Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

0.632.11Multilateral International Treaty1 de jan. de 1988

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Abgeschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Juni 19861
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. September 1987
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1988

(Stand am 18. August 2025)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses unter den Auspizien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeiteten Übereinkommens,

in dem Wunsch, den internationalen Handel zu erleichtern,

in dem Wunsch, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, zu erleichtern,

in dem Wunsch, die Kosten zu senken, die dadurch entstehen, dass im internationalen Handelsverkehr Waren beim Übergang von einem Klassifizierungssystem zu einem anderen neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen, und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente sowie die Übermittlung von Daten zu erleichtern,

in der Erwägung, dass die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels wesentliche Änderungen des Abkommens über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen, ausgefertigt in Brüssel am 15. Dezember 19502, erforderlich macht,

in der Erwägung ferner, dass das von den Regierungen und der Wirtschaft zu tarifarischen und statistischen Zwecken geforderte Mass an Einzelheiten gegenwärtig weit über die dem vorgenannten Abkommen beigefügte Nomenklatur hinausgeht,

in der Erwägung, dass es wichtig ist, in internationalen Handelsverhandlungen über genaue und vergleichbare Daten zu verfügen,

in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, für die Frachttarife und die Statistiken der verschiedenen Transportarten verwendet zu werden,

in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, soweit wie möglich in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufgenommen zu werden,

in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhr‑ und Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits und den Produktionsstatistiken andererseits herbeizuführen,

in der Erwägung, dass eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen statistischen Warenverzeichnis (Classification Type pour le Commerce International [CTCI]) der Vereinten Nationen gewahrt werden soll,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den vorstehend aufgeführten Erfordernissen durch die Schaffung einer kombinierten Tarif‑ und Statistiknomenklatur zu entsprechen, die durch die verschiedenen am internationalen Handel Beteiligten verwendet werden kann,

in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels zu gewährleisten,

unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dein Gebiet des Zollwesens eingesetzte Komitee für das Harmonisierte System auf diesem Gebiet bereits geleistet hat,

in der Erwägung, dass – obwohl sich das vorgenannte Abkommen über die Nomenklatur als ein wirksames Mittel zum Erreichen einer gewissen Zahl dieser Ziele erwiesen hat – der Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens der beste Weg ist, um die angestrebten Ergebnisse zu verwirklichen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. «Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren», hiernach «Harmonisiertes System» genannt: die Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den dazugehörenden Codenummern, die Abschnitt‑, Kapitel‑ und Unternummern‑Anmerkungen sowie die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems umfasst, die im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind,
  2. «Tarifnomenklatur»: eine nach der Gesetzgebung der Vertragspartei erstellte Nomenklatur zur Erhebung von Einfuhrzöllen;
  3. «Statistiknomenklaturen»: durch die Vertragspartei erstellte Warennomenklaturen zum Erfassen von Daten für die Erstellung von Einfuhr‑ und Ausfuhrhandelsstatistiken;
  4. «kombinierte Tarif‑ und Statistiknomenklatur»: eine kombinierte, die Tarifnomenklatur und die Statistiknomenklaturen vereinende Nomenklatur, die durch die Vertragspartei zum Zweck der Deklaration von Waren bei der Einfuhr rechtlich vorgeschrieben ist;
  5. «Abkommen über die Gründung des Rates»: das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, ausgefertigt in Brüssel am 15. Dezember 19503;
  6. «Rat»: der im vorstehenden Buchstaben e) genannte Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens,
  7. «Generalsekretär»: der Generalsekretär des Rates;
  8. «Ratifikation»: die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.
Art. 2 Anhang

Der Anhang zu diesem Übereinkommen ist ein integrierender Bestandteil des Übereinkommens und jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen betrifft auch den Anhang.

