommt:
    1. Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Kanada, Grönland und den Vereinigten Staaten von Amerika, Grönland und Island oder Island und Europa entspricht einer Drittelsüberquerung;
    2. Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Europa, Island und Kanada oder Island und den Vereinigten Staaten von Amerika entspricht zwei Drittelsüberquerungen;
    3. Ein Flug, der in Europa oder Island beginnt oder endet, welcher die Küste Nordamerikas nicht überfliegt, jedoch den 30. westlichen Längengrad nördlich des 45. nördlichen Breitengrades überfliegt, entspricht einer Drittelsüberquerung.
  2. Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels:
    1. entspricht ein Überflug auch dann einer Überquerung, wenn der Start oder die Landung an einem ändern Ort als in den in diesem Absatz erwähnten Gebieten erfolgt ist;
    2. gehören Island und die Azoren nicht zu Europa.
  3. Spätestens bis zum 20. November jedes Jahres legt der Rat die Beitragsleistungen der vertragsschliessenden Regierungen fest, damit die Regierungen Vorschüsse für das folgende Jahr leisten. Für das Jahr 1983 werden die Beitragsleistungen entsprechend der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen sowie von 95 Prozent der geschätzten Kosten für das Jahr 1983 bestimmt. Die Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung wird im Ausmass des Vorschüsse für das Jahr 1981 an die Organisation geleisteten Beträgen und ihrem entsprechend der Anzahl der 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten des Jahres 1981 berichtigt. Die berichtigte Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung wird um ihren aufgrund der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren vermindert, die nach Artikel XIV des Abkommens im Jahre 1983 an Dänemark geleistet werden müssen.
  4. Die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode wird für die Beitragsleistungen des Jahres 1984 angewandt, wobei die Jahreszahlen entsprechend geändert werden.
  5. Für das Jahr 1985 wird die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode mit der erforderlichen Änderung des Datums angewendet; überdies wird die Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung erneut berichtigt, entsprechend dem Unterschied zwischen ihrem Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren im Jahre 1983 und ihrem Anteil an den tatsächlichen und berichtigten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren, der gemäss der Anzahl der tatsächlich im Jahre 1983 durchgeführten Überquerungen festgesetzt und im Jahre 1983 an Dänemark überwiesen wurde.
  6. Die Methode für 1985 kommt für jedes nachfolgende Jahr mit der entsprechenden Änderung der Daten zur Anwendung.
  7. Am 1. Januar und 1. Juli jedes Kalenderjahres, beginnend am 1. Januar 1983, zahlt jede vertragsschliessende Regierung durch halbjährliche Überweisungen der Organisation den Beitrag, welcher über das laufende Kalenderjahr als Vorschuss angerechnet wurde, berichtigt und vermindert entsprechend den Bestimmungen der Absätze 3, 4, 5 und 6 dieses Artikels.
  8. Bei Aufhebung dieses Abkommens nimmt der Rat Berichtigungen vor, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen und zwar für jede Zeitspanne, für welche bei der Aufhebung des genannten Abkommens die Zahlungen nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 3, 4, 5 und 6 dieses Artikels berichtigt worden sind.
  9. Spätestens am 1. Mai jedes Jahres übergibt jede vertragsschliessende Regierung dem Generalsekretär in der von ihm vorgeschriebenen Form vollständige Angaben über die im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführten Überquerungen, auf welche dieser Artikel angewendet wird.
  10. Die vertragsschliessenden Regierungen können vereinbaren, dass die im Absatz 9 dieses Artikels erwähnten Angaben dem Generalsekretär in ihrem Namen durch eine andere Regierung übergeben werden.
Art. VIII
  1. Die Regierung Dänemarks unterbreitet dem Generalsekretär spätestens bis zum 15. September jedes Jahres Schätzungen der Kosten für die Dienste des folgenden Kalenderjahres, ausgedrückt in dänischen Kronen. Die Schätzungen erfolgen nach Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens.^4^
  2. Die Regierung Dänemarks übergibt dem Generalsekretär innerhalb von sechs Monaten, welche dem Ende jedes Kalenderjahres folgen, eine Aufstellung der tatsächlichen Kosten der Dienste für das in Frage stehende Jahr. Der Generalsekretär unterwirft diese Aufstellung einer Rechnungsprüfung oder anderen Nachprüfung, welche er als notwendig erachtet und erstattet der Regierung Dänemarks über diese Nachprüfung Bericht.
  3. Die Regierung Dänemarks liefert dem Generalsekretär alle ergänzenden Auskünfte, deren der Generalsekretär über die Schätzung der Kosten oder über die Aufstellung der tatsächlichen Kosten bedarf, sowie alle Auskünfte, welche sie über die Benützung der Dienste durch die Luftfahrzeuge jedwelcher Staatszugehörigkeit geben kann.
  4. Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten für jedes Jahr werden dem Rat zur Genehmigung unterbreitet.^5^
  5. Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten, welche durch den Rat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels genehmigt worden ist, wird den vertragsschliessenden Regierungen mitgeteilt.
Art. IX
  1. Fünfundneunzig Prozent der durch den Rat genehmigten tatsächlichen Kosten für die Ingangsetzung, den Betrieb und den Unterhalt der Dienste werden der Regierung Dänemarks zurückerstattet.
  2. Nachdem sich der Rat vergewissert hat, dass die durch die Regierung Dänemarks nach Artikel VIII Absatz 1 unterbreiteten Schätzungen in Übereinstimmung mit Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens erfolgt sind, ermächtigt er den Generalsekretär, der genannten Regierung für jedes Vierteljahr, spätestens am ersten Tag des zweiten Monats eines Vierteljahres Zahlungen zu leisten. Diese Zahlungen beruhen auf den obgenannten Schätzungen und sind Vorschüsse, die unter dem Vorbehalt der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen geleistet werden. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf in keinem Jahr die nach Artikel V festgesetzte Grenze überschreiten. Vom 1. Januar 1983 an betrachtet die den Haltern ziviler Luftfahrzeuge im Rahmen des durch den Artikel XIV eingeführten Systems erhobenen Benutzungsgebühren, welche dieser in jedem .Kalenderjahr überwiesen werden, als Teil der Vorschüsse für das betreffende Jahr.^6^
  3. Nachdem der Rat die Aufstellung der tatsächlichen Kosten .^7^genehmigt hat, berichtigt der Generalsekretär die nun folgenden vierteljährlichen Zahlungen an die Regierung Dänemarks in der Weise, dass er den Unterschied zwischen den gemäss dem Wortlaut des Absatzes 2 dieses Artikels für ein Jahr getätigten Zahlungen und den für dieses Jahr genehmigten tatsächlichen Kosten verrechnet.
  4. Die im Rate nicht vertretenen vertragsschliessenden Regierungen werden eingeladen, an der durch den Rat oder durch irgendeines seiner Organe vorgenommenen Prüfung der durch die Regierung Dänemarks in Übereinstimmung mit Artikel VIII Absatz 1 unterbreiteten Schätzung teilzunehmen.
  5. Die Schätzungen der Kosten, welche durch den Rat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels genehmigt worden sind, werden den vertragsschliessenden Regierungen mitgeteilt.
Art. X
  1. Die durch die vertragsschliessenden Regierungen in Übereinstimmung mit Artikel VII an die Organisation bezahlten Beträge bilden in dem Umfange, als sie nach dem Wortlaut dieses Abkommens nicht periodisch für die Zahlungen an die Regierung Dänemarks Verwendung finden einen Reservefonds, welchen die Organisation für die Zwecke dieses Abkommens verwendet.
  2. Der Generalsekretär kann Beträge, welche aus dem Reservefonds stammen, kurzfristig anlegen lassen. Die Zinsen, welche aus solchen Anlagen fliessen, werden zur Deckung der ausserordentlichen Auslagen der Organisation, welche aus diesem Abkommen herrühren, verwendet. Genügen diese Zinsen zur Deckung der genannten ausserordentlichen Auslagen nicht, dann wird der Unterschied als ein weiterer Teil der tatsächlichen Kosten für die Dienste betrachtet und mit den Zahlungen der vertragsschliessenden Regierungen an die Organisation zurückvergütet.
Art. XI
  1. Die jährlichen Beiträge der vertragsschliessenden Regierungen werden in dänischen Kronen festgesetzt.
  2. Jede vertragsschliessende Regierung leistet nach Artikel VII Zahlungen in dänischen Kronen an die Organisation. Diese Zahlungen können auch in US-Dollars geleistet werden, sofern die gesetzlichen Vorschriften der sie leistenden Regierungen dies verlangen. Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Regierungen das Verfahren, nach dem der Wechselkurs für die Zahlungen in US-Dollars festgelegt wird.^8^
  3. Unter der Bedingung, dass der Organisation ihre ausserordentlichen Auslagen in US‑Dollars zurückvergütet werden, entrichtet der Generalsekretär die der Regierung Dänemarks nach Artikel IX und XII geschuldeten Beträge in den gleichen Währungen, in denen die vertragsschliessenden Regierungen ihre Zahlungen an die Organisation geleistet haben, soweit solche Währungen verfügbar sind.
  4. .^9^
Art. XII
  1. Die Verpflichtung des Generalsekretärs, der Regierung Dänemarks auf Grund dieses Abkommens Zahlungen zu entrichten, beschränkt sich auf die Beträge, welche die Organisation tatsächlich erhalten hat und welche nach dem Wortlaut dieses Abkommens verfügbar sind.
  2. Der Generalsekretär kann aber schon vor dem Empfang von Zahlungen der vertragsschliessenden Regierungen und in Übereinstimmung mit dem Finanzreglement der Organisation, die der Regierung Dänemarks geschuldeten Beträge vorstrecken, wenn er solche Vorauszahlungen für die Ingangsetzung eines Dienstes oder die Aufrechterhaltung des Betriebes desselben als notwendig erachtet.
  3. Zahlt eine andere Regierung nicht, so hat keine vertragsschliessende Regierung gestützt auf dieses Abkommen ein Beschwerderecht gegen die Organisation.
Art. XIII
  1. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI Absatz 2 kann der Rat, im Einvernehmen mit der Regierung Dänemarks, für den reibungslosen Betrieb der Dienste im Rahmen dieses Abkommens neue Kapitalaufwendungen vorsehen.
  2. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI kann der Rat im Einvernehmen mit der Regierung Dänemarks im Rahmen dieses Abkommens den im nachfolgenden Anhang I aufgeführten Diensten neue hinzufügen sowie neue Kapitalaufwendungen für diese Dienste vorsehen, wenn eine der folgenden Bestimmungen erfüllt ist:
    1. Der Gesamtbetrag dieser Ausgaben ist jährlich auf 3,5 Prozent der im Artikel V genehmigten Kosten beschränkt, oder
    2. Alle vertragsschliessenden Regierungen haben diesen Diensten zugestimmt, oder
    3. Die Zustimmung zu diesen Diensten wurde durch eine Gruppe vertragsschliessender Regierungen erteilt, deren Beiträge insgesamt mindestens 90 Prozent des in Übereinstimmung mit Artikel VII Absätzen 3, 4, 5 und 6 festgesetzten Gesamtbetrages der Beiträge erreichen und auf welche Artikel VI anwendbar ist.^10^
  3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels wird die Erneuerung der Gebäude und der Ausrüstung durch Entnahme aus den für die Tilgung einbezahlten Beiträgen nicht als neue Kapitalaufwendung betrachtet.
  4. Wenn durch die Regierung Dänemarks oder durch den Rat neue Kapitalaufwendungen oder zusätzliche Dienste vorgeschlagen werden, so übergibt sie dem Generalsekretär eine Schätzung der durch sie verursachten Kosten sowie alle Einzelheiten, Pläne und anderen Auskünfte, welche hierzu benötigt werden könnten und berät sich mit dem Generalsekretär über die Art der zu wählenden Ausrüstung, Gestaltung und Bauweise.
  5. Der Rat kann im Einvernehmen mit der Regierung Dänemarks irgendeinen Teil der Dienste vom Abkommen ausnehmen.
  6. Nachdem in Anwendung der Absätze 1, 2 oder 5 dieses Artikels Massnahmen getroffen worden sind, ergänzt der Rat demgemäss die Anhänge dieses Abkommens.
Art. XIV

