Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

0.631.121.2Multilateral International Treaty19 de dez. de 1952

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Abgeschlossen in Brüssel am 15. Dezember 1950
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 19521
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 19. Dezember 1952
In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Dezember 1952

(Stand am 26. Februar 2025)

Die Signatarstaaten vorliegender Konvention,

in Erwägung, dass es zweckmässig sei, in ihren Zollsystemen eine höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit herbeizuführen und insbesondere die mit der Entwicklung und Verbesserung der Zolltechnik im Zusammenhang stehenden Fragen und die diesbezügliche Gesetzgebung zu untersuchen,

in der Überzeugung, dass es im Interesse des internationalen Handels liegt, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sowohl in Bezug auf die wirtschaftlichen Faktoren als auch auf das damit verbundene Zollverfahren zu fördern,

haben beschlossen:

Art. I

Es wird ein Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, in der Folge «Zollrat» genannt, geschaffen.

Art. II

a. – Mitglieder des Zollrates sind: (i) die Vertragsparteien der vorliegenden Konvention; (ii) die Regierung jedes in seinen Aussenhandelsbeziehungen autonomen Zollgebietes, wenn sie durch die Vertragspartei vorgeschlagen wird, die für das betreffende Gebiet hinsichtlich seiner diplomatischen Beziehungen verantwortlich ist, und sofern ihre Zulassung als selbständiges Mitglied vom Zollrat genehmigt worden ist. b. – Die Regierung eines Zollgebietes, die gemäss Paragraph a (ii) selbständiges Mitglied des Zollrates ist, verliert ihre Mitgliedschaft im Zollrat, wenn ihr der Rücktritt durch die Vertragspartei mitgeteilt wird, welche für dieses Gebiet hinsichtlich seiner diplomatischen Beziehungen verantwortlich ist. c. – Jedes Mitglied des Zollrates ernennt einen Delegierten und einen oder mehrere Suppleanten, die seine Vertretung im Zollrat übernehmen. Diesem Delegierten können Berater beigegeben werden. d. – Der Zollrat kann Vertreter von Nicht‑Mitgliedstaaten oder internationalen Körperschaften als Beobachter zulassen.

Art. III

Dem Zollrat sind folgende Aufgaben übertragen:

  1. – alle Fragen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu untersuchen, die die Vertragsparteien gemäss den allgemeinen Zielen vorliegender Konvention zu fördern übereingekommen sind;
  2. – die technischen Belange der Zollsysteme, sowie die sich darauf beziehenden wirtschaftlichen Fragen zu prüfen, mit dem Zwecke, den Mitgliedern praktische Vorschläge zu machen und so die höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit zu erreichen;
  3. – Vertragsentwürfe und Zusatzanträge zu Übereinkommen auszuarbeiten, sowie deren Annahme den in Betracht kommenden Regierungen zu empfehlen;
  4. – Empfehlungen zu unterbreiten, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Abkommen sicherzustellen, die als Ergebnis seiner Arbeiten abgeschlossen werden, sowie den durch die Studiengruppe für die Europäische Zollunion ausgearbeiteten Konventionen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife2und über den Zollwert3; zu diesem Zwecke nimmt er die Aufgaben wahr, die ihm durch die Bestimmungen der erwähnten Konventionen ausdrücklich übertragen werden;
  5. – in seiner Eigenschaft als Vermittlungsorgan Empfehlungen zu unterbreiten zwecks Beilegung etwaiger Meinungsverschiedenheiten, die bei Auslegung und Anwendung der in Paragraph d erwähnten Konventionen auftreten könnten, entsprechend den Bestimmungen dieser Konventionen; die beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, dass sie Empfehlungen des Zollrates als verbindlich anerkennen;
  6. – die Bekanntgabe von Auskünften über die Zollgesetzgebung und das Zollverfahren sicherzustellen;
  7. – den beteiligten Regierungen von Amtes wegen oder auf Antrag hin Auskünfte oder Gutachten über jene Zollfragen zu übermitteln, die sich innerhalb des Rahmens der allgemeinen Zweckbestimmungen der vorliegenden Konvention bewegen, und diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten;
  8. – mit den andern zwischenstaatlichen Organisationen in Fragen zusammenzuarbeiten, die in seine Zuständigkeit fallen.
Art. IV

Die Mitglieder des Zollrates sind gehalten, diesem auf Verlangen hin alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu halten, welche zur Erledigung seiner Aufgabe notwendig sind; kein Mitglied des Zollrates ist jedoch zu vertraulichen Mitteilungen verpflichtet, deren Bekanntgabe der Anwendung des Gesetzes hinderlich wäre, mit dem öffentlichen Interesse nicht in Einklang stände oder den berechtigten Handelsinteressen der öffentlichen oder privaten Unternehmen abträglich sein würde.

