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0.631.251.7•Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
0.631.251.7Multilateral International Treaty5 de out. de 1960
Abgeschlossen in Genf am 18. Mai 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 19601
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juli 1960
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Oktober 1960
(Stand am 30. August 2017)
Präambel
Die Vertragsparteien,
unter Berücksichtigung der am 16. Juni 19492in Genf abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse und insbesondere des Artikels V der Vereinbarung, wonach beim Abschluss weltweiter Abkommen über die Gegenstände der durch die Vereinbarung vorläufig in Kraft gesetzten Abkommensentwürfe «mit dem Tage ihres Inkrafttretens von einer am Abkommen teilnehmenden Regierung, die Vertragspartei des einen oder des anderen Abkommens geworden ist, angenommen wird, dass sie diese Vereinbarung hinsichtlich der Abkommensentwürfe gekündigt hat, die dem Abkommen entsprechen, deren Vertragspartei sie geworden ist»;
Unter Berücksichtigung des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr3und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge4, die beide am 4. Juni 1954 in New York abgeschlossen worden sind;
In der Erwägung, dass im Gegensatz zu dem durch die Vereinbarung vom 16. Juni 1949 vorläufig in Kraft gesetzten Entwurf eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr die genannten Abkommen keine Bestimmung über die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme von im Gebrauch befindlichen Kajaks und Kanus unter 5½ m Länge enthalten;
In dem Wunsche, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs mit Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zu erleichtern;
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
Der Treibstoff, der sich in den Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen; Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrzeugtanks von normaler Grösse sind, sich an den üblichen Stellen befinden, mit dem Motor verbunden sind und dass der Treibstoff in diesen Behältern ausschliesslich zum Verbrauch durch das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug bestimmt ist.
Vordrucke für Ausweise für die vorübergehende Einfuhr werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen, wenn sie den zur Ausgabe dieser Ausweise ermächtigten Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.
Die von den ermächtigten Verbänden ausgegebenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht. Werden derartige Ausweise für gemietete Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge auf den Namen des Vermieters ausgestellt, so müssen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrlandes alle bei Reisen des Mieters benützten Stamm‑ und Trennabschnitte mit dem Vermerk «Vermietet an .» und dahinter mit dem Namen und der Anschrift des gewöhnlichen Wohnorts des Mieters im Ausland versehen werden.
Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Ausweisen nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.
2. Kann ein vorübergehend eingeführtes Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wieder ausgeführt werden, so wird die im Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
3. Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den haftenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet; sie teilen ihm ferner die beabsichtigten Massnahmen mit.
Ein Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug, das unter Verwendung eines Ausweises für die vorübergehende Einfuhr in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt worden ist, darf zu Beförderungen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile zwischen Orten innerhalb der Grenzen dieses Gebietes oder beim Verlassen dieses Gebietes nicht, auch nicht gelegentlich, verwendet werden. Ein solches Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug darf nach seiner Einfuhr nicht vermietet werden; wenn es bei seiner Einfuhr gemietet war, so darf es an keine andere Person als den ursprünglichen Mietern vermietet und auch nicht untervermietet werden.
Personen, denen die Begünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Ausweisen bezeichneten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, dass sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) von den Zollbeamten bescheinigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Ausweise für die vorübergehende Einfuhr ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.
Werden Ausweise für die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen verwendet, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, so haben die Bescheinigungen der Zollbeamten zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur provisorischen Charakter. Ist die letzte Bescheinigung eine provisorische Ausgangsbescheinigung, so wird diese dennoch als Nachweis der Wiederausfuhr des vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.
Werden Ausweise für die vorübergehende Einfuhr verwendet, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, so stellt vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde und jede spätere Ausgangsbescheinigung die endgültige Erledigung des Ausweises dar.
Haben die Zollbehörden eines Landes einen Ausweis für die vorübergehende Einfuhr endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.
Bescheinigungen auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei, wenn diese Bescheinigungen auf dem Amtsplatz eines Zollamtes während seiner Amtsstunden ausgestellt werden.
Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn diese Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise den Zollbehörden zur Wiederausfuhr vorgeführt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.
Jede Vertragspartei anerkennt Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien nach dem in der Anlage 4 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig.
Jede Vertragspartei bewilligt unter den von ihr als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen die Erneuerung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die von den ermächtigten Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in ihr Gebiet eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile betreffen; dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht mehr gegeben sind. Die Anträge auf Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.
In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.
Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise an mitgeteilt worden ist.
Das Recht der Vertragsparteien, im Falle des Schmuggels, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Missbrauches gegen die Inhaber oder Benützer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr die erforderlichen Massnahmen zur Einbringung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben, wird durch dieses Abkommen nicht berührt. In diesen Fällen gewähren die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung.
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.
Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.
Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für die Personen erlassen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in den zu dieser Union gehörenden Ländern haben.
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin auszulegen, dass sie das Recht einer Vertragspartei berührt, auf die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, die aus anderen als wirtschaftlichen Gründen erlassen worden sind, beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Hygiene.
2. Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
3. Das Abkommen liegt bis einschliesslich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
4. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Ausser den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
Sobald ein Land, das Vertragspartei der am 16. Juni 19495in Genf abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV der genannten Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen, um die Vereinbarung insoweit zu kündigen, als sie den Entwurf zu einem internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr betrifft und als sich die Kündigung nicht schon aus Artikel V der genannten Vereinbarung von selbst ergibt.
Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.
Nach dem 3 1. August 19 5 6 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 33 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.(Es folgen die Unterschriften)
Alle vorgedruckten Angaben im Carnet sind in französischer Sprache abzufassen.
Die Ausmasse betragen 33 × 24 cm.
Alle vorgedruckten Angaben im Carnet sind in französischer Sprache abzufassen.
Die Ausmasse betragen 22 × 27 cm.
Der ausstellende Verband hat auf jedem Abschnitt seinen Namen und anschliessend die Anfangsbuchstaben der internationalen Organisation zu vermerken, der er angehört.
Alle im Triptyk vorgedruckten Angaben sind in der vom Einfuhrland bestimmten Sprache abzufassen.
Die Ausmasse betragen 13 × 29,5 cm.
1Der Stempelaufdruck für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer hat dem Vordruck dieser Anlage zu entsprechen.
Der Stempelaufdruck ist in französischer Sprache zu halten. Der Wortlaut kann in einer anderen Sprache wiederholt werden.
2Die Person, die eine Verlängerung beantragt und der haftende Verband, der diesen Antrag behandelt, haben folgendes Verfahren zu beachten:
| Land Haftender Verband Es wird die Verlängerung der Gültigkeitsdauer für alle Länder, in denen das Carnet gültig ist, beantragt bis (in Worten und Ziffern) ., den . 19 Stempel des haftenden Verbandes Unterschrift des Präsidenten oder des Vertreters des haftenden Verbandes | Nr. Verlängerung bewilligt bis (in Worten und Ziffern) ., den . 19 Stempel des Zollamtes Unterschrift und Diensteigenschaft des Zollbeamten |
|---|
| a. für ein Luftfahrzeug (Diese Bescheinigung muss entweder von einer Konsularbehörde des Landes ausgestellt werden, in dem der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr hätte erledigt werden sollen oder von einer anderen amtlichen Stelle [Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter und dergleichen] des Landes, in dem das Luftfahrzeug vorgeführt wurde.) | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| . (Bezeichnung des Landes) | |||||||||||
| Die unterzeichnete Stelle | |||||||||||
| bestätigt, dass heute . 19. (Angabe des genauen Datums) | |||||||||||
| ein Luftfahrzeug vorgeführt worden ist in (Ort und Land) | |||||||||||
| durch (Name, Vorname und Adresse) | |||||||||||
| Es wurde festgestellt, dass dieses Luftfahrzeug folgende Merkmale aufweist: Art des Luftfahrzeuges* | |||||||||||
| Baujahr | |||||||||||
| Staatszugehörigkeits‑ und Eintragungszeichen | |||||||||||
| Aussenbespannung oder Hülle: | Material | ||||||||||
| Farbe | |||||||||||
| Rauminhalt in Kubikmetern oder | |||||||||||
| Spannweite der Tragfläche in Metern | |||||||||||
| Motor(en) | (Zahl | ) | |||||||||
| (Marke | ) | ||||||||||
| (Nummer[n] | ) | ||||||||||
| Radioapparat (Marke und Type) | |||||||||||
| Verschiedenes, insbesondere Spezialinstrumente | |||||||||||
| Vermerk je nach Sachlage | 1. Vermerk 2. Vermerk | Diese Überprüfung erfolgte auf Grund der nachstehend angeführten Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die für das oben beschriebene Luftfahrzeug ausgestellt wurden (Ausgabennummer des Carnet oder Triptyk sowie Datum und Ort der Ausstellung; Name des ausstellenden Verbandes) Es wurde kein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorgelegt. | |||||||||
| Ausgefertigt in am Unterschrift(en) am Diensteigenschaft des (der) Unterzeichneten | |||||||||||
| * | Angabe der Art des Luftfahrzeuges (Ballon, Luftschiff, Landflugzeug, Amphibienflugzeug, Wasserflugzeug, Segelflugzeug [Eindecker, Zweidecker, Dreidecker], Tragschrauber, Hubschrauber) und gegebenenfalls die vom Hersteller gegebene Bezeichnung. |
Anlage 5
Seite 2