Art. 3 Verpflichtungen der Vertragsparteien
  1. Vorbehältlich der in Artikel 4 genannten Ausnahmen gilt: a) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ausgenommen bei Anwendung der Bestimmungen des Buchstabens c) dieses Absatzes, ihre Tarif‑ und Statistiknomenklaturen zum Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen. Sie verpflichtet sich somit, beim Erstellen ihrer Tarif‑ und Statistiknomenklatur: 1) alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern; 2) die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt‑, Kapitel‑ und Unternummern‑Anmerkungen anzuwenden und den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht zu verändern; 3) die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten. b) Jede Vertragspartei macht ebenfalls ihre Einfuhr‑ und Ausfuhrhandelsstatistiken öffentlich zugänglich, und zwar entsprechend dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems oder, im freien Ermessen der Vertragspartei, gemäss weitergehender Gliederung, sofern diese Bekanntgabe nicht wegen aussergewöhnlicher Gründe ausgeschlossen ist, wie die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder die nationale Sicherheit. c) Keine Bestimmung dieses Artikels verpflichtet eine Vertragspartei, die Unternummern des Harmonisierten Systems in ihrer Tarifnomenklatur zu verwenden, sofern sie den vorstehend unter a) 1), a) 2) und a) 3) aufgeführten Verpflichtungen in einer kombinierten Tarif- und Statistiknomenklatur nachkommt.
  2. Bei Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels genannten Verpflichtungen kann jede Vertragspartei die Textanpassungen vornehmen, die unerlässlich sind, um dem Harmonisierten System im Hinblick auf die nationale Gesetzgebung Rechtskraft zu geben.
  3. Keine Bestimmung dieses Artikels verbietet den Vertragsparteien, in ihren Tarif‑ oder Statistiknomenklaturen über die Gliederung des Harmonisierten Systems hinausgehende Unterteilungen zum Einreihen von Waren vorzunehmen unter der Bedingung, dass diese Unterteilungen im Anschluss an die sechsstellige Codenummer, die im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführt ist, hinzugefügt und codiert werden.
Art. 4 Teilweise Anwendung durch die Entwicklungsländer
  1. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, kann die Anwendung eines Teils oder der Gesamtheit der Unternummern des Harmonisierten Systems so lange aufschieben, wie sich dies mit Rücksicht auf die Struktur seines Aussenhandels oder seine administrativen Möglichkeiten als nötig erweisen sollte.
  2. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, verpflichtet sich alles zu unternehmen, um das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für dieses Land oder innerhalb jeder darüber hinausgehenden Frist anzuwenden, die es unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels als nötig erachten könnte.
  3. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, verwendet entweder alte oder keine der mit zwei Strichen gekennzeichneten Unternummern einer mit einem Strich gekennzeichneten Unternummer oder alle oder keine der mit einem Strich gekennzeichneten Unternummern einer Nummer. In einem solchen Fall der teilweisen Anwendung sind die sechste Ziffer oder die fünfte und sechste Ziffer des nicht angewendeten Teils des Codes des Harmonisierten Systems entweder durch «0» oder durch «00» zu ersetzen.
  4. Jedes Entwicklungsland, das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, notifiziert dem Generalsekretär, sobald es Vertragspartei wird, die Unternummern, die es beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sein Land nicht anwenden wird, und notifiziert ihm auch die Unternummern, die es später anwendet.
  5. Jedes Entwicklungsland, das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, kann, sobald es Vertragspartei wird, dem Generalsekretär notifizieren, dass es sich förmlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sein Land das vollständige sechsstellige Harmonisierte System anzuwenden.
  6. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels das Harmonisierte System teilweise anwendet, ist in Bezug auf die Unternummern, die es nicht anwendet, von den sich aus Artikel 3 ergebenden Verpflichtungen befreit.
Art. 5 Technische Hilfe für die Entwicklungsländer

Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern auf ihren Antrag und unter einvernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe, insbesondere bei der Personalausbildung und der Umstellung ihrer gegenwärtigen Nomenklaturen in das Harmonisierte System, und beraten sie über die zu treffenden Massnahmen, um die Anpassung ihrer umgestellten Nomenklaturen bei Änderungen des Harmonisierten Systems zu gewährleisten, sowie über die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.