Art. V

Der Zollrat wird von einem ständigen Technischen Komitee und einem Generalsekretär unterstützt.

Art. VI
  1. – Der Zollrat wählt alljährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und wenigstens zwei Vizepräsidenten;
  2. – er erstellt ein Geschäftsreglement, für dessen Annahmen das Zweidrittelsmehr seiner Mitglieder erforderlich ist;
  3. – er bestellt entsprechend der «Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife»4ein «Komitee für die Nomenklatur», sowie gemäss der «Konvention über den Zollwert»5ein «Komitee für den Zollwert». Er kann überdies beliebig weitere Komitees bestellen, die er zur praktischen Verwirklichung der in Artikel II d genannten Konventionen, oder für jede andere in seine Zuständigkeit fallende Sachfrage, zu errichten als notwendig erachtet;
  4. – er umschreibt den Aufgabenkreis des ständigen Technischen Komitees und die Vollmachten, die er ihm abtritt;
  5. – er genehmigt das jährliche Budget, überwacht die Ausgaben und gibt dem Generalsekretariat die nötigen Weisungen hinsichtlich seines Finanzgebarens.
Art. VII
  1. – Als Sitz des Zollrates wird Brüssel bestimmt;
  2. – der Zollrat, das Ständige Technische Komitee und die durch den Zollrat bestellten Komitees können auch an einem andern Orte als dem Sitz des Zollrates tagen, sofern der Zollrat dies bestimmt;
  3. – der Zollrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; seine erste Zusammenkunft hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention stattzufinden.
Art. VIII
  1. – Jedes Mitglied des Zollrates verfügt über eine Stimme; kein Mitglied kann jedoch an Abstimmungen über Fragen teilnehmen, welche die Auslegung und die Anwendung der geltenden, in Artikel III d erwähnten Konventionen betreffen, sofern diese in Hinsicht auf es selbst nicht anwendbar sind, sowie auch nicht über Zusatzanträge, welche diese Konventionen betreffen;
  2. – unter Vorbehalt von Artikel VI b werden die Beschlüsse des Zollrates mit dem Zweidrittelsmehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Der Zollrat kann rechtsgültig eine Frage nur entscheiden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind, die in dieser Frage das Stimmrecht besitzen.
Art. IX
  1. – Der Zollrat stellt mit den Vereinten Nationen, mit ihren Haupt‑ und Hilfsorganen und ihren Sonderinstitutionen sowie mit allen andern zwischenstaatlichen Organen alle Beziehungen her, welche geeignet sind, eine Zusammenarbeit in der Verfolgung ihrer besonderen Aufgaben zu gewährleisten;
  2. – der Zollrat kann Abkommen abschliessen, die geeignet sind, die Beratungen und die Zusammenarbeit mit jenen nichtstaatlichen Organisationen zu erleichtern, die an Fragen, welche in seine Zuständigkeit fallen, interessiert sind.
Art. X

a. – Das Ständige Technische Komitee besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten des Rates. Jeder Mitgliedstaat des Zollrates kann einen Delegierten und einen oder mehrere Suppleanten zu seiner Vertretung im Zollrat ernennen. Die Vertreter sollen in zolltechnischen Fragen spezialisierte Beamte sein. Sie können durch Experten assistiert sein; b. – das Ständige Technische Komitee tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