Die Regierung Dänemarks wendet bei Zivilluftfahrzeugen, die Überquerungen nach Artikel VII durchführen, für die geleisteten Dienste ein Gebührensystem an. Diese Benutzungsgebühren werden gemäss Anhang III dieses Abkommens berechnet. Die reinen Einnahmen aus diesen Gebühren werden von den gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der Regierung Dänemarks geschuldeten Zahlungen abgezogen. Ohne Zustimmung des Rates erhebt die Regierung Dänemarks keine zusätzliche Gebühr für die Benutzung eines Dienstes durch nichtdänische Staatsangehörige.

Art. XV

Die Regierung Dänemarks kann ohne Genehmigung des Rates keinen internationalen Vertrag für die Errichtung, den Betrieb, den Unterhalt, die Entwicklung oder die Finanzierung eines dieser Dienste abschliessen.

Art. XVI

Die Regierung Dänemarks arbeitet in Verfolgung der Ziele dieses Abkommens so eng als möglich mit den Vertretern der Organisation zusammen und gewährt diesen Vertretern die Privilegien und Immunitäten, welche ihnen nach dem Wortlaut des allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der besonderen Organisationen, namentlich gemäss den Bestimmungen des Anhanges III (2) des genannten Abkommens, zustehen.

Art. XVII

Der Rat ruft eine allgemeine Versammlung der beteiligten Regierungen ein:

  1. entweder auf Verlangen von zwei oder mehreren vertragsschliessenden Regierungen, oder auf Verlangen der Regierung Dänemarks, oder auf Verlangen irgendeiner der vertragsschliessenden Regierungen, wenn im Verlaufe der vorausgegangenen fünf Jahre keine Versammlung stattgefunden hat;
  2. wenn die Nichtzahlung von Beiträgen aus diesem Abkommen durch gewisse vertragsschliessende Regierungen eine Überprüfung der Beiträge erforderlich macht, welche nicht in befriedigender Weise durch ein anderes Mittel vorgenommen werden kann;
  3. wenn der Rat dafür hält, dass eine solche Versammlung aus irgendeinem andern Grunde notwendig ist.
Art. XVIII

Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anhänge, welche nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer der vertragsschliessenden, an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Regierungen, zur Ausarbeitung von Empfehlungen dem Rate unterbreitet.

