Ergebnisse der Verhandlungen nach Artikel XXVIII zwischen der Schweiz und Schweden über die Rücknahme von Zugeständnissen aus der Liste LIX‑Schweiz

0.632.297.141Bilateral International Treaty22 de set. de 1981

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(Stand am 22. September 1981)

Übersetzung

Genf, den 22. September 1981
Herrn Arthur Dunkel
Generaldirektor des GATT
Centre William Rappard
1211 Genf 21

Verhandlungen betreffend die Liste LIX‑Schweiz

Herr Generaldirektor, Die Delegationen der Schweiz und Schwedens haben ihre Verhandlungen nach Artikel XXVIII1über die Änderung beziehungsweise die Rücknahme von Zugeständnissen, die in der Liste LIX‑Schweiz aufgeführt sind, abgeschlossen. Die Resultate der Verhandlungen sind im beiliegenden Bericht enthalten. Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Für die schweizerische Delegation:
Blankart
Für die schwedische Delegation:
Ewerlöf

(Unter Ratifikationsvorbehalt)

Änderungen zur Liste LIX ‑ Schweiz

I. Zurückzuziehende Zollbindung

Tarifposition^2^WarenbezeichnungAnsatz
der geltenden
Zollbindung
1907.Brot, Schiffszwieback und andere Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten:
ex20– in Verkaufspackungen aller Art:
– – Knäckebrot35.–

II. Senkung der konsolidierten Ansätze in der geltenden Liste

TarifpositionWarenbezeichnungAnsatz
der geltenden
Zollbindung
Ansatz
der neuen
Zollbindung
0810.Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker:
10– Heidelbeeren45.–40.–
2003.Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker:
12– Himbeeren45.–40.–
Schwedische DelegationGenf, den 22. September 1981
Herrn Botschafter
Franz Blankart
Schweizerische Delegation
bei der EFTA und beim GATT
Genf

Herr Botschafter,

Ich beehre mich auf Ihren Brief vom 22. September 1981 Bezug zu nehmen, welcher die Konsultationen gemäss Artikel XXVIII GATT3betrifft, die zwischen der Schweiz und Schweden über den Rückzug bestimmter Konzessionen aus der Liste LIX-Schweiz stattgefunden haben.

Ich bestätige Ihnen, dass Schweden Ihre Offerte genehmigt, wonach die Schweiz in nächster Zeit auf Erzeugnissen der Tarifnummer41704.44 (Bonbons, Tabletten, Pastillen und andere geformte Zuckerwaren, ohne Milchfett und Pflanzenfett, mit einem Gehalt an Saccharose von 50% des Gewichts oder weniger) die aus Schweden eingeführt werden, keine Einfuhrabgabe anwenden wird, die über den Zoll hinausgeht, dessen Dekonsolidierung beim GATT notifiziert werden wird. Sollten indessen Unterschiede bei den Preisen für die Agrar‑Rohstoffe, die bei der Verarbeitung dieser Erzeugnisse verwendet werden, eine Abschöpfung an der Grenze erforderlich machen, welche die Höhe der alten Vertragsbindung übersteigt, verpflichten sich die schweizerischen Behörden, vor der Einführung derartiger Erhöhungen mit den schwedischen Behörden Konsultationen aufzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Hans V. Ewerlöf
Botschafter

Footnotes

  1. SR 0.632.21

  2. SR 632.10 Anhang

  3. SR 0.632.21

  4. SR 632.10 Anhang

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