Art. 6 Ausschuss für das Harmonisierte System
  1. Aufgrund dieses Übereinkommens wird ein als Ausschuss für das Harmonisierte System bezeichneter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt.
  2. Der Ausschuss für das Harmonisierte System tritt in der Regel mindestens zweimal im Jahr zusammen.
  3. Seine Tagungen werden vom Generalsekretär einberufen und finden, vorbehältlich eines gegenteiligen Beschlusses der Vertragsparteien, am Sitz des Rates statt.
  4. Im Ausschuss für das Harmonisierte System verfügt jede Vertragspartei über eine Stimme; sofern jedoch eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion sowie einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, geben diese Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens und ohne Präjudiz für jedes künftige Übereinkommen gemeinsam nur eine Stimme ab. Desgleichen, wenn alle Mitgliedstaaten einer Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, die im Sinne der Bestimmungen des Artikels 11 Buchstabe b) Vertragspartei werden kann, Vertragsparteien werden, geben diese gemeinsam nur eine Stimme ab.
  5. Der Ausschuss für das Harmonisierte System wählt seinen Präsidenten sowie einen oder mehrere Vizepräsidenten.
  6. Er stellt seine Geschäftsordnung durch einen mit Zweidrittelsmehrheit der seinen Mitgliedern zustehenden Stimmen gefassten Beschluss auf. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat.
  7. Er lädt, sofern er dies für nützlich erachtet, zwischenstaatliche und andere internationale Organisationen ein, als Beobachter an seinen Arbeiten teilzunehmen.
  8. Er setzt bei Bedarf, unter Berücksichtigung insbesondere der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a), Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen ein und bestimmt die Zusammensetzung, die Stimmverteilung und die Geschäftsordnung dieser Organe.
Art. 7 Aufgaben des Ausschusses
  1. Der Ausschuss für das Harmonisierte System nimmt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 8 folgende Aufgaben wahr:
    1. er schlägt alle Änderungen dieses Übereinkommens vor, die er insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Benützer und der Entwicklung der Technik oder der Strukturen des internationalen Handels für wünschenswert hält;
    2. er arbeitet Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems aus,
    3. er verfasst Empfehlungen, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems zu gewährleisten;
    4. er stellt alle die Anwendung des Harmonisierten Systems betreffenden Informationen zusammen und gibt diese bekannt;
    5. er gibt den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten des Rates sowie den nach Meinung des Ausschusses in Frage kommenden zwischenstaatlichen oder anderen internationalen Organisationen von sich aus oder auf Antrag Auskünfte oder Ratschläge zu allen Fragen über die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System;
    6. er legt zu jeder Sitzung des Rates Berichte über seine Tätigkeiten vor, einschliesslich über Änderungsvorschläge, Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen;
    7. er nimmt in Bezug auf das Harmonisierte System alle anderen Befugnisse oder Aufgaben wahr, die der Rat oder die Vertragsparteien als notwendig erachten können.
  2. Administrative Beschlüsse des Ausschusses für das Harmonisierte System, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, bedürfen der Genehmigung durch den Rat.
Art. 8 Aufgaben des Rates und Überprüfungsverfahren
  1. Der Rat prüft die vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den Vertragsparteien gemäss dem Verfahren des Artikels 16, falls nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, dass alle oder ein Teil der betreffenden Vorschläge zur erneuten Prüfung an den Ausschuss zurückgewiesen werden.
  2. Unter Vorbehalt der Absätze 3‒6 dieses Artikels kann jede Vertragspartei dieses Übereinkommens in Bezug auf die Erläuterungen, die Einreihungsavise, die sonstigen Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems und die Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems, die vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind, beantragen, dass i) die Frage durch den Ausschuss für das Harmonisierte System überprüft oder ii) dem Rat unterbreitet wird. Keine Vertragspartei kann beantragen, dass eine Frage nach diesem Absatz durch den Ausschuss für das Harmonisierte System überprüft oder dem Rat unterbreitet wird, wenn die Frage bereits zweimal durch den Ausschuss für das Harmonisierte System überprüft worden ist.
  3. Die Erläuterungen, die Einreihungsavise, die sonstigen Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems und die Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems, die gemäss Artikel 7 Absatz 1 im Verlauf einer Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind, gelten als vom Rat genehmigt, wenn bis Ende des zweiten Monats, der demjenigen folgt, in dem diese Sitzung geschlossen wurde, keine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär einen Antrag gemäss Absatz 2 dieses Artikels, dass eine Frage durch den Ausschuss für das Harmonisierte System zu überprüfen oder dem Rat zu unterbreiten sei, notifiziert hat.
  4. Wird eine Frage gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels dem Rat unterbreitet, genehmigt er die besagten Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstigen Stellungnahmen oder Empfehlungen, falls nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, sie gesamthaft oder zum Teil an den Ausschuss für das Harmonisierte System zur erneuten Prüfung zurückzuweisen.
  5. Der Ausschuss für das Harmonisierte System prüft eine Frage, deren Überprüfung gemäss den Absätzen 2‒4 dieses Artikels beantragt worden ist, an der ersten Sitzung nach deren Rückweisung und trifft an dieser Sitzung einen Entscheid, soweit die Umstände nichts anderes erfordern.
  6. Gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels kann der Ausschuss für das Harmonisierte System Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstige Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems oder Empfehlungen zum Harmonisierten System nach ihrer ersten Ausarbeitung durch den Ausschuss für das Harmonisierte System höchstens zweimal überprüfen.
Art. 9 Zollansätze

Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen keinerlei Verpflichtung in Bezug auf die Zollansätze.

Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
  1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird möglichst durch direkte Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien beigelegt.
  2. Jede Streitigkeit, die nicht auf diesem Weg beigelegt wird, ist durch die streitenden Parteien vor den Ausschuss für das Harmonisierte System zu bringen, der die Streitigkeit prüft und Empfehlungen für seine Beilegung gibt.
  3. Wenn der Ausschuss für das Harmonisierte System die Streitigkeit nicht beilegen kann, bringt er sie vor den Rat, der Empfehlungen gemäss Artikel 111 Buchstabe e) des Abkommens über die Gründung des Rates abgibt.
  4. Die streitenden Parteien können im Voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Ausschusses oder des Rates zu akzeptieren.
Art. 11 Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden

Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden:

  1. die Mitgliedstaaten des Rates;
  2. Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen, denen die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen in Bezug auf gewisse oder auf alle durch dieses Übereinkommen geregelten Bereiche übertragen wurde; und
  3. alle anderen Staaten, an welche der Generalsekretär nach den Weisungen des Rates zu diesem Zweck eine Einladung richtet.
Art. 12 Verfahren, um Vertragspartei zu werden
  1. Jeder Staat oder jede Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche die Voraussetzungen erfüllt, kann Vertragspartei zu diesem Übereinkommen werden:
    1. durch Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt;
    2. durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde nach erfolgter Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt; oder
    3. durch Beitritt dazu, nachdem das Übereinkommen nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt.
  2. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in Artikel 11 genannten Staaten und Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Datum wird es zum Beitritt aufliegen.
  3. Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
Art. 13 Inkrafttreten
  1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar in Kraft, der nach mindestens drei Monaten unmittelbar auf das Datum folgt, an welchem mindestens siebzehn der vorstehend in Artikel 11 genannten Staaten oder Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1988.4
  2. Für jeden Staat oder jede Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche dieses Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen am 1. Januar in Kraft, der innerhalb einer Frist von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten auf das Datum folgt, an welchem dieser Staat oder diese Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, ohne ein früheres Datum zu bezeichnen, das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat. Das Datum des Inkrafttretens nach den Bestimmungen dieses Absatzes darf jedoch nicht vor dem in Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Datum liegen.
Art. 14 Anwendung durch abhängige Gebiete
  1. Jeder Staat kann entweder im Zeitpunkt, an welchem er Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird oder später dem Generalsekretär notifizieren, dass sich dieses Übereinkommen auf alle oder gewisse in der Notifikation aufgeführten Gebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Notifikation wird am 1. Januar wirksam, der innerhalb einer Frist von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten auf das Datum folgt, an welchem der Generalsekretär sie erhält, sofern nicht ein früheres Datum darin bezeichnet ist. Dieses Übereinkommen kann jedoch auf diese Gebiete nicht angewendet werden, bevor es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
  2. Dieses Übereinkommen findet auf das bezeichnete Gebiet keine Anwendung mehr ab dem Datum, an welchem die internationalen Beziehungen dieses Gebietes nicht mehr unter die Verantwortlichkeit der Vertragspartei gestellt sind oder an jedem früheren Datum, das dem Generalsekretär nach den in Artikel 15 vorgesehenen Bedingungen notifiziert wurde.
Art. 15 Kündigung

Dieses Übereinkommen ist für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es jedoch kündigen und die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam, sofern nicht ein späteres Datum darin bestimmt ist.

