Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Änderung des am 8. November 1966 in Dublin unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

0.672.944.111Bilateral International Treaty25 de abr. de 1984

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Abgeschlossen am 24. Oktober 1980
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19812
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. April 1984
In Kraft getreten am 25. April 1984

(Stand am 25. April 1984)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Irland,

vom Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 8. November 19663in Dublin unterzeichneten Abkommens zwischen den vertragschliessenden Parteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen,

haben folgendes vereinbart:

Art. I
  1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

4 2. Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

5

Art. II

Art. 3 Absatz 1 Buchstaben e) und f) des Abkommens werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

6

Art. III

Der folgende neue Artikel wird unmittelbar nach Artikel 3 des Abkommens eingefügt: Art. 3A…7

Art. IV

Art. 9 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

8

Art. V

Art. 12 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

9

Art. VI

Art. 22 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

10

Art. VII

Der folgende neue Absatz wird unmittelbar nach Artikel 24 Absatz 3 eingefügt: 3 A.…11

Art. VIII
  1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bern ausgetauscht.
  2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) in Irland: (i) hinsichtlich der Einkommenssteuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April 1976 beginnen; (ii) hinsichtlich der Körperschaftssteuer für das Rechnungsjahr 1974 und die folgenden Rechnungsjahre; (iii) hinsichtlich der Kapitalgewinnsteuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April 1974 beginnen; b) in der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 1977 beginnen.
  3. Ergäbe sich nach den Bestimmungen des bestehenden Abkommens eine weitergehende Steuerentlastung als nach dem durch dieses Protokoll geänderten Abkommen, so sind diese Bestimmungen weiterhin anzuwenden:
    1. in Irland für die Steuer‑ oder Rechnungsjahre,
    2. in der Schweiz für die Steuerjahre,

die vor dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Protokoll unterzeichnet wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Gefertigt zu Dublin am 24. Oktober 1980 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Für die Regierung
von Irland:
E. SerraB. Lenihan

Footnotes

  1. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

  2. AS 1984 521

  3. SR 0.672.944.11

  4. Text eingefügt im genannten Abk.

  5. Text eingefügt im genannten Abk.

  6. Text eingefügt im genannten Abk.

  7. Text eingefügt im genannten Abk.

  8. Text eingefügt im genannten Abk.

  9. Text eingefügt im genannten Abk.

  10. Text eingefügt im genannten Abk.

  11. Text eingefügt im genannten Abk.

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