projetos
0.631.252.913.693.8•Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Koblenz/Waldshut‑Rheinbrücke
0.631.252.913.693.8Bilateral International Treaty1 de jun. de 1978
Abgeschlossen am 2. Dezember 1977
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 1978
(Stand am 1. Juni 1978)
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung geschlossen:
(1). Am Grenzübergang Koblenz/Waldshut‑Rheinbrücke werden auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. (2). An diesen Grenzabfertigungsstellen finden statt: – die deutsche Grenzabfertigung – die schweizerische Ausgangsabfertigung des Warenverkehrs
Die Zone umfasst
(1). Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten im Benehmen mit den übrigen beteiligten Verwaltungen. (2). Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen oder die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Artikel 1 Buchstabe g der Vereinbarung vom 6. Oktober 19662über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Strassenübergängen wird aufgehoben.
(1). Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 19613durch den Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. (2). Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bern, am 2. Dezember 1977, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
| Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden: Lenz | Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern der Bundesrepublik Deutschland: Hutter |
|---|
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.