Art. 16 Änderungsverfahren
  1. Der Rat kann den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.
  2. Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär einen Einwand gegen eine empfohlene Änderung notifizieren und kann nachher diesen Einwand innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist wieder zurückziehen.
  3. Jede empfohlene Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, vom Datum an gerechnet, an welchem der Generalsekretär diese Änderung notifiziert hat, als angenommen unter der Bedingung, dass am Ende dieser Frist kein Einwand vorhanden ist.
  4. Die angenommenen Änderungen treten für alle Vertragsparteien an einem der nachstehenden Daten in Kraft:
    1. falls die empfohlene Änderung vor dem 1. April notifiziert worden ist, am 1. Januar des zweiten auf das Datum dieser Notifikation folgenden Jahres, oder
    2. falls die empfohlene Änderung am 1. April oder später notifiziert worden ist, am 1. Januar des dritten auf das Datum dieser Notifikation folgenden Jahres.
  5. Die Statistiknomenklaturen jeder Vertragspartei und ihre Tarifnomenklatur oder, in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Fall ihre kombinierte Tarif‑ und Statistiknomenklatur, müssen bis zu dem in Absatz 4 dieses Artikels genannten Datum mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung gebracht worden sein.
  6. Für jeden Staat oder jede Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche dieses Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, gelten die Änderungen als angenommen, die am Datum, an dem dieser Staat oder diese Union Vertragspartei geworden ist, in Kraft getreten sind oder nach den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels angenommen worden sind.
Art. 17 Rechte der Vertragsparteien in Bezug auf das Harmonisierte System

In Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 2 jeder Vertragspartei Rechte:

  1. in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens anwendet; oder
  2. in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens bis zum Datum anwenden muss, an dem dieses Übereinkommen für sie gemäss den Bestimmungen des Artikels 13 in Kraft tritt; oder
  3. in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems unter der Bedingung, dass sie sich förmlich verpflichtet hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis zum Ablauf dieser Frist.
Art. 18 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 19 Notifikationen durch den Generalsekretär

Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien, den anderen Signatarstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen:

  1. die gemäss Artikel 4 erhaltenen Notifikationen;
  2. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäss Artikel 12;
  3. das Datum, an welchem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 13 in Kraft tritt;
  4. die gemäss Artikel 14 erhaltenen Notifikationen;
  5. die gemäss Artikel 15 erhaltenen Kündigungen;
  6. die gemäss Artikel 16 empfohlenen Änderungen dieses Übereinkommens;
  7. die gemäss Artikel 16 gemachten Einwände gegen empfohlene Änderungen sowie gegebenenfalls die Rücknahme der Einwände;
  8. die gemäss Artikel 16 angenommenen Änderungen sowie das Datum ihres Inkrafttretens.
Art. 20 Registrierung bei den Vereinten Nationen

Dieses Übereinkommen wird gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen unterzeichnet.Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen rechtsverbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird, der allen in Artikel 11 genannten Staaten und Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen beglaubigte Abschriften übermittelt.(Es folgen die Unterschriften)

(Art. 2)

