Ergebnisse bilateraler Verhandlungen zwischen den Delegationen der Schweiz und Neuseelands in den Multilateralen Handelsverhandlungen

0.632.296.141Bilateral International Treaty1 de jan. de 1980

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Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 19791

(Stand am 1. Januar 1980)

Anlässlich der im Rahmen des GATT2geführten Multilateralen Handelsverhandlungen haben die Schweiz und Neuseeland vereinbart, alljährlich Konsultationen auf der Ebene zuständiger Vertreter abzuhalten über handelspolitische Fragen, die sich im Zusammenhang mit ihren gegenseitigen Beziehungen innerhalb des GATT ergeben.

Diese Konsultationen sollen insbesondere folgende Fragen betreffen:

  1. die Tätigkeit und das Funktionieren des GATT;
  2. die Entwicklung des bilateralen Handels und die Handelspolitiken der beiden Regierungen auf Gebieten, die wechselseitig von Interesse sind;
  3. das Handelsregime für Produkte, an deren Export beide Länder ein besonderes Interesse haben:
im Landwirtschaftsbereich (Produkte wie Fleisch für Neuseeland und Käse für die Schweiz) sowie
im Industriebereich.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Konsultationen in einem Geiste geführt werden, der vom gegenseitigen Respekt für die nationalen Politiken in den betreffenden Gebieten geprägt ist.

Im Übrigen stellen die Delegationen fest, dass ihre Offerten in den Multilateralen Handelsverhandlungen Elemente von beidseitigem Interesse enthalten. Im beiliegenden Anhang werden solche Elemente angeführt.

  1. Juli 1979
A. Dunkel
Für die Delegation der Schweiz
E. Farnon
Für die Delegation Neuseelands

Offerten Neuseelands

1.  Die folgenden Positionen sind in Neuseelands Zollofferte eingeschlossen und von Interesse für die Schweiz:

TarifnummerBeschreibung der ProdukteZollsatz der Konzession
29.25Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion und Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion5 %
29.38Natürliche oder synthetische Provitamine und Vitamine (einschliesslich natürliche Konzentrate), deren vorwiegend als Vitamine verwendete Derivate sowie Gemische aus den vorstehenden Stoffen, auch in Lösungsmitteln aller Art5 %
32.05Synthetische organische Farbstoffe (inklusive Pigmentfarbstoffe); synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller, natürlicher Indigo5 %
ex 33.04Mischungen aus zwei oder mehr (natürlichen oder künstlichen) Riech‑ oder Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe (einschliesslich alkoholhaltiger Lösungen), die Grundstoffe für die Parfüm‑, Lebensmittel‑ oder andere Industrien darstellen
andere
ausgenommen Mischungen aus natürlichen und synthetischen ätherischen Ölen; Mischungen aus synthetischen
Estern und Äthern, alkoholhaltige Lösungen für die Speisezubereitung und zum Aromatisieren; andere alkoholhaltige Lösungen
35 %
34.02Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen sowie Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch mit Zusatz von Seife35 %
ex 38.11Desinfektionsmittel, Insektizide, Fungizide, Herbizide, Mittel gegen Nagetiere; Keimhemmungsmittel, pflanzenwachstumsregulierende und ähnliche Produkte, in Präparaten oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger):
Insektizide und Fungizide
andere
ausgenommen sie enthalten organisch‑phosphorhaltige Verbindungen; Methylbromide mit Zusatz von Chloropikrin oder anderen Warnstoffen; in Druck‑(Aerosol‑)gefässen20%
ex 56.07Gewebe aus künstlichen Spinnfasern (unzusammenhängend oder Abfall):
keine Wolle oder feine Tierhaare enthaltend
– Reifenkordgewebeausgenommen aus synthetischen oder regenerierten Fasern und 203 g/m2oder mehr wiegend5 %
ex 59.17Gewebe und Textilgegenstände für den Gebrauch in
Maschinen oder Fabrikanlagen:
– Müllergazefrei
ex 8411Luftpumpen, Vakuumpumpen und Luft‑ oder Gaskompressoren (einschliesslich Motor‑ und Turbopumpen und ‑kompressoren, Freikolbengeneratoren für Gasturbinen), Ventilatoren, Gebläse und dergleichen:
– Kompressoren für den Gebrauch mit Kühlvorrichtungen oder für Kühlzwecke5 %
ex 84.35Andere Druckmaschinen; Hilfsapparate für Druckmaschinen:
ausgenommen Druckmaschinen10 %
ex 84.37Maschinen und Vorbereitungsmaschinen für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Schlichtmaschinen); Webstühle, Wirk‑, Strick‑, Tüll‑, Spitzen‑, Stick‑, Posamentier‑ und Netzknüpfmaschinen:
– Wirkmaschinenfrei
ex 84.59Maschinen und mechanische Geräte, für eigenständigen Gebrauch, nicht unter eine andere Position dieses Kapitels fallend:
– andere
ausgenommen: Bottiche und andere Behälter mit mechanischen Vorrichtungen; Pressen; Teppichkehrmaschinen; kombinierte Bohner‑ und Scheuergeräte; Z‑Antriebe für Boote; Wassermühlen; Staubsauger; Kunststoffspritz‑ und ‑blasmaschinen,‑ Klosetts, mit Wasserkasten oder chemische Klosetts; farbstoffverteilende Apparate; Vibrationszuleitungen; Maschinen die Getränke nach ihrer Mischung mit Kohlensäure versetzen35 %
90.15Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg, auch mit Gewichten5 %
ex 91.11Andere Uhrenteile:
Aufzugsfedern und Unruhfedern5 %

