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0.740.722•Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/ Schweiz über die Einrichtung einer gemeinsamen Verkehrsbeobachtungsstelle für die Alpenregion
0.740.722Bilateral International Treaty1 de jul. de 2006
Angenommen am 22. Juni 2006
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2006
(Stand am 27. Dezember 2006)
Der Ausschuss,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse1, insbesondere auf Artikel 45 und Artikel 51 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 45 Absatz 1 des Abkommens wird zur Erfassung des Strassen-, Eisenbahn- und kombinierten Verkehrs in der Alpenregion eine ständige Beobachtungsstelle eingerichtet. (2) Zu diesem Zweck sieht das Abkommen vor, dass die Vertragsparteien die Finanzierung und die verwaltungstechnischen Modalitäten für den Betrieb der Beobachtungsstelle in einem Beschluss des Gemischten Ausschusses festlegen,
beschliesst:
Für die Alpenregion wird eine gemeinsame Verkehrsbeobachtungsstelle Europäische Gemeinschaft/Schweiz (nachfolgend als «Beobachtungsstelle» bezeichnet) eingerichtet.
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft.
Bern, den 22. Juni 2006
| Der Vorsitzende: | Der Leiter der Delegation der Europäischen Gemeinschaft: |
|---|---|
| Max Friedli | Enrico Grillo Pasquarelli |
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