Nomenklatur des Harmonisierten Systems

Änderungen des Anhangs wurden vom Generalsekretär der Weltzollorganisation (WZO) in Brüssel wie folgt notifiziert: 19. Juli 1989 Inkraftsetzung 1.1.1992 15. Juli 1993 Inkraftsetzung 1.1.1996 01. Juli 1999 Inkraftsetzung 1.1.2002 12. Juli 2004 Inkraftsetzung 1.1.2007 08. Juli 2009 Inkraftsetzung 1.1.2012 03. Juli 2014 Inkraftsetzung 1.1.2017 22. Juni 2015 Inkraftsetzung 1.1.2018 (Die Vertragsparteien werden aufgefordert, die Änderungen per 1.1.2017 umzusetzen) 04. Juli 2019 Inkraftsetzung 1.1.2022 03. Juli 2020 Inkraftsetzung 1.1.2023 (Die Vertragsparteien werden aufgefordert, die Änderungen per 1.1.2022 umzusetzen) 09. Juli 2021 Inkraftsetzung 1.1.2024 (Die Vertragsparteien werden aufgefordert, die Änderungen per 1.1.2022 umzusetzen)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Ägypten27. Mai1999 B1. Januar2000
Albanien16. Mai2012 B1. Januar2014
Algerien24. Oktober19911. Januar1992
Andorra11. Juli2006 B1. August2006
Angola4. April2011 B1. Januar2013
Argentinien11. Januar199411. Januar1994
Armenien5. Januar2009 B1. Januar2011
Aserbaidschan7. Juli20007. Juli2000
Äthiopien1. März1995 B1. März1995
Australien22. September19871. Januar1988
Bahamas13. September2011 B3. Oktober2011
Bahrain14. Dezember2001 B1. Januar2002
Bangladesch22. September1987 B1. Juli1988
Belarus21. Oktober1998 B1. Januar2000
Belgien22. September19871. Januar1988
Benin24. Juli2006 B1. Januar2008
Bhutan27. Oktober2006 B1. Januar2007
Bolivien27. April2004 B1. Januar2006
Bosnien und Herzegowina14. August2012 B1. Januar2014
Botsuana13. Februar19871. Januar1988
Brasilien8. November19881. Januar1989
Brunei28. Juni2014 B28. Juni2014
Bulgarien30. Oktober1990 B1. Januar1992
Burkina Faso25. September19901. Januar1992
Burundi18. Januar2017 B1. Januar2019
Chile17. Februar2005 B1. Januar2007
China23. Juni1992 B1. Januar1993
Costa Rica3. Juli2012 B1. Januar2014
Côte d’Ivoire25. Januar1990 B1. Januar1991
Dänemark22. September19871. Januar1988
Deutschland22. September19871. Januar1988
Dominikanische Republik7. September2006 B1. Januar2008
Dschibuti12. Juni2015 B1. September2015
Ecuador22. Oktober2008 B1. Januar2010
El Salvador28. Juni2025 B30. Juni2025
Eritrea17. Januar2003 B17. Januar2003
Estland26. Mai1993 B1. Januar1995
Eswatini26. November1985 U1. Januar1988
Europäische Union22. September19871. Januar1988
Fidschi23. Dezember1997 B1. Januar1998
Finnland22. September19871. Januar1988
Frankreich22. September19871. Januar1988
Französisch Polynesien20. April19881. Januar1989
Neukaledonien20. April19881. Januar1988
St. Pierre und Miquelon20. April19881. Januar1988
Wallis und Futuna24. Mai19891. April1989
Gabun7. Juli20001. Januar2002
Gambia21. Juni2019 B1. Januar2021
Georgien27. März2009 B1. Januar2011
Ghana29. Juni20071. Januar2009
Griechenland15. Juli19881. Januar1990
Guatemala18. September2014 B18. September2014
Guinea23. September19971. Januar1998
Guinea-Bissau23. Mai2013 B1. Januar2015
Haiti17. Januar2000 B17. Januar2000
Indien23. Juni19861. Januar1988
Indonesien5. Juli1993 B1. Januar1995
Iran28. Februar19951. Januar1997
Irland22. Dezember19871. Januar1988
Island28. Oktober19871. Januar1988
Israel5. August19871. Januar1988
Italien31. Mai19891. Januar1991
Japan22. Juni1987 B1. Januar1988
Jemen30. September2002 B1. Januar2003
Jordanien10. Juni1985 U1. Januar1988
Kambodscha27. Juni2002 B1. Januar2003
Kamerun16. Mai1988 B1. Juli1989
Kanada14. Dezember19871. Januar1988
Kap Verde19. Mai20081. Januar2010
Kasachstan26. März2004 B1. Januar2006
Katar28. September2004 B1. Januar2006
Kenia29. Juli1988 B1. Juli1989
Kirgisistan4. Januar2007 B1. Januar2009
Kolumbien21. Oktober2002 B21. Oktober2002
Komoren7. Januar20131. Januar2015
Kongo (Brazzaville)27. März2007 B1. Januar2009
Kongo (Kinshasa)10. November19871. Januar1988