| b. Für ein Wasserfahrzeug (Diese Bescheinigung muss entweder von einer Konsularbehörde des Landes ausgestellt werden, in dem der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr hätte erledigt werden sollen oder von einer anderen amtlichen Stelle [Zollstelle Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter und dergleichen] des Landes, in dem das Wasserfahrzeug vorgeführt wurde.) | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| . (Bezeichnung des Landes) | ||||||||
| Die unterzeichnete Stelle | ||||||||
| bestätigt, dass heute . 19. (Angabe des genauen Datums) | ||||||||
| ein Wasserfahrzeug vorgeführt worden ist in (Ort und Land) | ||||||||
| durch (Name, Vorname und Adresse) | ||||||||
| Es wurde festgestellt, dass dieses Fahrzeug folgende Merkmale aufweist: Art des Wasserfahrzeuges* | ||||||||
| eingetragen in . unter Nr. ** | ||||||||
| (Stadt) | ||||||||
| Schiffskörper | Material | |||||||
| Länge | ||||||||
| grösste Breite | ||||||||
| Motor | Marke | |||||||
| Nummer | ||||||||
| Anzahl der Zylinder | ||||||||
| Radioapparat (Marke und Type) | ||||||||
| Verschiedenes | ||||||||
| Vermerk je nach Sachlage | 1. Vermerk 2. Vermerk | Diese Überprüfung erfolgt auf Grund der nachstehend angeführten Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die für das oben beschriebene Wasserfahrzeug ausgestellt wurden (Ausgabennummer des Carnet oder Triptyk sowie Datum und Ort der Ausstellung; Name des aus‑ stellenden Verbandes) Es wurde kein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorgelegt. | ||||||
| Ausgefertigt in am Unterschrift(en) Diensteigenschaft des (der) Unterzeichneten | ||||||||
| * | Angabe der Art: Ruder‑ oder Paddelboot (zu Sport‑ oder Vergnügungszwecken) mit oder ohne Hilfsmotor; Kanu, Kajak, mit oder ohne Hilfsmotor; Segelboot mit oder ohne Motor (eingebaut oder Hilfsmotor); Motorboot oder Barkasse. Bei Wasserfahrzeugen mit Motor (Hilfs‑ oder anderem Motor) ist anzugeben, ob sie mit Benzin- oder Dieselmotor angetrieben werden. | |||||||
| ** | Wenn keine Eintragungsnummer vorhanden ist, so ist der Name oder das Unterscheidungszeichen anzugeben. |
| (Vorderseite des Umschlagblattes) | Anlage 1 Seite 1 | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (Internationale Organisation) Carnet de passages en douane für Luftfahrzeuge Nr. Gültig für ein Jahr, das ist bis einschliesslich, (Das Datum ist in roter Tinte einzusetzen) unter der Bedingung, dass der Inhaber während dieses Zeitraumes die Zollgesetze und die anderen Zollvorschriften der besuchten Länder beachtet. Ausgestellt von Inhaber . Gewöhnlicher Wohnort oder Geschäftssitz (in Grossbuchstaben) (in Grossbuchstaben) Für ein* . eingetragen in** das folgende Staatszugehörigkeits‑ und Eintragungszeichen trägt: Dieses Carnet kann in nachstehenden Ländern verwendet werden: | |||||||||||
| * | Angabe der Art des Luftfahrzeuges (Ballon, Luftschiff, Landflugzeug, Amphibienflugzeug, Wasserflugzeug, Segelflugzeug [Eindecker, Zweidecker, Dreidecker], Tragschrauber, Hubschrauber) und gegebenenfalls die vom Hersteller gegebene Bezeichnung. | ||||||||||
| ** | Angabe des Eintragungslandes. | ||||||||||
| (Seite 2 des Umschlagblattes) | Anlage 1 –Seite 2 | ||||||||||
| Beschreibung des Luftfahrzeuges | Verlängerung der Gültigkeitsdauer | ||||||||||
| 7 | Art des Luftfahrzeuges* | ||||||||||
| 8 | Baujahr | ||||||||||
| 9 | Staatszugehörigkeits‑ und Eintragungszeichen | ||||||||||
| 10 | Wert des Luftfahrzeuges | ||||||||||
| 11 | Leergewicht des Luftfahrzeuges | ||||||||||
| 12 | Aussenbespannung oder Hülle: Material | ||||||||||
| 13 | Farbe | ||||||||||
| 14 | Rauminhalt in Kubikmetern oder | ||||||||||
| 15 | Spannweite der Tragflächen in Metern | ||||||||||
| 16 | Motor(en) (Zahl ) | ||||||||||
| 17 | (Marke ) | ||||||||||
| 18 | (Nummer[n] ) | ||||||||||
| 19 | Radioapparat (Marke und Typ) | ||||||||||
| 20 | Verschiedenes, insbesondere Spezialinstrumente | ||||||||||
| 21 | |||||||||||
| 22 | |||||||||||
| Ausgestellt in ., am . 19., | |||||||||||
| unter der Bedingung, dass der Inhaber das Luftfahrzeug innerhalb der Gültigkeitsdauer wiederausführt und die Zollgesetze und die anderen Zollvorschriften über die vorübergehende Einfuhr von Luftfahrzeugen der besuchten Länder beachtet. Hiefür haftet in jedem Land, für das das Carnet gilt, der ermächtigte Verband, der der unterzeichneten internationalen Organisation angeschlossen ist. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist das Carnet dem ausstellenden Verband zurückzugeben. | |||||||||||
| Unterschrift des Inhabers: | Unterschrift des Generalsekretärs der internationalen Organisation: | Unterschrift des Vertreters des Verbandes, der das Carnet ausgestellt hat: |
* Siehe Fussnote (*) auf der Vorderseite des Umschlagblattes.