Art. XIX
  1. Dieses Abkommen bleibt für die in seiner Präambel genannten Regierungen bis zum 1. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.
  2. Dieses Abkommen unterliegt der Annahme durch die unterzeichneten Regierungen. Die Annahmeurkunden müssen sobald als möglich beim Generalsekretär hinterlegt werden, welcher alle unterzeichneten oder beigetretenen Regierungen über den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder dieser Urkunden unterrichtet.
Art. XX
  1. Dieses Abkommen steht den Regierungen aller Staaten, welche Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen oder einer besonderen mit dieser verbundenen Organisation sind, zum Beitritt offen. Die Beitritte erfolgen durch Hinterlegung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär.
  2. Der Rat kann mit jeder Regierung, welche an diesem Abkommen nicht teilnimmt, und deren zivile Luftfahrzeuge aus den Diensten Vorteile ziehen, Beratungen aufnehmen, um sie zu veranlassen, dem Abkommen beizutreten.
  3. Ohne Rücksicht auf Absatz 2 dieses Artikels kann der Rat mit jeder Regierung, welche nicht an diesem Abkommen teilnehmen will, Vereinbarungen zur Leistung von Beiträgen treffen. Jeder auf diese Weise erhaltene Beitrag wird unter den vom Rat festgelegten Bedingungen für die Zwecke dieses Abkommens verwendet.
Art. XXI
  1. Dieses Abkommen tritt frühestens auf den 1. Januar 1957 in Kraft und nur, wenn die Gesamtheit der anfänglichen Beiträge der Regierungen, welche ihre Annahme‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, wenigstens neunzig Prozent des im Artikel V genannten höchsten Kostenbetrages erreicht. Die Hinterlegung einer Annahme oder Beitrittsurkunde durch diese Regierungen wird als Zustimmung zu der durch dieses Abkommen für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorgesehenen Regelung der Beiträge, der Zahlungen und Berichtigungen betrachtet.
  2. Für jede Regierung, deren Annahme‑ oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt worden ist, tritt das Abkommen mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft. In diesem Falle anerkennt die betreffende Regierung die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung der Beiträge, der Zahlungen und Berichtigungen vom Anfang des Kalenderjahres an, in dem die Annahme‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist. Diese Regierung kann sich damit einverstanden erklären, dass ihr ein Beitrag, entsprechend ihrem Anteil an den tatsächlichen genehmigten Kosten für die Dienste auferlegt wird, auf welche sich Artikel VI bezieht und wofür die Zustimmung aller vertragsschliessenden Regierungen im Zeitpunkt des Beitritts der genannten Regierung noch nicht vorliegt.
Art. XXII
    1. Die Regierung Dänemarks kann dieses Abkommen auf den 31. Dezember jedes Jahres kündigen, wobei die schriftliche Anzeige bis spätestens zum 1. Januar dieses Jahres dem Generalsekretär zuzustellen ist.
    2. Wenn die Regierung Dänemarks zu irgendeinem Zeitpunkt die Dienste innerhalb der in Artikel V genannten Gesamtkosten nicht versehen kann, so zeigt sie dies dem Generalsekretär unverzüglich schriftlich an und übergibt ihm über die zusätzlich notwendigen Beträge eine ausführliche Schätzung. Der Generalsekretär prüft diese Schätzung, sobald sie ihm vorliegt, und setzt den über die genannte Grenze hinausgehenden Betrag fest, nachdem er sich, wenn nötig, mit der Regierung Dänemarks beraten hat. Hierauf ersucht der Generalsekretär die vertragsschliessenden Regierungen gemäss Artikel V um ihre Zustimmung. Hat der Generalsekretär die Regierung Dänemarks drei Monate nach der Festsetzung des zusätzlich notwendigen Betrages nicht davon benachrichtigt, dass die vertragsschliessenden Regierungen ihre Zustimmung erteilt haben, so kann die genannte Regierung das Abkommen mit einer drei Monate im voraus erfolgenden schriftlichen Anzeige an den Generalsekretär kündigen.
    3. Andere vertragsschliessende Regierungen als diejenige Dänemarks können dieses Abkommen auf den 31. Dezember jedes Jahres kündigen, vorausgesetzt, dass die schriftliche Anzeige spätestens am 1. Januar des betreffenden Jahres dem Generalsekretär zugestellt wird, wenn die Gesamtheit ihrer Beiträge für das laufende Jahr mindestens zehn Prozent der in Artikel V festgelegten Grenze beträgt.
  1. Nach Erhalt einer oder mehrerer Anzeigen über die Absicht, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels zu kündigen, benachrichtigt der Generalsekretär die vertragsschliessenden Regierungen.
Art. XXIII
  1. Ohne Rücksicht auf Artikel XXII kann ausser der Regierung Dänemarks jede vertragsschliessende Regierung, deren Beiträge für das laufende Jahr weniger als zehn Prozent des durch Artikel V begrenzten Betrages ausmachen, ihre Mitgliedschaft auf den 31. Dezember jedes Jahres auflösen, indem sie dem Generalsekretär schriftlich spätestens auf den 1. Januar des gleichen Jahres die Absicht anzeigt, ihre Mitgliedschaft am Abkommen aufzulösen. Eine solche im Sinne von Artikel XXII Absatz 1 Buchstabe c erfolgte Anzeige gilt gleicherweise als Ausdruck des Wunsches, dieses Abkommen zu kündigen.
  2. Nach Erhalt der Anzeige über das Aufhören der Mitgliedschaft einer vertragsschliessenden Regierung benachrichtigt der Generalsekretär die andern vertragsschliessenden Regierungen hierüber.
Art. XXIV
  1. Kündigt die Regierung Dänemarks dieses Abkommen gestützt auf Artikel XXII Absatz 1, so überweist sie der Organisation einen Betrag, oder die Organisation kann auf den dieser Regierung nach dem Wortlaut dieses Abkommens geschuldeten Zahlungen einen Betrag zurückbehalten, welcher den angemessenen Ausgleich für die durch diese Regierung für ihre eigenen Zwecke erzielten Vorteile aus dem Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Gütern darstellt, die auf Grund der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens dieser Regierung teilweise oder ganz vergütet worden sind.
  2. Kündigen andere vertragsschliessende Regierungen als die Regierung Dänemarks dieses Abkommen, so wird der Regierung Dänemarks ein angemessener Beitrag entrichtet, entweder durch Entnahme aus dem Reservefonds oder, wenn dieser Fonds nicht ausreicht, auf Antrag der Organisation durch alle vertragsschliessenden Regierungen, als Ausgleich für die Kapitalaufwendungen der Regierung Dänemarks, welche in Ausführung dieses Abkommens gemacht und nicht vollständig vergütet worden sind. Die von den vertragsschliessenden Regierungen für diesen Zweck verlangten Beiträge werden auf Grund des Prozentsatzes der letzten Beiträge festgesetzt, wobei die Zahlungen auf den Zeitpunkt der Kündigung des Abkommens fällig werden. Die Organisation ist berechtigt, alles bewegliche Eigentum, für welches in Ausführung dieses Absatzes ein Ausgleich entrichtet worden ist, zu übernehmen. Der Verzicht auf dieses Recht ist bei der Festsetzung des Ausgleiches in Rechnung zu stellen.
  3. Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels finden gleicherweise Anwendung auf jeden Teil der Dienste, welcher gemäss Artikel XIII Absatz 5 vom Abkommen ausgenommen ist.
  4. Der Betrag der auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels vorzunehmenden Zahlungen wird im Einvernehmen zwischen dem Rat und der Regierung Dänemarks festgesetzt.
Art. XXV
  1. Unter Vorbehalt des Artikels X Absatz 2 werden der Rest des Reservefonds und die aus diesem Fonds herrührenden Zinserträgnisse, welche bei Beendigung dieses Abkommens von der Organisation verwaltet werden, den Regierungen, welche an diesem Abkommen unmittelbar vor dem genannten Zeitpunkt noch beteiligt sind, auf Grund des Prozentsatzes ihres letzten Jahresbeitrages zurückerstattet.

