Notenaustausch vom 7. Oktober, 8. Dezember 1982 und 12. Januar 1983 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Kontingente von Industrie‑ und Agrarprodukten aus den Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex

0.631.256.934.953.2Bilateral International Treaty1 de jan. de 1981

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in Kraft getreten am 1. Januar 1981

(Stand am 1. Januar 1981)

Schweizerische Note

Übersetzung1

Schweizerische Botschaft
in Frankreich
Paris, den 7. Oktober 1982
Ministerium
für auswärtige Beziehungen
Paris

Die Schweizerische Botschaft empfiehlt sich dem Ministerium für auswärtige Beziehungen und beehrt sich, ihm zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat in seiner Sitzung vom 15. September 1982 die Liste der Kontingente für die gemäss dem Schiedsspruch vom 1. Dezember 19332in der Schweiz zollfrei zugelassenen industriellen Produkte der Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex für die Dauer von fünf Jahren, d. h. vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985, genehmigt hat. Das Ministerium findet in der Beilage die Liste der in Frage stehenden industriellen Kontingente. Der Bundesrat hat auch, für die Dauer von fünf Jahren, d. h. vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985 die gegenwärtig geltenden landwirtschaftlichen Kontingente3erneuert. Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Beziehungen seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Anhang: Liste der Kontingente von Industrieprodukten

Französische Note

Ministerium für
auswärtige Beziehungen
Paris, den 8. Dezember 1982
Schweizerische Botschaft
Paris

Das Ministerium für auswärtige Beziehungen empfiehlt sich der Schweizerischen Botschaft in Paris, und beehrt sich, indem es sich auf die Note bezieht, die die Botschaft ihm am 7. Oktober 1982 übergeben hat, bekanntzugeben, dass es von der Genehmigung durch den Bundesrat für fünf Jahre (1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985) der Liste der Kontingente für die in der Schweiz zollfrei zugelassenen industriellen Produkte der Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex, wie sie für die genannte Zeitdauer anlässlich der Sitzung von Bern vom 22. und 23. April 1982 der Gemischten Kommission für die Freizonen im gemeinsamen Einvernehmen festgelegt worden sind, Kenntnis genommen hat. Es stellt anderseits fest, dass der Beschluss des Bundesrates auf Weiterführung der gegenwärtig geltenden Beträge der landwirtschaftlichen Kontingente4auf interner Ebene in diesem Punkt die fehlende Übereinstimmung anlässlich der letzten Sitzung der Gemischten Kommission zeigt. Diese Weiterführung gilt indessen nur bis zur nächsten Zusammenkunft der schweizerisch‑französischen Kommission für die Freizonen, die eine Entscheidung über Beträge der landwirtschaftlichen Kontingente zu treffen haben wird. Die französische Seite wird diesbezüglich zu gegebener Zeit Vorschläge machen. Das Ministerium für auswärtige Beziehungen benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Schweizerische Note

Schweizerische Botschaft
in Frankreich
Paris, den 12. Januar 1983
Ministerium
für auswärtige Beziehungen
Paris

Die Schweizerische Botschaft empfiehlt sich dem Ministerium für auswärtige Beziehungen. Die Botschaft hat mit Datum vom 7. Oktober 1982 die Liste der industriellen Kontingente der Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex übergeben, die der Bundesrat in seiner Sitzung vom 15. September 1982 für die Dauer von fünf Jahren, d. h. vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985, genehmigt hat. Die Botschaft bringt dem Ministerium zur Kenntnis, dass der Bundesrat auch die gegenwärtig geltenden landwirtschaftlichen Kontingente5erneuert hat. Die Kontingente gelten vom 1. Januar 1981 bis zur nächsten Sitzung der schweizerisch‑französischen Kommission für die Freizonen. Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Beziehungen seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Liste der Kontingente von Industrieprodukten