2.  Ferner beabsichtigt Neuseeland zusätzliche Lizenzen für die Position 18.06.000 – Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen auszustellen, indem die in der Importlizenzenliste vorgesehene Zuteilungsmenge erhöht wird und/oder einige neue Lieferanten berücksichtigt werden. Diese Offerte wird am 1. Januar 1980 in Kraft treten.

Offerten der Schweiz

1.  Die folgenden Positionen sind in der Zollofferte der Schweiz eingeschlossen und von Interesse für Neuseeland:

Tarifnummer^3a)^Beschreibung der ProdukteAusgangszollsatzZollsatz der
Konzession
(pro 100 kg brutto)
0201.Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von den in den Nrn. 0101 bis 0104 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder
gefroren:
10– Kalbfleisch40.–41)9.–52)63)
– Rind‑, Stier‑, Kuh‑ und Ochsenfleisch:
20– – frisch, auch gekühlt35.–1)9.–2) 3)
22– – gefroren40.–1)9.–2) 3)
50– andere40.–1)9.–2) 3)
1203.Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:
10– Grassamen, Klee‑ und Luzernesamen–.50frei
1603.Fleischextrakte und Fleischsäfte; Fischextrakte20.–17.–
3907.Waren aus Stoffen der Nrn. 3901 bis 3906:
60– andere Waren50.–
43.–
}37.–
4303.Waren aus Pelzfellen (Pelzwaren):
30– andere300.–225.–
8213.Andere Messerschmiedewaren (ein-
schliesslich Baumscheren, Scherapparate, Spalter und Wiegemesser für Metzger und für den Küchengebrauch sowie Papiermesser); Messerschmiedewaren für die Hand‑ und Fusspflege und dergleichen (einschliesslich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher Waren:
20– andere110.–89.–
8714.Andere Fahrzeuge ohne mechanischen
Antrieb und Anhänger für Fahrzeuge aller Art; Teile davon:
80– andere, einschliesslich Räder25.–20.–

2.  Ferner hat die Schweiz in den MTN die Absicht, ein jährliches Globalkontingent von 2000 Tonnen Rindfleisch einer bestimmten Art und Beschreibung einzuführen.

Footnotes

  1. Abs. 1 Bst. q des BB vom 12. Dez. 1979 (AS 1979 2149)

  2. SR 0.632.21

  3. a)SR 632.10 Anhang

  4. 1)Durch Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1959 ist der Zollansatz dieser Nummern für Fleisch und für frische oder gekühlte Schlachtnebenprodukte bis auf weiteres auf Fr. 10.˜ ermässigt; für gefrorene Schlachtnebenprodukte (Zungen, Lebern usw.) findet der vorübergehend ermässigte Ansatz keine Anwendung.

  5. 2)Nicht gebunden, Bindung für Position 0201.20: frisch, Fr. 35.–.

  6. 3)Dieser Zollsatz ist nicht auf gefrorene Schlachtnebenprodukte anwendbar.

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