    1. Jede Regierung, welche ihre Mitgliedschaft an diesem Abkommen in Anwendung von Artikel XXIII aufgelöst hat, zahlt der Organisation oder erhält von dieser jede Differenz zwischen dem Betrag, welchen sie der Organisation in Ausführung von Artikel VII bezahlt hat und dem Anteil an den tatsächlichen genehmigten Kosten, welcher ihr während der Beteiligung angerechnet wurde.
    2. Jede Regierung, welche ihre Mitgliedschaft aufgelöst hat, bezahlt der Organisation ihren Anteil an den Kapitalaufwendungen der Regierung Dänemarks, soweit sie in Ausführung dieses Abkommens nicht vollständig zurückbezahlt worden sind. Der zu bezahlende Betrag wird auf Grund des Prozentsatzes des letzten Beitrages festgesetzt, welcher der Regierung, die ihre Beteiligung zurückgezogen hat, angerechnet wurde. Die Zahlung wird mit dem Zeitpunkt fällig, an welchem die Mitgliedschaft aufhört.
Art. XXVI
  1. Änderungsvorschläge zu diesem Abkommen können durch eine vertragsschliessende Regierung oder durch den Rat gemacht werden. Der Vorschlag ist dem Generalsekretär schriftlich mitzuteilen, der diesen an alle vertragsschliessenden Regierungen weiterleitet mit der Bitte um formelle Mitteilung, ob sie ihn akzeptieren oder nicht.
  2. Die Annahme einer Änderung erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln aller vertragsschliessenden Regierungen, deren gesamte Beitragsleistungen im laufenden Jahr mindestens neunzig Prozent erreichen.
  3. Die auf diese Weise angenommene Änderung tritt für alle vertragsschliessenden Regierungen auf den l. Januar des Jahres in Kraft, welches dem Jahr folgt, in welchem dem Generalsekretär die offizielle Annahme derselben von vertragsschliessenden Regierungen schriftlich mitgeteilt wurde, die im laufenden Jahr für mindestens achtundneunzig Prozent der Beitragsleistungen verantwortlich sind.
  4. Der Generalsekretär übermittelt allen vertragsschliessenden Regierungen beglaubigte Abschriften jeder angenommenen Änderung und eröffnet ihnen alle Annahmen und das Datum des Inkrafttretens jeder Änderung.
  5. In andern als den in Artikel XIII Absatz 6 aufgeführten Fällen kann der Rat die Anhänge dieses Abkommens berichtigen, wobei jedoch der Wortlaut und die Bedingungen des genannten Abkommens und die Zustimmung der Regierung Dänemarks vorbehalten bleiben.
Anhang I

Die Dienste

  1. TeilLuftverkehrskontrolldienste

Keine.

  1. TeilMeteorologische Dienste

Synoptische Boden- und Höhenwettermeldungen und stündliche Wettermeldungen sind täglich auszuführen, auf Grund der von den nachstehenden Wetterstationen durchgeführten Beobachtungen, gemäss folgender Tabelle:

Stationen und KoordinatenDreistündliche synoptische
Bodenwetter-Beobachtungen
(00, 03, 06, 09, 12, 15, 18,
21 GMT)
stündliche
Beobachtungen
Höhenwetter-Beobachtungen
Pilot-BallonRadiosondeRadiowind
(03 und 15 GMT)
1. Danmarkshavn
7646N. 1846W
822
2. Kap Tobin
7025N. 2158W
822
3. Aputiteq
6748N. 3216W
8
4. Angmagssalik
6536N. 3734W
822
5. Tingmiarmiut
6232N. 4208W
82
6. Prins Christians Sund
6003N. 4312W
824*
7. Godthaab
6410N. 5145W
82
8. Egedesminde
6842N. 5252W
822
9. Upernavik
7247N. 5610W
82
*Der wesentliche Teil der stündlichen Beobachtungen dieser Station besteht
in der Ermittlung des QNH.
  1. TeilFlugsicherungs- und meteorologischer Fernmeldedienst

Die Fernmeldedienste sind wie folgt durchzuführen:

A. Angmagssalik

  1. Sammlung der Wettermeldungen der Ostküste Grönlands;
  2. Empfang der Meldungen der Westküste von Godhavn;
  3. Ausstrahlung der Wettermeldungen von Grönland nach Europa, gemäss festem Zeitplan;
  4. Durchgabe aller grönländischen Wettermeldungen nach Prins Christians Sund.

B. Prins Christians Sund

1.11 Fester Flugfernmeldedienst nach der Duplex-Fernschreiber-Station Gander, im Duplex-Verkehr in Richtung Gander nur für die Weiterleitung von Wetterauskünften aus Grönland; 2.12 Fester Flugfernmeldedienst nach Reykjavik im Funkfernschreiber-Duplex-Verkehr; 3. Beweglicher Flugfernmeldedienst Flugzeug–Boden-Verbindung, bestehend aus Kurzwellen-, Ultrakurzwellen- und Kurzwellenstationen mit Bodenwellenausstrahlung; 4.13 Eine manuelle Verbindung zwischen Prins Christians Sund und Reykjavik zur Weiterübermittlung der Flugzeug–Boden-Meldungen.

C. Godhavn

  1. Sammlung der Wettermeldungen der Westküste Grönlands;
  2. Übermittlung der Wettermeldungen der Westküste Grönlands nach Angmagssalik; 3.14 Eine direkte manuelle Verbindung zwischen Godhavn und Nordamerika für die Übermittlung von Wetterauskünften aus Grönland.

D. Dundas

  1. Sammlung und Übermittlung von Wettermeldungen gewisser Stationen, welche nicht Gegenstand der gemeinsamen Finanzierung sind, nach Godhavn.

  2. TeilRadionavigationshilfen

Wie folgt zu betreibende Radionavigationshilfen:

A. Loran

1.  Station Skuvanes (Färöer Inseln), bestehend aus: i) Einem standardisierten Loran-Leitsender in Doppelausführung mit Kontrollanlagen in Skuvanes. Diese Station versieht in Zusammenarbeit mit den zwei Hilfssendern in Vik (Island) und Mangerstar (Hebriden) unter Verwendung der Loran-Werte IL5 und IL6 einen durchgehenden Radionavigationsdienst im nordöstlichen Atlantik. Diese Station muss derart ausgerüstet und unterhalten werden, dass dieser Dienst mit einem Minimum an Unterbrüchen, verursacht durch den Ausfall eines seiner Elemente, durchgeführt werden kann. ii) Allen Verbindungsdiensten und notwendigen Einrichtungen für den Betrieb der Station und namentlich den Funkverbindungen des festen Dienstes mit den Hilfsstationen Vik und Mangerstar.

