Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs–Salzburg)

0.742.140.316.32Bilateral International Treaty21 de out. de 1957

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Abgeschlossen am 22. Juli 1957
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 19571
in Kraft getreten am 21. Oktober 1957

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Österreich

haben im Hinblick auf die Bedeutung, welche dem Ausbau der Arlberglinie für die schweizerisch‑österreichischen Eisenbahnverbindungen und den Transitverkehr zukommt, folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Republik Österreich verpflichtet sich, den Österreichischen Bundesbahnen zu ermöglichen, die in der beigehefteten Vereinbarung vom 22. Juli 19572zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) betreffend den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) bezeichneten und in Artikel 3 hiernach aufgeführten Ausbauarbeiten innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Art. 2

Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, der Republik Österreich zu den nachfolgenden Bedingungen ein Darlehen im Betrage von 55 (fünfundfünfzig) Millionen Schweizerfranken als Beitrag zur Finanzierung der in Artikel 3 umschriebenen Ausbauarbeiten zu gewähren.

Art. 3

Im Rahmen des österreichischen Programmes für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) wird das schweizerische Darlehen für folgende Ausbauarbeiten verwendet:

Millionen SchillingMillionen Franken*
1.Oberbauerneuerungen und ‑verbesserungen der Strecke Buchs‑Salzburg84,014,1
2.Trisannabrücke35,05,9
3.Weitere Brückenerneuerungen5,00,8
4.Lawinenverbauungen und Tunnelsicherung (in Arbeit)9,21,6
5.Verbesserung der Kreuzungsanlagen25,04,2
6.Fernmelde‑ und Sicherungsanlagen westlich Innsbruck
(im Bau)
22,13,7
7.Erneuerung von Rollmaterial einschliesslich Einsatz von zwei neuen elektrischen Triebwagenzügen für einen den modernen Bedürfnissen angepassten Schnellverkehr auf der Strecke Wien–Arlberg–Schweiz60,010,1
8.Erweiterung des Einzugsgebietes des Spullersees und Bau
des Formarinseespeichers
86,714,6
Total327,055,0
*Errechnet auf dem Paritätswert von 100 Schilling = 16,8185 Franken.

Die Republik Österreich verpflichtet sich, den ÖBB zu ermöglichen, dieses auf der heutigen Preisbasis berechnete Ausbauprogramm ungeachtet allfälliger Kostensteigerungen durchzuführen.

Art. 4

Die Republik Österreich verpflichtet sich, den ÖBB zu ermöglichen, im Rahmen des österreichischen Programmes für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) innerhalb von vier Jahren weitere 200 (zweihundert) Millionen Schilling, insbesondere für die Erneuerung des Oberbaues, aufzuwenden.

Art. 5

Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird der Republik Österreich die Darlehenssumme nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens in einer einmaligen Zahlung überweisen.

Das Darlehen ist vom Tage der Überweisung an zu verzinsen. Der jährliche Zinsfuss beträgt 47/8Prozent (vier und sieben Achtel Prozent).

Die Zinsen sind jährlich gemäss beiliegendem Tilgungsplan zu bezahlen, erstmals ein Jahr nach Auszahlung der Darlehenssumme.

Art. 6

Die Republik Österreich verpflichtet sich, das Darlehen in zwölf Jahresraten gemäss beiliegendem Tilgungsplan zurückzuzahlen. Die erste Zahlung ist vier Jahre nach Auszahlung der Darlehenssumme fällig.

Die Republik Österreich behält sich vor, die Schuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach einer Voranzeige von sechs Monaten ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Art. 7

Die Darlehenssumme wird im gebundenen Zahlungsverkehr, d. h. über das geltende schweizerisch-österreichische Zahlungsabkommen3, überwiesen.

Der Amortisations‑ und Zinsendienst erfolgt grundsätzlich ausserhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs in freien Schweizerfranken.

Art. 8

Die Republik Österreich ermächtigt die Schweizerische Eidgenossenschaft beziehungsweise die SBB, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem Darlehen zustehenden Zinsen und Amortisationen mit allfälligen Guthaben der ÖBB gegenüber den SBB aus dem Bahnabrechnungsverkehr zu verrechnen.

Art. 9

Die beiden Regierungen verpflichten sich, alle geeigneten Massnahmen zur Förderung des Eisenbahnverkehrs zwischen den beiden Staaten sowie des Transitverkehrs über die Bahnhöfe Buchs und St. Margrethen zu ergreifen. Diese Grenzübergänge dürfen von beiden Staaten nicht ungünstiger behandelt werden als ihre übrigen Grenzübergänge. Beide Regierungen unterlassen alle diskriminierenden Massnahmen, insbesondere, was die Kontrollformalitäten betrifft. Sie verpflichten sich des weitern, für ihren gegenseitigen Verkehr alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um die zolldienstliche, grenzpolizeiliche und administrative Behandlung innerhalb kürzester Zeit und unter günstigsten Bedingungen zu ermöglichen.

Art. 10

Die beigeheftete Vereinbarung vom 22. Juli 19574zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen und den Österreichischen Bundesbahnen betreffend den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 11

Das vorliegende Abkommen tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Erstellt in doppelter Ausfertigung in Wien, am 22. Juli 1957.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Für die
Republik Österreich:
V. UmbrichtKamitz

Tilgungsplan

JahrZins (47/8%) (Fr.)Tilgung (Fr.)Jahresleistung (Fr.)Restschuld (Fr.)
12 681 250.—2 681 250.—55 000 000.—
22 681 250.—2 681 250.—55 000 000.—
32 681 250.—2 681 250.—55 000 000.—
42 681 250.—3 479 750.—6 161 000.—51 520 250.—
52 511 612.203 649 387.806 161 000.—47 870 862.20
62 333 704.553 827 295.456 161 000.—44 043 566.75
72 147 123.904 013 876.106 161 000.—40 029 690.65
81 951 447.404 209 552.606 161 000.—35 820 138.05
91 746 231.754 414 768.256 161 000.—31 405 369.80
101 531 011.804 629 988.206 161 000.—26 775 381.60
111 305 299.854 855 700.156 161 000.—21 919 681.45
121 068 584.455 092 415.556 161 000.—16 927 265.90
13820 329.205 340 670.806 161 000.—11 486 595.10
14559 971.505 601 028.506 161 000.—5 885 566.60
15286 921.355 885 566.606 172 487.95

Footnotes

  1. AS 1957 895

  2. SR 0.742.140.316.321

  3. SieheSR 0.946.291.631

  4. SR 0.742.14 0.316.321

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