| Anlage 1 –Seite 3 | ||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | 1 | ||||||||||||||||||||||
| 1 Stammabschnitt für den Abflug aus dem Heimatland 2 Der Abflug aus (Name des Landes) 3 des Luftfahrzeuges beschrieben im 4 Carnet Nr. 5 ist erfolgt am 6 über das Zollamt 7 Stempel des Zollamtes 8 Unterschrift des Zollbeamten 1 1 Stammabschnitt für die Rückkehr in das Heimatland 2 Die Rückkehr nach (Name des Landes) 3 ist erfolgt am 4 über das Zollamt 5 Stempel des Zollamtes 6 Unterschrift des Zollbeamten | 1 Abschnitt für die Rückkehr in das Heimatland 2 Das Carnet Nr. 3 Gültig bis 4 Ausgestellt von 5 Inhaber 6 Gewöhnlicher Wohnort 7 Art des Luftfahrzeuges* 8 Baujahr 9 Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen 10 Wert des Luftfahrzeuges 11 Leergewicht des Luftfahrzeuges 12 Aussenbespannung oder Hülle: Material 13 Farbe 14 Rauminhalt in Kubikmetern oder 15 Spannweite der Tragflächen in Metern 16 Motor(en) (Zahl ) 17 Motor(en) (Marke ) 18 Motor(en) (Nummer(n) ) 19 Radioapparat (Marke und Typ) 20 Verschiedenes, insbesondere Spezialinstrumente 21 22 23 Die Rückkehr nach (Name des Landes) 24 ist erfolgt am 25 über das Zollamt 26 bei dem dieser Abschnitt unter Nr. eingetragen wurde. 27 Stempel des Zollamtes 28 Unterschrift des Zollbeamten 29 Dieser Abschnitt ist an das Abgangszollamt 30 zurückzusenden, bei dem das Carnet unter Nr. . eingetragen ist. * Siehe Fussnote (*) auf der Vorderseite des Umschlagblattes. | 1 Abschnitt für den Abflug aus dem Heimatland 2 Das Carnet Nr. 3 Gültig bis 4 Ausgestellt von 5 Inhaber 6 Gewöhnlicher Wohnort 7 Art des Luftfahrzeuges* 8 Baujahr 9 Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen 10 Wert des Luftfahrzeuges 11 Leergewicht des Luftfahrzeuges 12 Aussenbespannung oder Hülle: Material 13 Farbe 14 Rauminhalt in Kubikmetern oder 15 Spannweite der Tragflächen in Metern 16 Motor(en) (Zahl ) 17 Motor(en) (Marke ) 18 Motor(en) (Nummer(n) ) 19 Radioapparat (Marke und Typ) 20 Verschiedenes, insbesondere Spezialinstrumente 21 22 23 Der Abflug aus (Name des Landes) 24 ist erfolgt am 25 über das Zollamt 26 bei dem dieser Abschnitt unter Nr. eingetragen wurde. 27 Stempel des Zollamtes 28 Unterschrift des Zollbeamten 29 Anmerkung: Das Abgangszollamt hat im nebenstehenden Abschnitt die Zeilen 29 und 30 auszufüllen. * Siehe Fussnote (*) auf der Vorderseite des Umschlagblattes. | ||||||||||||||||||||||
| (Rückseite des Abschnittes für den Abflug aus dem Heimatland) | (Rückseite des Abschnittes für die Rückkehr in das Heimatland) | (Rückseite des Stammabschnittes) | Anlage 1 Seite 4 | |||||||||||||||||||||
| Erklärung bei der Ausfuhr des Luftfahrzeuges Ich, der Unterzeichnete, wohnhaft in (Anschrift) verpflichte mich, der zuständigen Zollbehörde bei der Rückkehr des auf der Rückseite beschriebenen Luftfahrzeuges nach* alle Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen (ausser den laufenden Instandhaltungsarbeiten) anzuzeigen, die im Ausland an dem Luftfahrzeug vorgenommen worden sind. Ich verpflichte mich, das Luftfahrzeug beim Wiedereingang auf Verlangen zur Zollrevision vorzuführen. Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben auf der Rückseite richtig sind. Unterschrift des Inhabers Datum * Heimatland | Erklärung bei der Wiedereinfuhr des Luftfahrzeuges Ich, der Unterzeichnete, wohnhaft in (Anschrift) erkläre hiermit, dass ausser den unten angeführten keine Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen (abgesehen von den laufenden Instandhaltungsarbeiten) an dem auf der Rückseite beschriebenen Luftfahrzeug während seines Aufenthaltes ausserhalb* vorgenommen worden sind. Unterschrift des Inhabers Datum Angabe der Änderungen usw., die im Ausland vorgenommen worden sind; andernfalls Streichung der oben in Kursivschrift gedruckten Worte. Vollmacht Ich, der Unterzeichnete, bevollmächtige hiermit in meinem Namen alle Papiere und Erklärungen betreffend mein Luftfahrzeug zu unterzeichnen. Datum Unterschrift des Inhabers (Hier kann die bei der Ausfuhr abgegebene Erklärung eingefügt werden.) * Heimatland | |||||||||||||||||||||||