2.  Station Frederiksdal (Grönland), bestehend aus: i) Einem standardisierten Leitsender mit Kontrollanlagen in Frederiksdal (Grönland). In Zusammenarbeit mit der Hilfsstation von Battle-Harbour (Labrador-Canada) versieht diese Station unter Verwendung des Loran-Wertes IL4 den durchgehenden Loran-Navigationsdienst im nordwestlichen Atlantik. Diese Station muss derart ausgerüstet und unterhalten werden, dass dieser Dienst mit einem Minimum an Unterbrüchen, verursacht durch den Ausfall eines seiner Elemente, durchgeführt werden kann. ii) Allen Verbindungsdiensten und notwendigen Einrichtungen für den Betrieb der Station, namentlich den Funkverbindungen des festen Dienstes mit der Hilfsstation Battle-Harbour.

B. Ungerichtetes Funkfeuer (NDB)

Ein ungerichtetes Funkfeuer in Prins Christians Sund als Navigationshilfe für durchgehenden Betrieb.

Anhang II

Inventar

Station:Danmarkshavn (in dänischen Kronen)

InventarpostenZum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert
Bis zum
31. Dez. 1956 empfangene
Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für Erneuerungen
Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957
Datum des
Beginns
der
Tilgung
Gebäude
und Zugehör
Ausrüstung
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Gebäude
und Zugehör
673 274.04199 786.03473 488.011. Jan. 1957
2.Antennenmaste
und Gegengewichte
129 515.8189 811.0839 704.731. Jan. 1957
3.Maschinen
und Werkzeuge
108 082.0716 212.3191 869.761. Jan. 1957
4.Reservoirs54 125.2018 003.8436 121.361. Jan. 1957
5.Nachrichtenübermittlungsausrüstung102 995.2670 833.5832 161.681. Jan. 1957
6.Gepanzerte Kabel11 861.054 151.347 709.711. Jan. 1957
Gewöhnliche Kabel9 256.366 479.482 776.881. Jan. 1957
7.Meteorologische
Ausrüstung
175 518.0741 603.08133 914.991. Jan. 1957
8.Fahrzeuge39 978.3239 978.3201. Jan. 1957
9.Boote8 419.678 419.6701. Jan. 1957
10.Büro- und
Wohnmaterial
1 643.88575.341 068.541. Jan. 1957
Total673 274.04641 395.69495 854.07818 815.66

Station:Kap Tobin (in dänischen Kronen)

InventarpostenZum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert
Bis zum
31. Dez. 1956 empfangene
Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für Erneuerungen
Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957
Datum des
Beginns
der
Tilgung
Gebäude
und Zugehör
Ausrüstung
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Gebäude
und Zugehör
1 330 711.37447 039.02883 672.351. Jan. 1957
2.Antennenmaste
und Gegengewichte
79 850.3955 515.2824 335.111. Jan. 1957
3.Maschinen
und Werkzeuge
154 457.93108 120.5446 337.391. Jan. 1957
4.Reservoirs142 084.0047 409.4094 674.601. Jan. 1957
5.Nachrichtenübermittlungsausrüstung120 000.0083 000.0037 000.001. Jan. 1957
6.Gepanzerte Kabel32 192.0411 177.2021 014.841. Jan. 1957
Gewöhnliche Kabel10 409.957 287.003 122.951. Jan. 1957
7.Meteorologische
Ausrüstung
168 563.19114 462.1654 101.031. Jan. 1957
8.Fahrzeuge48 406.5648 406.5601. Jan. 1957
9.Boote33 054.0733 054.0701. Jan. 1957
10.Büro- und
Wohnmaterial
2 500.00875.001 625.001. Jan. 1957
Total1 330 711.37791 518.13956 346.231 165 883.27

Station:Aputiteq (in dänischen Kronen)

InventarpostenZum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert
Bis zum
31. Dez. 1956 empfangene
Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für Erneuerungen
Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957
Datum des
Beginns
der
Tilgung
Gebäude
und Zugehör
Ausrüstung
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Gebäude
und Zugehör
919 294.57386 103.72533 190.851. Jan. 1957
2.Antennenmaste
und Gegengewichte
123 235.3973 941.2449 294.151. Jan. 1957
3.Maschinen
und Werkzeuge
83 354.9550 013.0033 341.951. Jan. 1957
4.Reservoirs3 297.25989.162 308.091. Jan. 1957
5.Nachrichtenübermittlungsausrüstung112 371.6867 423.0244 948.661. Jan. 1957
6.Gepanzerte Kabel12 192.663 657.788 534.881. Jan. 1957
Gewöhnliche Kabel1 325.15795.12530.031. Jan. 1957
7.Meteorologische
Ausrüstung
18 392.709 610.988 781.721. Jan. 1957
8.Fahrzeuge44 381.2844 381.2801. Jan. 1957
9.Boote36 009.644 126.8031 882.841. Jan. 1957
10.Büro- und
Wohnmaterial
850.00255.00595.001. Jan. 1957
Total919 294.57435 410.70641 297.10713 408.17

Station:Angmagssalik (in dänischen Kronen)

InventarpostenZum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert
Bis zum
31. Dez. 1956 empfangene
Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für Erneuerungen
Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957
Datum des
Beginns
der
Tilgung
Gebäude
und Zugehör
Ausrüstung
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Gebäude
und Zugehör
2 100 288.48579 220.221 521 068.261. Jan. 1957
2.Antennenmaste
und Gegengewichte
168 410.98117 887.6850 523.301. Jan. 1957
3.Maschinen
und Werkzeuge
154 416.34108 091.4246 324.921. Jan. 1957
4.Reservoirs192 020.1064 802.06127 218.041. Jan. 1957
5.Nachrichtenübermittlungsausrüstung457 858.48215 500.95242 357.531. Jan. 1957
6.Gepanzerte Kabel41 218.0614 361.3226 856.741. Jan. 1957
Gewöhnliche Kabel17 472.1812 230.525 241.661. Jan. 1957
7.Meteorologische
Ausrüstung
70 172.2945 549.1024 623.191. Jan. 1957
8.Fahrzeuge50 590.8520 590.8530 000.001. Jan. 1957
9.Boote4 400.194 400.1901. Jan. 1957
10.Büro- und
Wohnmaterial
3 454.001 208.882 245.121. Jan. 1957
Total2 100 288.481 160 013.471 183 843.192 076 458.76

Station:Tingmiarmiut (in dänischen Kronen)

InventarpostenZum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert
Bis zum
31. Dez. 1956 empfangene
Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für Erneuerungen
Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957
Datum des
Beginns
der
Tilgung
Gebäude
und Zugehör
Ausrüstung
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Gebäude
und Zugehör
549 708.02267 683.96282 024.061. Jan. 1957
2.Antennenmaste
und Gegengewichte
118 418.1482 342.6636 075.481. Jan. 1957
3.Maschinen
und Werkzeuge
74 897.0152 427.9222 469.091. Jan. 1957
4.Reservoirs67 075.0021 056.2646 018.741. Jan. 1957
5.Nachrichtenübermittlungsausrüstung99 829.2166 600.4433 228.771. Jan. 1957
6.Gepanzerte Kabel5 616.311 965.723 650.591. Jan. 1957
Gewöhnliche Kabel794.19555.92238.271. Jan. 1957
7.Meteorologische
Ausrüstung
18 233.098 088.5810 144.511. Jan. 1957
8.Fahrzeuge32 687.8832 687.8801. Jan. 1957
9.Boote19 860.0019 860.0001. Jan. 1957
10.Büro- und
Wohnmaterial
818.12286.38531.741. Jan. 1957
Total549 708.02438 228.95553 555.72434 381.25