Nr. des KontingentesWarenbezeichnungNrn. des
schweiz. Tarifs^6^
Nrn. des
franz. Tarifs
Kontingent (q netto)
1.Forellen, von Fischzuchtanstalten0301.1003.01 A Ia70
2.Schokoladehaltige Konfiserie-warenex 1806.40/5818.06 C und D50
3.Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 und 2516ex 2517.22ex 25.1712 000
4.Pulver von Naturgesteinen,
mit Zusatz von Zement,
für denVerputz von Gebäuden (Thoirysite usw.)
ex 2523.30ex 25.238 000
5.Kitte, Klebstoffe
und Verputzmassen, Zubereitungen für Pflege
und Unterhalt
von Automobilkarosserien, einschliesslich Härter
ex 2716.01
ex 3212.20
ex 3402.20/22
ex 3405.10/12
ex 3506.20
ex 3819.50
ex 27.16 A
ex 32.12
ex 34.02
ex 34.05 B
ex 3 5.06 B
ex 38.19 T
170
Reparaturpackungen und Flicke für Luftschläucheex 4008.08
ex 4014.08
ex 40.08
ex 40.14
170
6.Pharmazeutische Produkte,
für den Einzelverkauf aufgemacht (ASPRO‑Tabletten, Tetravitol‑ Sirup, Dragées, Cholartyl, Rennie‑ Tabletten)
ex 3003.20ex 30.03 B II2 500
Röntgenkontrastmittelex 3005.40ex 30.052 500
Zubereitete Riechstoffe, Körperpflegemittel und Schönheitsmittel3306.22ex 33.06 B2 500
7.Wasserfarben, ohne Alkoholex 3209.40
ex 3210.01
ex 32.09 A II
32.10
700
8.Modelliermasseex 3407.01ex 34.071 000
9.Holz, nur in der Längsrichtung gesägt oder gemessert (Bretter, Balken, Bohlen, Latten usw.)ex 4405.10/22ex 44.0522 000
Rebstecken (gespaltene Pfähle), Holz für Fassreifen usw.ex 4409.20
4428.32
ex 44.0922 000
9.
(Forts.)
Holz, gehobelt, genutet, gefedert usw. nicht zusammengesetzt4413.10/2044.1322 000
Sperrholzplattenex 4415.10/20ex 44.15
10.Bauschreiner‑ und Zimmermannsarbeiten, – einschliesslich Parkettplatten aus Holz und zerlegbare Holzkonstruktionen4423.10/3044.232 000
11.Werkzeuge, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, aus Holzex 4425.20/22ex 44.25 B20
12.Papier und Pappe, gewelltex 4805.10ex 48.05 A3 000
Schachteln und andere Verpackungenex 4815.22ex 48.15 B3 000
Schachtelböden, aus Kartonex 4816.10/60ex 48.16
13.Erzeugnisse des graphischen Gewerbes:
Briefumschläge und Schreibpapier mit Aufdruckex 4814.10/2
ex 4815.22
ex 48.14
ex 48.15
45
Visitenkärtchen, Rechnungen, Prospekte und andere Drucksachenex 4911.40/42ex 49.11 B45
14.Markisen aus Gewerbe, mit Metallbeschlägen, montiert oder zerlegt sowie Teile davonex 6204.52
ex 8302.10/30
ex 62.04
ex 83.02
100
15.Waren aus Hau‑ oder Werksteinen, andere, geschliffen oder nicht, auch profiliert, nicht ornamentiert und ohne Bildhauerarbeiten
(ausgenommen Grabsteine und Grabmonumente)
6802.31
ex 34/40
68.02 A I
und II
ex A III
6 000
16.Grabsteine und Grabmonumente aus Natur‑ oder Kunststeinex 6802.34/50
ex 6811.10
ex 68.02 A III
und IV
ex 68.11
200
17.Waren der Nieten‑ und Schraubenindustrie, Drehteile aus dem Vollen gedreht von Stangen oder Draht, nicht zusammengesetzt, andere als für die Uhrenindustrie: aus Eisen, Kupfer oder Kupferlegierungen, Aluminiumdiversediverse100
18.Eisenhallen, einschliesslich ihrer Aussenwände;ex 7321.20ex 73.21550
Konstruktionsteile (Türen, Rampen, Gitter, Markisen usw.), Gewächshäuser und Rahmen
für Frühbeete aus Eisen
oder aus Aluminium
ex 7321.20
ex 7608.01
ex 73.21
ex 76.08
550
Träger für Heizkörper,
Streben für die Herstellung
von Gittern aus Eisen
ex 7340.78, 80,
90, 92, 99
ex 73.40 B550
19.Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und andere ähnliche Behälter
mit einem Fassungsvermögen
von mehr als 300 1, aus Eisen
oder Stahl
ex 7322.20/28ex 73.22600
– do., mit einem Fassungs-
vermögen von mehr als 50 l
ex 7323.14ex 73.23 A600
Heizkessel und Luftheizöfen
für Wasser‑, Dampf‑ oder Warmluft‑Heizanlagen, ohne Ölbrenner oder andere mechanische Vorrichtungen, aus Eisen
ex 7337.20/28ex 73.37600
Dampferzeuger (Dampfgeneratoren) für die Bodenverbesserung sowie deren Zubehör, aus Eisenex 8401.20/24
ex 8421.20
ex 84.01
ex 84.21
600
Wasserdampferzeuger (Dampfgeneratoren) aus Eisen oder Stahlex 8401.20/24ex 84.01600
Wasserdampf‑Vorwärmer
aus Eisen oder Stahl
ex 8402.01
8401.24
ex 84.02600
Behälter mit indirekter Beheizung mittels Rohrschlangen, zur Warmwasserzubereitung durch Dampfzirkulation, aus Eisen oder Stahlex 8417.13/14ex 84.17 F I600
Wärmeaustauscher, aus Eisen
oder Stahl
ex 8417.10/18ex 84.17 C600
20.Formguss‑Stücke aus Aluminium7616.20ex 76.16 C200
21.Dehnungsfühler mit angeschlossenem Messumformerex 9028.40
ex 9029.01
ex 90.28
ex 90.29
5
22.Sitzmöbel und andere Möbel, ausgenommen Korbmöbel9401.10/42
70/92
9402
9402.18/36
70/80
ex 94.01 B
94.02
94.03
700
23.Stylographen und Füllbleistifte; Teile davon aus unedlen Metallenex 9803.20ex 98.03 B
ex 98.03 C II
120
24.Stempel aus Kautschukex 9807.01ex 98.071
25.Körper und Unterteile von Feuerzeugen, aus Messing, bearbeitet, lackiert oder bemaltex 9810.20ex 98.10 B300

Footnotes

  1. Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. SR 0.631.256.934.952

  3. SR 0.631.256.934.953.1

  4. SR 0.631.256.934.953.1

  5. SR 0.631.256.934.953.1

  6. SR 632.10 Anhang

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