| Anlage 1 –Seite 5/6 | ||||||||||||||||||||||||
| 2 | 2 | 2 | ||||||||||||||||||||||
| 1 Eingangs-Stammabschnitt 2 Der Eingang nach (Name des Landes) 3 des Luftfahrzeuges beschrieben im 4 Carnet Nr. 5 ist erfolgt am 6 über das Zollamt 7 Stempel des Zollamtes 8 Unterschrift des Zollbeamten 2 1 Ausgangs-Stammabschnitt 2 Der Abflug aus (Name des Landes) 3 ist erfolgt am 4 über das Zollamt 5 Stempel des Zollamtes 6 Unterschrift des Zollbeamten | 1 Ausgangsabschnitt 2 Das Carnet Nr. 3 Gültig bis 4 Ausgestellt von 5 Inhaber 6 Gewöhnlicher Wohnort 7 Art des Luftfahrzeuges* 8 Baujahr 9 Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen 10 Wert des Luftfahrzeuges 11 Leergewicht des Luftfahrzeuges 12 Aussenbespannung oder Hülle: Material 13 Farbe 14 Rauminhalt in Kubikmetern oder 15 Spannweite der Tragflächen in Metern 16 Motor(en) (Zahl ) 17 Motor(en) (Marke ) 18 Motor(en) (Nummer(n) ) 19 Radioapparat (Marke und Typ) 20 Verschiedenes, insbesondere Spezialinstrumente 21 22 23 Der Abflug nach (Name des Landes) 24 ist erfolgt am 25 über das Zollamt 26 bei dem dieser Abschnitt unter Nr. eingetragen wurde. 27 Stempel des Zollamtes 28 Unterschrift des Zollbeamten 29 Dieser Abschnitt ist an das Abgangszollamt 30 zurückzusenden, bei dem das Carnet unter Nr. . eingetragen ist. * Siehe Fussnote (*) auf der Vorderseite des Umschlagblattes. | 1 Eingangsabschnitt 2 Das Carnet Nr. 3 Gültig bis 4 Ausgestellt von 5 Inhaber 6 Gewöhnlicher Wohnort 7 Art des Luftfahrzeuges* 8 Baujahr 9 Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen 10 Wert des Luftfahrzeuges 11 Leergewicht des Luftfahrzeuges 12 Aussenbespannung oder Hülle: Material 13 Farbe 14 Rauminhalt in Kubikmetern oder 15 Spannweite der Tragflächen in Metern 16 Motor(en) (Zahl ) 17 Motor(en) (Marke ) 18 Motor(en) (Nummer(n) ) 19 Radioapparat (Marke und Typ) 20 Verschiedenes, insbesondere Spezialinstrumente 21 22 23 Der Einflug nach (Name des Landes) 24 ist erfolgt am 25 über das Zollamt 26 bei dem dieser Abschnitt unter Nr. eingetragen wurde. 27 Stempel des Zollamtes 28 Unterschrift des Zollbeamten 29 Anmerkung: Das Eingangszollamt hat im nebenstehenden Abschnitt die Zeilen 29 und 30 auszufüllen. * Siehe Fussnote (*) auf der Vorderseite des Umschlagblattes. | ||||||||||||||||||||||
| (Seite 3 des Umschlagblattes) | Anlage 1 Seite 7 | |||||||||||||||||||||||
| Der Verband, der dieses Carnet ausgegeben hat, gibt den Benützern nachstehende Auskünfte | ||||||||||||||||||||||||
| (Seite 4 des Umschlagblattes) | Anlage 1 Seite 8 | |||||||||||||||||||||||
| (Vorderseite des Umschlagblattes) | Anlage 2 Seite 1 | |||||||||||||||||||||||
| (Internationale Organisation) Carnet de passages en douane für Wasserfahrzeuge zu Sport- oder Vergnügungszwecken Nr. Gültig für ein Jahr, das ist bis einschliesslich, (Das Datum ist in roter Tinte einzusetzen) unter der Bedingung, dass der Inhaber während dieses Zeitraumes die Zollgesetze und die anderen Zollvorschriften der besuchten Länder beachtet. Ausgestellt von Inhaber . Gewöhnlicher Wohnort oder Geschäftssitz (in Grossbuchstaben)) (in Grossbuchstaben) Für ein in . unter Nr. * eingetragenes Wasserfahrzeug. (Stadt) (Land) Dieses Carnet kann in nachstehenden Ländern verwendet werden: (Verzeichnis der Länder) | ||||||||||||||||||||||||
| * Wenn keine Eintragungsnummer vorhanden ist, so ist der Name oder das Unterscheidungszeichen anzugeben. | ||||||||||||||||||||||||
| (Seite 2 des Umschlagblattes) | Anlage 2 –Seite 2 | |||||||||||||||||||||||
| Beschreibung des Wasserfahrzeuges | Verlängerung der Gültigkeitsdauer | |||||||||||||||||||||||
| 7 | Art des Wasserfahrzeuges* | |||||||||||||||||||||||
| 8 | Eingetragen in . unter Nr. ** | |||||||||||||||||||||||
| (Stadt) (Land) | ||||||||||||||||||||||||
| 9 | Schiffskörper Material | |||||||||||||||||||||||
| 10 | Länge | |||||||||||||||||||||||
| 11 | grösste Breite | |||||||||||||||||||||||
| 12 | Motor Marke | |||||||||||||||||||||||
| 13 | Nummer | |||||||||||||||||||||||
| 14 | Anzahl der Zylinder | |||||||||||||||||||||||
| 15 | Radioapparat (Marke und Typ) | |||||||||||||||||||||||