Station:Prins Christians Sund (in dänischen Kronen)

InventarpostenZum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert
Bis zum
31. Dez. 1956 empfangene
Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für Erneuerungen
Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957
Datum des
Beginns
der
Tilgung
Gebäude
und Zugehör
Ausrüstung
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Gebäude
und Zugehör
1 134 643.82455 048.07679 595.751. Jan. 1957
2.Antennenmaste
und Gegengewichte
810 930.02103 972.00706 958.021. Jan. 1957
3.Maschinen
und Werkzeuge
513 207.61111 283.04401 924.571. Jan. 1957
4.Reservoirs147 322.2029 464.44117 857.761. Jan. 1957
5.Nachrichtenübermittlungsausrüstung2 691 518.89228 378.282 463 140.611. Jan. 1957
6.Gepanzerte Kabel171 500.1325 300.04146 200.091. Jan. 1957
Gewöhnliche Kabel
7.Meteorologische
Ausrüstung
4 039.99808.003 231.991. Jan. 1957
8.Fahrzeuge50 426.0340 340.8410 085.191. Jan. 1957
9.Boote44 395.8326 637.5217 758.311. Jan. 1957
10.Büro- und
Wohnmaterial
7 721.011 544.206 176.811. Jan. 1957
Total1 134 643.824 441 061.711 022 776.434 552 929.10

Station:Godthaab (in dänischen Kronen)

InventarpostenZum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert
Bis zum
31. Dez. 1956 empfangene
Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für Erneuerungen
Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957
Datum des
Beginns
der
Tilgung
Gebäude
und Zugehör
Ausrüstung
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Gebäude
und Zugehör
167 132.7153 871.48113 261.231. Jan. 1957
2.Antennenmaste
und Gegengewichte
3.Maschinen
und Werkzeuge
4.Reservoirs
5.Nachrichtenübermittlungsausrüstung
6.Gepanzerte Kabel
Gewöhnliche Kabel
7.Meteorologische
Ausrüstung
12 528.087 079.805 448.281. Jan. 1957
8.Fahrzeuge
9.Boote
10.Büro- und
Wohnmaterial
Total167 132.7112 528.0860 951.28118 709.51

Station:Egedesminde (in dänischen Kronen)

InventarpostenZum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert
Bis zum
31. Dez. 1956 empfangene
Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für Erneuerungen
Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957
Datum des
Beginns
der
Tilgung
Gebäude
und Zugehör
Ausrüstung
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Gebäude
und Zugehör
480 000.00165 000.00315 000.001. Jan. 1957
2.Antennenmaste
und Gegengewichte
3.Maschinen
und Werkzeuge
50 000.0050 000.0001. Jan. 1957
4.Reservoirs
5.Nachrichtenübermittlungsausrüstung
6.Gepanzerte Kabel
Gewöhnliche Kabel
7.Meteorologische
Ausrüstung
71 690.0043 014.0028 676.001. Jan. 1957
8.Fahrzeuge
9.Boote
10.Büro- und
Wohnmaterial
Total530 000.0079 690.00260 414.00349 276.00

Station:Upernavik (in dänischen Kronen)

InventarpostenZum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert
Bis zum
31. Dez. 1956 empfangene
Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für Erneuerungen
Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957
Datum des
Beginns
der
Tilgung
Gebäude
und Zugehör
Ausrüstung
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Gebäude
und Zugehör
582 201.13174 088.64408 112.491. Jan. 1957
2.Antennenmaste
und Gegengewichte
99 091.5968 914.1230 177.471. Jan. 1957
3.Maschinen
und Werkzeuge
68 406.1947 884.3220 521.871. Jan. 1957
4.Reservoirs
5.Nachrichtenübermittlungsausrüstung116 829.6781 780.7835 048.891. Jan. 1957
6.Gepanzerte Kabel6 231.422 105.984 125.441. Jan. 1957
Gewöhnliche Kabel1 658.281 160.82497.461. Jan. 1957
7.Meteorologische
Ausrüstung
10 045.334 989.945 055.391. Jan. 1957
8.Fahrzeuge39 353.6039 353.600
9.Boote
10.Büro- und
Wohnmaterial
1 433.37501.70931.671. Jan. 1957
Total582 201.13343 049.45420 779.90504 470.68

Station:Godhavn (in dänischen Kronen)

InventarpostenZum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert
Bis zum
31. Dez. 1956 empfangene
Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für Erneuerungen
Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957
Datum des
Beginns
der
Tilgung
Gebäude
und Zugehör
Ausrüstung
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Gebäude
und Zugehör
1 096 667.34356 078.56740 588.781. Jan. 1957
2.Antennenmaste
und Gegengewichte
99 186.2968 880.4230 305.871. Jan. 1957
3.Maschinen
und Werkzeuge
147 005.47102 903.8644 101.611. Jan. 1957
4.Reservoirs75 000.0022 500.0052 500.001. Jan. 1957
5.Nachrichtenübermittlungsausrüstung358 300.48180 810.34177 490.141. Jan. 1957
6.Gepanzerte Kabel50 913.2417 819.6433 093.601. Jan. 1957
Gewöhnliche Kabel10 706.107 494.263 211.841. Jan. 1957
7.Meteorologische
Ausrüstung
8.Fahrzeuge37 794.2437 794.2401. Jan. 1957
9.Boote
10.Büro- und
Wohnmaterial
3 942.811 380.002 562.811. Jan. 1957
Total1 096 667.34782 848.63795 661.321 083 854.65

Station:Dundas (in dänischen Kronen)

InventarpostenZum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert
Bis zum
31. Dez. 1956 empfangene
Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für Erneuerungen
Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957
Datum des
Beginns
der
Tilgung
Gebäude
und Zugehör
Ausrüstung
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Gebäude
und Zugehör
667 609.78224 768.53442 841.251. Jan. 1957
2.Antennenmaste
und Gegengewichte
104 373.7272 611.5831 762.141. Jan. 1957
3.Maschinen
und Werkzeuge
103 015.0372 110.5230 904.511. Jan. 1957
4.Reservoirs50 000.0015 000.0035 000.001. Jan. 1957
5.Nachrichtenübermittlungsausrüstung95 035.2466 524.6428 510.601. Jan. 1957
6.Gepanzerte Kabel2 557.36895.161 662.201. Jan. 1957
Gewöhnliche Kabel6 185.924 330.141 855.781. Jan. 1957
7.Meteorologische
Ausrüstung
8.Fahrzeuge35 598.7035 598.7001. Jan. 1957
9.Boote13 944.3713 944.3701. Jan. 1957
10.Büro- und
Wohnmaterial
4 391.971 537.202 854.771. Jan. 1957
Total667 609.78415 102.31507 320.84575 391.25

Station:Skuvanes (in dänischen Kronen)

InventarpostenZum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert
Bis zum
31. Dez. 1956 empfangene
Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für Erneuerungen
Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957
Datum des
Beginns
der
Tilgung
Gebäude
und Zugehör
Ausrüstung
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Gebäude
und Zugehör
454 117.90221 737.61232 380.291. Jan. 1957
2.Antennenmaste
und Gegengewichte
3.Maschinen
und Werkzeuge
70 000.0054 250.0015 750.001. Jan. 1957
4.Reservoirs
5.Nachrichtenübermittlungsausrüstung437 000.00271 166.67165 833.331. Jan. 1957
6.Gepanzerte Kabel
Gewöhnliche Kabel
7.Meteorologische
Ausrüstung
8.Fahrzeuge20 000.005 666.6714 333.331. Jan. 1957
9.Boote
10.Büro- und
Wohnmaterial
Total454 117.90527 000.00552 820.95428 296.95

