Übereinkommen über die Freiheit des Durchgangsverkehrs

0.740.4Multilateral International Treaty12 de out. de 1924

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Abgeschlossen in Barcelona am 20. April 1921
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 19242
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Juli 1924
In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Oktober 1924

(Stand am 17. Juni 2016)

Albanien, Österreich, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China,
Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Dänemark, das Britische Reich (mit Neuseeland und
Indien), Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Panama,
Paraguay, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, der Serbisch-Kroatisch-Slowenische Staat, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei,
Uruguay und Venezuela,

von dem Wunsche geleitet, die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten,

in Erwägung, dass auf diesem Gebiet das in Artikel 23 (e) des Völkerbundsvertrages3bezeichnete Ziel im Wege allgemeiner Übereinkommen, denen späterhin auch andere Mächte beitreten können, am besten zu erreichen ist,

in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, das Recht des freien Durchgangsverkehrs als eines der besten Mittel zur Förderung der Zusammenarbeit der Staaten zu verkünden und zu ordnen, ohne dass durch dieses Recht ihre Staatshoheit und Herrschaft über die dem Durchgangsverkehr dienenden Wege beeinträchtigt wird,

nach Annahme der Einladung des Völkerbundes* zur Teilnahme an einer auf den 10. März 1921 nach Barcelona einberufenen Konferenz und nach Kenntnisnahme der Schlussakte dieser Konferenz4,

* Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233).

in dem Bestreben, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts für den Durchgangsverkehr auf den Eisenbahnen und Wasserwegen sofort in Kraft zu setzen,

willens, zu diesem Zweck ein Übereinkommen abzuschliessen, haben als hohe vertragschliessende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:

Art. 1

Die hohen vertragschliessenden Teile erklären, dass sie das anliegende, von der Konferenz von Barcelona am 14. April 19215gutgeheissene Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs annehmen.

Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, dass sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Massgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.

Art. 2

Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in Bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.

Art. 3

Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und kann bis zum 1. Dezember 1921 unterzeichnet werden.

Art. 4

Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihren Eingang den anderen Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten mitteilt. Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv des Sekretariats6niedergelegt.

Um den Vorschriften des Artikels 18 des Völkerbundsvertrages zu entsprechen, hat der Generalsekretär sofort nach Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde die Eintragung des Übereinkommens vorzunehmen.

Art. 5

Mitglieder des Völkerbundes, die das Übereinkommen bis zum 1. Dezember 1921 nicht unterzeichnet haben, können ihm beitreten.

Das gleiche gilt für diejenigen Staaten, die, ohne Mitglieder des Völkerbundes zu sein, auf Beschluss des Völkerbundsrats eine amtliche Mitteilung über das Übereinkommen erhalten.

Der Beitritt ist dem Generalsekretär des Völkerbundes7bekanntzugeben, der alle beteiligten Mächte von dem Beitritt und dem Datum seiner Bekanntgabe benachrichtigt.

Art. 6

Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Mächte in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitrittes.

Sofort nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär den Mächten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, sich aber auf Grund des Friedenvertrags zum Beitritt verpflichtet haben, eine beglaubigte Abschrift.

Art. 7

Der Generalsekretär des Völkerbundes8führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrats möglichst oft veröffentlicht.

Art. 8

Vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem der Vertragsteile nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes9gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Kündigung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.

Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für die kündigende Macht Rechtswirkung.

Art. 9

Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der hohen vertragschliessenden Teile beantragt werden.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.Geschehen zu Barcelona, den zwanzigsten April eintausendneunhunderteinundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes10hinterlegt bleibt.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Albanien8. Oktober192131. Oktober1922
Antigua und Barbuda25. Oktober1988 N1. November1981
Armenien24. Mai2013 B22. August2013
Belgien16. Mai192714. August1927
Bosnien und Herzegowina1. September1993 N6. März1992
Bulgarien11. Juni192231. Oktober1922
Chile19. März192817. Juni1928
China
Hongkong*6. Juni19971. Juli1997
Dänemark13. November192211. Februar1923
Deutschland9. April1924 B7. Juli1924
Estland6. Juni19254. September1925
Eswatini24. November1969 B22. Februar1970
Fidschi15. März1972 N10. Oktober1970
Finnland29. Januar192329. April1923
Frankreich19. September192418. Dezember1924
Georgien2. Juni1999 B31. August1999
Griechenland18. Februar192418. Mai1924
Indien2. August192231. Oktober1922
Irak1. März1930 B30. Mai1930
Iran29. Januar193129. April1931
Italien5. August19223. November1922
Japan20. Februar192420. Mai1924
Kambodscha12. April1971 N9. November1953
Kroatien3. August1992 N8. Oktober1991
Laos24. November1956 N22. Oktober1953
Lesotho23. Oktober1973 N4. Oktober1966
Lettland29. September192328. Dezember1923
Libanon7. Februar1929 B8. Mai1929
Liberia16. September2005 B15. Dezember2005
Luxemburg19. März193017. Juni1930
Malta13. Mai1966 N21. September1964
Mauritius18. Juli1969 N12. März1968
Nepal22. August1966 B20. November1966
Neuseeland2. August192231. Oktober1922
Niederlande17. April192416. Juli1924
Nigeria3. November1967 B1. Februar1968
Norwegen4. September19233. Dezember1923
Österreich15. November192313. Februar1924
Polen8. Oktober19246. Januar1925
Ruanda10. Februar1965 N1. Juli1962
Rumänien5. September19234. Dezember1923
Schweden19. Januar192519. April1925
Schweiz14. Juli192412. Oktober1924
Serbien7. Mai19305. August1930
Simbabwe1. Dezember1998 N18. April1980
Slowakei28. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien6. Juli1992 N25. Juni1991
Spanien17. Dezember192917. März1930
St. Vincent und die Grenadinen5. September2001 N27. Oktober1979
Syrien7. Februar1929 B8. Mai1929
Thailand29. November1922 B27. Februar1923
Tschechische Republik9. Februar1996 N1. Januar1993
Türkei27. Juni193325. September1933
Ungarn18. Mai1928 B16. August1928
Vereinigtes Königreich*2. August192231. Oktober1922
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO):http://treaties.un.orgeingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Footnotes

  1. Übersetzung des französischen Originaltexts. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist von der Schweiz, Deutschland und Österreich gemeinsam festgelegt worden. Für einige wenige Ausdrücke haben sich dabei die einzelnen Staaten besondere Übersetzungen vorbehalten.

  2. Ziff. I des BB vom 21. Juni 1924 (AS 40 441)

  3. Art. 23 Bst. e des Völkerbundsvertrags lautete: «Unter Vorbehalt und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der gegenwärtig zu Recht bestehenden oder später abzuschliessenden internationalen Übereinkommen erklären die Mitglieder des Völkerbundes: … e) dass sie die erforderlichen Bestimmungen treffen werden, um die Freiheit der Verbindungswege und der Durchfuhr zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten sowie um eine gerechte Behandlung des Handels aller Mitglieder des Völkerbunds sicherzustellen. In dieser Hinsicht soll den besonderen Bedürfnissen der im Kriege von 1914–1918 verwüsteten Gebiete Rechnung getragen werden.»

  4. Siehe BBl 1923 III 220

  5. SR 0.740.41

  6. Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (s. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).

  7. Siehe Fussn. zu Art. 4

  8. Siehe Fussn. zu Art. 4

  9. Siehe Fussn. zu Art. 4

  10. Siehe Fussn. zu Art. 4