| 16 | Verschiedenes | |||||||||||||||||||||||
| 17 | ||||||||||||||||||||||||
| 18 | ||||||||||||||||||||||||
| 19 | Leergewicht des Wasserfahrzeuges in kg | |||||||||||||||||||||||
| 22 | Wert des Wasserfahrzeuges | |||||||||||||||||||||||
| Ausgestellt in ., am . 19., | ||||||||||||||||||||||||
| unter der Bedingung, dass der Inhaber das Wasserfahrzeug innerhalb der Gültigkeitsdauer wiederausführt, und die Zollgesetze und die anderen Zollvorschriften über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen der besuchten Länder beachtet. Hiefür haftet in jedem Land, für das das Carnet gilt, der ermächtigte Verband, der der unterzeichneten internationalen Organisation angeschlossen ist. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist das Carnet dem ausstellenden Verband zurückzugeben. | ||||||||||||||||||||||||
| Unterschrift des Inhabers: | Unterschrift des Generalsekretärs der internationalen Organisation: | Unterschrift des Vertreters des Verbandes, der das Carnet ausgestellt hat: | ||||||||||||||||||||||
| * | Angabe der Art: Ruder‑ oder Paddelboot (zu Sport‑ oder Vergnügungszwecken) mit oder ohne Hilfsmotor; Kanu, Kajak, mit oder ohne Hilfsmotor; Segelboot, mit oder ohne Motor (eingebaut oder Hilfsmotor); Motorboot oder Barkasse. Bei Wasserfahrzeugen mit Motor (Hilfs‑ oder anderem Motor) ist anzugeben, ob sie mit Benzin‑ oder Dieselmotor angetrieben werden. | |||||||||||||||||||||||
| ** | Wenn keine Eintragungsnummer vorhanden ist, so ist der Name oder das Unterscheidungszeichen anzugeben. | |||||||||||||||||||||||
| Anlage 2 –Seite 3 | ||||||||||||||||||||||||
| 1 | 1 | 1 | ||||||||||||||||||||||
| 1 Stammabschnitt 2 Der nach 3 des Wasserfahrzeuges beschrieben im 4 Carnet Nr. 5 ist erfolgt am 6 über das Zollamt 7 Stempel des Zollamtes 8 Unterschrift des Zollbeamten 9 Die Rückkehr nach (Name des Landes) 10 ist erfolgt am 11 über das Zollamt 12 Stempel des Zollamtes 13 Unterschrift des Zollbeamten | 1 Ausgangsabschnitt 2 des Carnet Nr. 3 Gültig bis 4 Ausgestellt von 5 Inhaber (in Grossbuchstaben) 6 Gewöhnlicher Wohnort (in Grossbuchstaben) 7 Art des Wasserfahrzeuges* 8 Eingetragen in . unter Nr. 9 Schiffskörper Material 10 Länge 11 grösste Breite 12 Motor Marke 13 Nummer 14 Anzahl Zylinder 15 Radioapparat (Marke und Typ) 16 Verschiedenes 17 18 19 Leergewicht des Wasserfahrzeuges in kg 20 Wert des Wasserfahrzeuges 21 Datum des Ausganges 22 über das Zollamt 23 Abschnitt eingetragen unter Nr. 24 Stempel des Zollamtes 25 Unterschrift des Zollbeamten 26 Dieser Abschnitt ist an das Eingangszollamt 27 zurückzusenden, bei dem das Carnet unter Nr. . eingetragen ist. * Siehe Fussnote * () auf Seite 2 des Umschlagblattes. ** Siehe Fussnote (**) auf Seite 2 des Umschlagblattes. | 1 Eingangsabschnitt 2 Das Carnet Nr. 3 Gültig bis 4 Ausgestellt von 5 Inhaber (in Grossbuchstaben) 6 Gewöhnlicher Wohnort (in Grossbuchstaben) 7 Art des Wasserfahrzeuges* 8 Eingetragen in . unter Nr. 9 Schiffskörper Material 10 Länge 11 grösste Breite 12 Motor Marke 13 Nummer 14 Anzahl Zylinder 15 Radioapparat (Marke und Typ) 16 Verschiedenes 17 18 19 Leergewicht des Wasserfahrzeuges in kg 20 Wert des Wasserfahrzeuges 21 Datum des Einganges 22 über das Zollamt 23 Abschnitt eingetragen unter Nr. 24 Stempel des Zollamtes 25 Unterschrift des Zollbeamten 26 Anmerkung: Das Eingangszollamt hat im nebenstehenden Ausgangsabschnitt die Zeilen 26 und 27 auszufüllen. * Siehe Fussnote * () auf Seite 2 des Umschlagblattes. ** Siehe Fussnote (**) auf Seite 2 des Umschlagblattes. | ||||||||||||||||||||||
| (Rückseite der Innenblätter) | Anlage 2 Seite 4 | |||||||||||||||||||||||
| (Seite 3 des Umschlagblattes) | Anlage 2 Seite 5 | |||||||||||||||||||||||
| Der Verband, der dieses Carnet ausgegeben hat, gibt den Benützern nachstehende Auskünfte. | ||||||||||||||||||||||||
| Anlage 3 Seite 1 | ||||||||||||||||||||||||
