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0.631.252.913.693.1•Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf den Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn in Basel
0.631.252.913.693.1Bilateral International Treaty31 de jul. de 1970
Abgeschlossen am 19. März 1970
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. Juli 1970
(Stand am 31. Juli 1970)
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
(1). Im Badischen Personen‑ und im Badischen Güterbahnhof Basel werden auf schweizerischem, im Badischen Rangierbahnhof Basel auf schweizerischem und deutschem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. (2). Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Die Zone für die deutschen Bediensteten umfasst:
Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Züge oder Zugteile ausserhalb des in Artikel 2 Ziffer 1 beschriebenen Teils des Badischen Personenbahnhofs abgefertigt werden, gelten der Zug oder der Zugteil und der kürzeste Verbindungsweg als Zone.
Die Zone für die schweizerischen Bediensteten umfasst für den Güterverkehr im Badischen Rangierbahnhof Basel das Areal der Deutschen Bundesbahn, das begrenzt ist
– im Norden durch die Friedensbrücke, – im Osten durch den Fuss der Böschung zwischen den Hauptbahngleisen und der Bundesstrasse Nr. 3, – im Süden durch die Staatsgrenze und – im Westen durch die Begrenzung der Liegenschaft der Deutschen Bundesbahn.
(1). Die Zonen in den Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn in Basel umfassen ferner die den Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat für die Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinsamen Benutzung überlassenen Räume und Einrichtungen einschliesslich der kürzesten Verbindungswege.
(2). Nicht zu den Zonen gehören:
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen die in der Zone festgenommenen Personen und sichergestellten Waren oder Beweismittel auf dem nächsten Weg in den Nachbarstaat zurückbringen. Sie dürfen hierfür auch die kürzesten Strassenverbindungen benützen.
(1). Die Zollkreisdirektion Basel und die zuständige schweizerische Polizeibehörde einerseits sowie die Oberfinanzdirektion Freiburg und das zuständige deutsche Grenzschutzamt andererseits legen im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbahn die Einzelheiten fest. Einzelheiten hinsichtlich des Warenverkehrs können ohne Mitwirkung der Polizeibehörden festgelegt werden. (2). Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einverständnis die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
(1). Die vorstehende Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 19612durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. (2). Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen in Bonn, am 19. März 1970, in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.
| Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden: Lenz | Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern der Bundesrepublik Deutschland: Hutter |
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