Station:Frederiksdal (in dänischen Kronen)

InventarpostenZum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert
Bis zum
31. Dez. 1956 empfangene
Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für Erneuerungen
Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957
Datum des
Beginns
der
Tilgung
Gebäude
und Zugehör
Ausrüstung
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Gebäude
und Zugehör
103 000.009 185.0093 815.001. Jan. 1957
2.Antennenmaste
und Gegengewichte
3.Maschinen
und Werkzeuge
280 000.0011 666.67268 333.331. Jan. 1957
4.Reservoirs75 000.0024 250.0050 750.001. Jan. 1957
5.Nachrichtenübermittlungsausrüstung
6.Gepanzerte Kabel
Gewöhnliche Kabel
7.Meteorologische
Ausrüstung
8.Fahrzeuge20 500.0013 666.676 833.331. Jan. 1957
9.Boote
10.Büro- und
Wohnmaterial
Total103 000.00375 500.0058 768.34419 731.66
Anhang III

Finanzen

Abschnitt I

1.  Die durch die Regierung von Dänemark vorgelegten Rechnungsaufstellungen über die Betriebs- und Unterhaltskosten der im Anhang I aufgeführten Dienste beruhen auf den in den Teilen A, B und C des Abschnittes II dieses Anhangs aufgezählten Elementen. Die Art und Weise der Unterbreitung der Schätzungen und Rechnungen wird durch Übereinkunft zwischen dem Generalsekretär und der Regierung Dänemarks bestimmt werden. Die Regierung von Dänemark wird gleicherweise in der durch Übereinkunft mit dem Generalsekretär angenommenen Form eine Jahresrechnung über die von ihr gemachten Kapitalaufwendungen für die Dienste, einschliesslich des Ersatzes von Gebäuden oder der Ausrüstung, welcher mit Hilfe von für die Tilgung vorgesehenen Mitteln vorgenommen wurde, unterbreiten. 2.  Die Regierung von Dänemark wird die Zölle oder andern Gebühren auf der Ausrüstung und anderen in Dänemark eingeführten Materialien, welche direkt und ausschliesslich für die Zwecke des Abkommens verwendet werden, den Kosten der Dienste nicht zuzählen. 3.  Wenn im Laufe des Jahres 1957 oder irgendeines nachfolgenden Jahres die Verwendung der Dienste durch die Regierung von Dänemark für kommerzielle Zwecke eine Veränderung erfährt, hat diese Veränderung in den Rechnungen zu erscheinen. 4.  Das in der Rechnung der Dienste aufgeführte reguläre Personal wird die nachstehenden Bestände nicht übertreffen:

TechnikerAndereTotal
I.Luftverkehrskontrolldienste000
II.Meteorologische Dienste
1. Danmarkshavn819
2. Kap Tobin9110
3. Aputiteq516
4. Angmagssalik15116
5. Tingmiarmiut516
6. Prins Christians Sund10111
7. Godthaab202
8. Egedesminde516
9. Upernavik404
III.Flugsicherungs- und meteorologische
Übermit
t lungsdienste
1. AngmagssalikPersonal inbegriffen unter II-4
2. Prins Christians SundPersonal inbegriffen unter II-6
3. Godhavn808
4. Dundas606
IV.Radionavigationshilfen
1. Skuvanes (Färöer Inseln)15217
2. Frederiksdal11213
3. Prins Christians SundPersonal inbegriffen unter II-6

Abschnitt II

Die direkten Betriebs- und Unterhaltskosten, welche die Regierung Dänemarks der gemeinsamen Finanzierung anrechnen kann, werden in den nachstehenden Teilen A und B klassiert aufgezählt. Die entsprechenden indirekten Kosten werden in Teil C aufgezählt. Teil A Betriebskosten 1.Gehälter des regulären Betriebspersonals Durch die dänische Regierung von Zeit zu Zeit festgesetzte Basisgehälter, zuzüglich Entschädigungen oder andere anwendbare Zahlungen, wie zum Beispiel: Entschädigungen für den Teuerungsausgleich, für die Verpflegung und für Nachtarbeit, für Überstunden, Versicherungen, Krankheiten, Ferien usw. 2.Verbrauchsmaterial Eintretendenfalls umfassend: Brennmaterial, Lebensmittel, Radiosonden, Ballone, Wasserstoff usw. 3.Verschiedene allgemeine Kosten Eintretendenfalls umfassend: Elektrische Energie, Gebühren für den Geschäftsverkehr, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Schreibmaterialien und verschiedene Lieferungen. 4.Transporte Eintretendenfalls umfassend: Personal- und Warentransport, Betriebskosten der für diesen Transport verwendeten Beförderungsmittel usw. 5.Verschiedene andere notwendige Betriebsausgaben. Teil BUnterhaltskosten 1.Gehälter des regulären Unterhaltspersonals im Teil A-1 einzufügen. 2.Spezielles Personal für den Unterhalt Eintretendenfalls umfassend: Spezialisten und vorübergehend angestellte lokale Handwerker für besondere Unterhaltsarbeiten. 3.Unterhaltsmaterial Eintretendenfalls umfassend: Bestimmte Reserveteile und Materialien für den Unterhalt der Gebäude und des Zugehörs, der Antennenmaste und Gegengewichte, der Maschinen und Werkzeuge, der Reservoirs, der Übermittlungsausrüstung, der Kabel, der meteorologischen Ausrüstung, der Fahrzeuge, der Boote, des Büro- und Wohnmaterials usw. 4.Verschiedene andere notwendige Unterhaltsausgaben Umfassend jede neue oder erneuerte Ausrüstung, deren Preis weniger als 500 US-Dollar erreicht und welche nicht wohl abgeschrieben werden könnte, die ausserhalb einer Station vorgenommenen vertragsmässigen Ausbesserungen und die davon herrührenden Transportkosten usw. Teil CIndirekte Kosten 1.Verschiedene allgemeine Kosten, inbegriffen die Verwaltungskosten Für die Verwaltung der im Anhang I aufgezählten Dienste zehn Prozent der gesamten direkten Kosten der in den Teilen A und B des Abschnittes II dieses Anhanges aufgezählten Posten. 2.Tilgung Die der gemeinsamen Finanzierung zuzurechnende Tilgung wird unter der Voraussetzung, dass sie völlig abgeschriebene Gebäude und Ausrüstungen nicht betrifft, ausser wenn der Ersatz dieser Gebäude und Ausrüstungen aus Mitteln der für die Tilgung vorgesehenen Fonds durchgeführt wurde – in diesem Fall wäre die Tilgung anzurechnen, bis die ersetzten Gebäude oder Ausrüstungen gleicherweise amortisiert wären – nach folgenden Tilgungsquoten berechnet:

Jährliche Tilgungsquote
2.1Gebäude und Zugehör
Kap Tobin
Aputiteq10 %
Tingmiarmiut
Prins Christians Sund
Danmarkshavn
Angmagssalik
Godthaab
Egedesminde
Upernavik6,6 %
Godhavn
Dundas
Skuvanes und Vaag
Frederiksdal
von dem im Anhang II als Tilgungsgrundlage angegebenen Wert.
2.2Die Ausrüstung zur jährlichen Tilgungsquote von 10 Prozent vom Wert, wie er im Anhang II als Tilgungsgrundlage bezeichnet wird, mit Ausnahme der nachstehenden Ausrüstung, für welche die folgenden Quoten anwendbar sind:
Jährliche Tilgungsquote
Reservoirs
Panzerkabel5 %
Büro- und Wohnmaterial
Boote15 %
Fahrzeuge20 %

3.Verzinsung Der Zins auf dem in den Gebäuden und der Ausrüstung investierten Kapital darf jährlich 41/2 Prozent des im Anhang II bezeichneten Tilgungswertes, nach Abzug der jährlichen Abschreibung und unter Berücksichtigung der Erneuerung der Gebäude und der Ausrüstung aus Mitteln der für die Abschreibung vorgesehenen Fonds, nicht übersteigen. 4.Versicherung Die Regierung von Dänemark wird die Gebäude und die Ausrüstung zu dem im Anhang II bezeichneten Buchwert versichern. Der Betrag der der gemeinsamen Finanzierung angerechneten Prämien darf die zur Deckung vergleichbarer Risiken in Kraft befindlichen handelsüblichen Sätze nicht übersteigen.

Abschnitt III Benutzungsgebühren

1.  Nach Artikel XIV dieses Abkommens setzt der Rat bezüglich der gemeinsam finanzierten Dienste bis spätestens am 20. November 1982 für jede Überquerung, die während des Kalenderjahres 1983 durch Zivilluftfahrzeuge durchgeführt wird, eine einzige Benutzungsgebühr fest. Diese Gebühr wird berechnet, indem 95 Prozent der geschätzten, genehmigten, auf dänische Kronen lautenden Kosten, die der Zivilluftfahrt im Jahr 1983 anzulasten sind (definiert im Abs. 6 hiernach), vermehrt um die Deckungsdefizite oder vermindert um die Deckungsüberschüsse des Jahres 1981 (berechnet nach den Abs. 3–5 hiernach), durch die Gesamtzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen geteilt werden; dieser Betrag wird auf die nächste dänische Krone gerundet.

2.  Die Regeln des oben erwähnten Absatzes 1 bestimmen nach entsprechender Anpassung der darin erwähnten Daten die Berechnung der für jede Überquerung durch ein Zivilluftfahrzeug im Kalenderjahr 1984 und den folgenden Jahren erhobenen Benutzungsgebühr.

3.  Der im Absatz 1 erwähnte Deckungsüberschuss oder -defizit entspricht dem Unterschied zwischen dem Betrag, welcher für ein beliebiges Jahr erhoben werden kann (Abs. 4 hiernach) und dem gesamten, den Benutzern in Rechnung gestellten Betrag für dasselbe Jahr (Abs. 5 hiernach).

4.  Der Betrag, der im Jahr 1981 erhoben werden kann (für die Berechnung der Benutzungsgebühr des Jahres 1983), entspricht 80 Prozent von 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1981 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1979. Im Jahr 1982 entspricht er 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1982 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1980. Für 1983 und die nachfolgenden Jahre entspricht der zu erhebende Betrag 95 Prozent der genehmigten und der Zivilluftfahrt angelasteten Ausgaben für das betreffende Jahr, vermindert um den Deckungsüberschuss oder vermehrt um das Deckungsdefizit, die zwei Jahre früher entstanden sind.

5.  Für die Berechnung der Benutzungsgebühr für das Jahr 1983 sind die den Benutzern 1981 in Rechnung gestellten Beträge (notwendig zur Feststellung, ob 1981 ein Deckungsüberschuss oder ein Deckungsdefizit entstanden ist) durch die Multiplikation des Teils der 1981 aufgrund dieses Abkommens erhobenen und auf Pfund Sterling lautenden Benutzungsgebühr mit der Zahl der 1981 durchgeführten Überquerungen unter nachheriger Umrechnung des Ergebnisses in dänische Kronen zu dem für 1981 vereinbarten Wechselkurs zu berechnen. Für die folgenden Jahre werden die den Benutzern in Rechnung gestellten Beträge auf dieselbe Weise berechnet, wobei die Jahreszahlen entsprechend zu ändern sind.

6.  Bei der Berechnung der Benutzungsgebühren sind die nachstehenden Prozentsätze der gemeinsam finanzierten Kosten (d.h. 95 % der Gesamtkosten) der Internationalen Zivilluftfahrt anzulasten:

  1. 30 Prozent der Kosten der Wetterdienste (synoptische Boden- und Höhenbeobachtungen) und der entsprechenden Kosten der Wetterfernmeldedienste;
  2. 100 Prozent der Kosten der Flugfernmeldedienste und des Kabels (ausgenommen MET/COM);
  3. 90 Prozent der Kosten des ungerichteten Funkfeuers (NDB) von Prins Christian Sund.
VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Ägypten6. April1994 B1. Januar1995
Belgiena15. April197015. April1970
Dänemarka18. Dezember19576. Juni1958
Deutschlanda15. Oktober19576. Juni1958
Finnlanda28. Dezember1972 B28. Dezember1972
Frankreicha20. November196220. November1962
Griechenlanda26. Mai1972 B26. Mai1972
Irlanda3. Juni1960 B3. Juni1960
Islanda18. Februar19576. Juni1958
Italiena7. Februar19586. Juni1958
Japana28. März1963 B28. März1963
Kanadaa18. Januar19576. Juni1958
Katar9. Februar2016 B9. Februar2016
Kubaa1. Oktober1970 B1. Oktober1970
Kuwait7. April1987 B17. November1989
Niederlandea6. Juni19586. Juni1958
Norwegena10. Mai19576. Juni1958
Russland31. August1988 B17. November1989
Schwedena10. Mai19576. Juni1958
Schweiza16. Mai19586. Juni1958
Singapur27. Mai2004 B1. Januar2005
Spanien14. März1985 B17. November1989
Vereinigte Staatena8. Februar19576. Juni1958
Vereinigtes Königreicha18. Oktober19576. Juni1958
a Das durch das Prot. geänderte Abk. ist am 17. Nov. 1989 für diesen Vertragsstaat in Kraft getreten.

Footnotes

  1. AS 1958 527

  2. SR 0.748.0

  3. Neuer Verweis gemäss Art. 3 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 (AS 2005 20652063;BBl 1984 III 939).

  4. Fassung gemäss Art. 5 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 (AS 2005 20652063;BBl 1984 III 939).

  5. Fassung gemäss Art. 5 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 (AS 2005 20652063;BBl 1984 III 939).

  6. Fassung gemäss Art. 6 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 (AS 2005 20652063;BBl 1984 III 939).

  7. Worte aufgehoben gemäss Art. 6 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und mit Wirkung für die Schweiz seit 17. Nov. 1989 (AS 2005 20652063;BBl 1984 III 939).

  8. Fassung gemäss Art. 7 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 (AS 2005 20652063;BBl 1984 III 939).

  9. Aufgehoben durch Art. 7 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und mit Wirkung für die Schweiz seit 17. Nov. 1989 (AS 2005 20652063;BBl 1984 III 939).

  10. Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 (AS 2005 20652063;BBl 1984 III 939).

  11. Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab.

  12. Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab.

  13. Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab.

  14. Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab.

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