| 1 Volet d’entrée Ce volet doit être détaché et conservé par le bureau de douane d’entrée. Triptyque n o pour (pays de validité) Valable jusqu’au . inclus Garanti par Délivré par Titulaire ) (en lettres Résidence normale ) majuscules) Genre d’embarcation* Immatriculée à . sous (Ville) (Pays) le n o .** Coque Matériau Longueur Largeur extérieure Moteur Marque Numéro Nombre de cylindres Appareil de radio (indiquer la marque et le type) Divers Poids net de l’embarcation en kg Valeur de l’embarcation Date d’entrée Par le bureau de | Visas de passage Signatures et timbres à date des bureaux de douane de passage | 3 Volet à conserver par le titulaire Ce volet doit être conservé par le titulaire après avoir été timbré et signé par les autorités douanières au moment (1°) de la première entrée en . et (2°) de la réexportation définitive de . et doit être retourné à . (association qui à délivré le document au titulaire). Triptyque n o pour (pays de validité) Valable jusqu’au . inclus Garanti par Délivré par Titulaire ) (en lettres Résidence normale ) majuscules) Genre d’embarcation* Immatriculée à . sous (Ville) (Pays) le n o .** Coque Matériau Longueur Largeur extérieure Moteur Marque Numéro Nombre de cylindres Appareil de radio (indiquer la marque et le type) Divers Poids net de l’embarcation en kg Valeur de l’embarcation |
| Volets pris en charge sous le n o Signature de l’agent de la douane: Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie correspondante des volets n os 2 et 3. | Date d’entrée par le bureau de Volets pris en charge sous le n o Signature de l’agent de la douane: Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie correspondante des volets n os 1 et 2. Date de réexportation définitive par le bureau de Signature de l’agent de la douane: Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie correspondante du volet n o 2. | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| * | Indiquer le genre: bateau à rames ou à pagaies (de tourisme ou de compétition) avec ou sans moteur auxiliaire; canoë, kayac, avec ou sans moteur auxiliaire, bateau à voile, avec ou sans moteur (auxiliaire ou fixe), canot ou bateau à moteur. Dans le cas d’embarcation avec moteur (auxiliaire ou fixe) indiquer s’il s’agit d’un moteur à essence ou Diesel. | |||||||
| ** | A défaut de numéro d’immatriculation, indiquer le nom ou signe distinctif. |
| [verso du volet à conserver par le titulaire] | [verso des visas de passage] | [verso du volet d’entrée] | Anlage 3 Seite 2 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2 Volet de sortie Ce volet doit être détaché et conservé par le bureau de douane de sortie pour être renvoyé au bureau de douane de première entrée. Triptyque n o pour (pays de validité) Valable jusqu’au . inclus Garanti par Délivré par Titulaire ) (en lettres Résidence normale ) majuscules) Genre d’embarcation* Immatriculée à . sous (Ville) (Pays) le n o .** Coque Matériau Longueur Largeur extérieure Moteur Marque Numéro Nombre de cylindres Appareil de radio (indiquer la marque et le type) Divers Poids ne de l’embarcation en kg Valeur de l’embarcation Date d’entrée Par le bureau de | Triptyque pour (pays de validité) N o Cette embarcation est admise à l’importation, à charge pour le titulaire de la réexporter au plus tard à la date mentionnée au recto et de se conformer aux lois et règlements de douane sur l’importation temporaire des embarcations dans le pays visité, sous la garantie de (association garante), en vertu d’un engagement que cette association a pris envers (autorités douanières). ., le . 19 Signature du sécretaire de l’association garante Signature du titulaire | ||||||||
| Volets pris en charge sous le n o Signature de l’agent de la douane: Ne pas omettrer de remplir de la même façon la partie correspondante des volets n os 1 et 3. Date de réexportation définitive par le bureau de Signature de l’agent de la douane: Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie correspondante du volet n o 3. | |||||||||
| * Voir renvoi (*) au recto. ** Voir renvoi (**) au recto. |
Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärungen ab:
1Wenn eine Vertragspartei die Ausstellung von Carnets de passages en douane für gewisse gewerbliche Luftfahrzeuge für unerlässlich hält, so gilt dieses Abkommen entsprechend.
2Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen bei der vorübergehenden Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen gegenwärtig oder künftig gewähren.
3Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die gleichen Vorteile auch Personen zu gewähren, die ihren gewöhnlichen Wohnort im Gebiet einer Nichtvertragspartei haben.
4Die Vertragsparteien anerkennen, dass es für die zufrieden stellende Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist, den ermächtigten Verbänden Erleichterungen zu gewähren:
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Algerien* | 31. Oktober | 1963 B | 29. Januar | 1964 |
| Belgien | 18. Februar | 1963 | 19. Mai | 1963 |
| China | ||||
| Hongkonga | 6. Juni | 1997 | 1. Juli | 1997 |
| Deutschland | 23. Oktober | 1961 | 21. Januar | 1962 |
| Dänemark | 8. Januar | 1959 B | 8. April | 1959 |
| Finnland | 30. September | 1965 B | 29. Dezember | 1965 |
| Frankreich | 20. Mai | 1959 | 18. August | 1959 |
| Französisch Polynesien | 14. Dezember | 1959 B | 13. März | 1960 |
| Neukaledonien | 14. Dezember | 1959 B | 13. März | 1960 |
| St. Pierre und Miquelon | 14. Dezember | 1959 B | 13. März | 1960 |
| Italien | 29. März | 1962 | 27. Juni | 1962 |
| Jamaika | 11. November | 1963 N | 6. August | 1962 |
| Kroatien | 31. August | 1994 N | 8. Oktober | 1991 |
| Luxemburg | 13. Oktober | 1964 | 11. Januar | 1965 |
| Malta | 3. Mai | 1966 N | 21. September | 1964 |
| Mauritius | 18. Juli | 1969 N | 12. März | 1968 |
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 |
| Niederlandeb | 27. Juli | 1960 | 25. Oktober | 1960 |
| Aruba | 27. Juli | 1960 B | 25. Oktober | 1960 |
| Curaçao | 27. Juli | 1960 B | 25. Oktober | 1960 |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 27. Juli | 1960 B | 25. Oktober | 1960 |
| Sint Maarten | 27. Juli | 1960 B | 25. Oktober | 1960 |
| Österreich | 13. November | 1957 | 1. Januar | 1959 |
| Portugal | 16. Februar | 1965 B | 17. Mai | 1965 |
| Salomoninseln | 3. September | 1981 N | 7. Juli | 1978 |
| Schweden | 16. Januar | 1958 | 1. Januar | 1959 |
| Schweiz* | 7. Juli | 1960 | 5. Oktober | 1960 |
| Serbien | 12. März | 2001 N | 27. April | 1992 |
| Sierra Leone | 13. März | 1962 N | 27. April | 1961 |
| Slowenien | 3. November | 1992 N | 25. Juni | 1991 |
| Spanien* | 2. Oktober | 1958 B | 1. Januar | 1959 |
| Trinidad und Tobago | 11. April | 1966 N | 31. August | 1962 |
| Ungarn | 23. Juli | 1957 | 1. Januar | 1959 |
| Vereinigtes Königreich | 3. Oktober | 1958 | 1. Januar | 1959 |
| Falklandinseln | 12. Mai | 1960 B | 10. August | 1960 |
| Gibraltar | 13. Mai | 1959 B | 11. August | 1959 |
| Guernsey | 3. Oktober | 1958 B | 1. Januar | 1959 |
| Insel Man | 3. Oktober | 1958 B | 1. Januar | 1959 |
| Jersey | 3. Oktober | 1958 B | 1. Januar | 1959 |
| Montserrat | 13. Mai | 1959 B | 11. August | 1959 |
| St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) | 13. Mai | 1959 B | 11. August | 1959 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. | ||||
| Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden | ||||
| a Vom 10. August 1960 bis zum 30. Juni 1997 war das Abkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. | ||||
| b Für das Königreich in Europa. | ||||
| c Am 1. Januar 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande. | ||||
| SchweizDas Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag6mit der Schweiz verbunden ist. |
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