Korea (Süd-)27. November19871. Januar1988
Kosovo31. Oktober2020 B1. Januar2022
Kroatien29. September1994 B29. September1994
Kuba3. November1995 B1. Januar1997
Kuwait27. November2003 B1. Januar2005
Lesotho12. Dezember1985 U1. Januar1988
Lettland4. Januar1996 B1. Januar1998
Libanon3. Mai1996 B3. Mai1996
Liberia26. Juni20101. Januar2012
Libyen17. Mai1993 B1. Januar1995
Litauen20. Juni1994 B1. Januar1995
Luxemburg11. Juli198811. Juli1988
Madagaskar22. Dezember19871. Januar1988
Malawi25. Oktober1988 B1. April1989
Malaysia15. Dezember1987 B1. Januar1988
Malediven7. Juli20001. Januar2002
Mali15. Juni1994 B1. Januar1995
Malta20. Dezember1989 B1. Januar1990
Marokko27. Februar19921. Juli1992
Mauretanien3. April2001 B1. Januar2003
Mauritius10. Juni1985 U1. Januar1988
Mexiko6. September1991 B14. Februar1992
Moldau10. Juni2004 B1. Januar2006
Mongolei30. September1991 B1. Januar1993
Montenegro23. März2007 B23. März2007
Mosambik11. Oktober2012 B1. Januar2014
Myanmar5. Dezember1994 B1. Januar1995
Namibia5. Mai2004 B1. Januar2006
Nepal25. August2006 B28. Juli2006
Neuseeland22. September1987 B1. Januar1988
Niederlande22. September19871. Januar1988
Niger16. März1990 B1. Juli1991
Nigeria15. März198815. März1988
Nordmazedonien31. März1995 B31. März1995
Norwegen27. August19871. Januar1988
Oman12. Mai20161. Januar2018
Österreich22. September19871. Januar1988
Pakistan22. September19871. Juli1988
Palästina10. März2017 B1. Januar2018
Panama24. August1998 B1. Januar2000
Papua-Neuguinea18. Dezember2013 B1. Januar2014
Paraguay12. Januar2007 B1. Januar2009
Peru9. Juli1998 B1. Januar2000
Philippinen28. Juni200128. Juni2001
Polen12. September1995 B1. Januar1996
Portugal4. November19871. Januar1988
Ruanda27. Juli1992 B1. Januar1993
Rumänien5. Dezember1996 B1. Januar1997
Russland18. Juni19961. Januar1997
Sambia22. Dezember1986 U1. Januar1988
São Tomé und Príncipe2. Juli2013 B1. Januar2015
Saudi-Arabien10. März19881. Januar1990
Schweden22. September19871. Januar1988
Schweiz22. September19871. Januar1988
Senegal21. September1989 B1. Januar1991
Serbien9. Januar2002 B1. Juli2002
Seychellen21. August2020 B1. Januar2022
Sierra Leone12. Juni2015 B1. Januar2017
Simbabwe5. November1986 U1. Januar1988
Singapur30. November2005 B1. Januar2006
Slowakei7. Juni1993 B7. Juni1993
Slowenien23. November1992 B23. November1992
Spanien28. September19871. Januar1988
Sri Lanka3. Mai19881. Januar1989
Sudan10. Dezember1993 B10. Dezember1993
Südafrika25. November19871. Januar1988
Syrien12. November2007 B1. Januar2009
Tadschikistan6. Juli2005 B1. Januar2007
Tansania24. Januar2008 B1. Januar2008
Thailand16. Dezember1991 B1. Januar1993
Togo12. Februar1990 B1. Januar1991
Tschad5. September1990 B1. Januar1992
Tschechische Republik16. November1993 B16. November1993
Tunesien28. Oktober19871. Januar1989
Türkei15. Dezember1988 B1. Januar1989
Turkmenistan24. April2023 B1. Januar2025
Uganda11. Juli1989 B1. Januar1991
Ukraine26. August2002 B1. Januar2004
Ungarn27. August19901. Januar1991
Uruguay17. Oktober2011 B1. Januar2012
Usbekistan17. November1998 B1. Januar2000
Vanuatu28. März2018 B1. Januar2020
Venezuela23. Oktober1998 B2. November1998
Vereinigte Arabische Emirate27. Juni2002 B1. Juli2002
Vereinigte Staaten31. Oktober1988 B1. Januar1989
Vereinigtes Königreich22. September19871. Januar1988
Guernsey22. September19871. Januar1988
Insel Man22. September19871. Januar1988
Jersey22. September19871. Januar1988
Vietnam26. März1998 B1. Januar2000
Zentralafrikanische Republik11. Juni1998 B18. Mai1998
Zypern21. März1994 B21. März1994

Footnotes

  1. AS 1987 2685

  2. AS 1960 295. Die Schweiz hat dieses Abk. mit Wirkung per 31. Dez. 1988 gekündigt (AS 1988 1299).

  3. SR 0.631.121.2

  4. Fassung gemäss Art. 1 des Änderungsprot. vom 24. Juni 1986, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2699).

  5. SR 0.120