Art. XI
  1. – Der Zollrat ernennt einen Generalsekretär und einen Adjunkten des Generalsekretärs und bestimmt deren Befugnisse, Pflichten, Anstellungsbedingungen und die Dauer ihrer Amtstätigkeit;
  2. – der Generalsekretär ernennt das Verwaltungspersonal des Generalsekretariates. Die Personalbestände und das Beamtenstatut bedürfen der Genehmigung des Zollrates.
Art. XII
  1. – Jeder Mitgliedstaat des Zollrates übernimmt die Auslagen seiner eigenen Vertretung im Zollrat, im Ständigen Technischen Komitee und in den durch den Zollrat bestellten Komitees;
  2. – die Auslagen des Zollrates gehen zu Lasten von seinen Mitgliedstaaten und werden gemäss einem vom Zollrat festgelegten Schlüssel auf sie verteilt;
  3. – der Zollrat kann das Stimmrecht jedem Mitgliedstaat entziehen, der seine finanziellen Verpflichtungen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Höhe seines Beitrages mitgeteilt worden ist, nicht erfüllt hat;
  4. – jeder Mitgliedstaat des Zollrates ist verpflichtet, den vollen Jahresanteil an den Ausgaben des Rechnungsjahres zu bezahlen, in dessen Verlauf er Mitglied des Zollrates wurde, wie auch für das Jahr, in dessen Verlauf sein Rücktritt wirksam wird.
Art. XIII
  1. – Der Zollrat steht auf dem Territorium aller seiner Mitgliedstaaten im Genusse der für die Ausübung seiner Amtsgeschäfte notwendigen Rechtsfähigkeit, gemäss der im Anhang der vorliegenden Konvention enthaltenen Umschreibung;
  2. – der Zollrat, die Vertreter seiner Mitgliedstaaten, die Berater und Experten, welche zu deren Unterstützung bestimmt sind und die Beamten des Zollrates geniessen die im besagten Anhang festgelegten Privilegien und Immunitäten;
  3. – der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Konvention und jeder Hinweis auf die Konvention findet auch auf ihn Anwendung.
Art. XIV

Die Vertragsparteien anerkennen die Bestimmungen des Protokolls über die Studiengruppe für die Europäische Zollunion, das gleichen Datums wie die vorliegende Konvention zur Unterzeichnung in Brüssel aufliegt. Bei der Festlegung des in Artikel XII b erwähnten Schlüssels für die Beiträge wird der Zollrat die Mitwirkung seiner Mitglieder in der Studiengruppe berücksichtigen.

Art. XV

Die vorliegende Konvention liegt bis zum 31. März 1951 zur Unterzeichnung auf.

Art. XVI
  1. – Die vorliegende Konvention bedarf der Ratifizierung;
  2. – die Ratifikationsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatar‑ und Beitrittsstaaten, sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird.
Art. XVII
  1. – Die vorliegende Konvention tritt in Kraft, sobald sieben Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben werden;
  2. – für jeden Signatarstaat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt die Konvention mit dem Datum der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. XVIII
  1. – Die Regierung jedes Nicht‑Signatarstaates der vorliegenden Konvention kann dieser ab 1. April 1951 beitreten;
  2. – die Beitrittsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie dein Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird;
  3. – die vorliegende Konvention tritt für jeden Beitrittsstaat mit Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunden in Kraft, jedoch nicht vor ihrem Inkrafttreten (der Konvention selbst) gemäss der Bestimmung in Artikel XVII a.
Art. XIX

Die vorliegende Konvention ist auf unbeschränkte Dauer abgeschlossen, aber jede Vertragspartei kann sie fünf Jahre nach dem in Artikel XVII a festgelegten Inkrafttreten jederzeit kündigen. Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Mitteilung der Kündigung an das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; dieses wird alle Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär von dem Eingang der Kündigungsanzeige in Kenntnis setzen.

Art. XX
  1. – Der Zollrat kann den Vertragsparteien Änderungen der vorliegenden Konvention empfehlen;
  2. – jede Vertragspartei, die einer Änderung zustimmt, wird deren Annahme schriftlich dem Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitteilen; dieses wird den Empfang dieser Annahmeanzeige allen Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen;
  3. – eine Änderung tritt drei Monate nach Eingang der Zustimmungserklärungen aller Vertragsparteien beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft. Sobald alle Vertragsparteien einer Änderung zugestimmt haben, wird das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten alle Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär hiervon in Kenntnis setzen, indem es ihnen gleichzeitig das Datum des Inkrafttretens der Änderung bekannt gibt;
  4. – nach Inkrafttreten einer Änderung kann keine Regierung die vorliegende Konvention ratifizieren, ohne auch die Änderung anzuerkennen.

Zu Urkund dessen haben die Nachgenannten, von ihren Regierungen ordnungsgemäss bevollmächtigt, die vorliegende Konvention unterzeichnet.Ausgefertigt in Brüssel, am 15. Dezember 1950, in einem einzigen Exemplar in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte gleicherweise rechtsverbindlich sind und das in den Archiven der Belgischen Regierung hinterlegt wird, welche beglaubigte Abschriften an alle Signatar‑ und Beitrittsstaaten übermittelt.(Es folgen die Unterschriften)

Rechtsstellung, Privilegien und Immunitäten des Zollrates

Art. I Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1Betreffend Anwendung dieses Anhanges: (i) Dem Sinn des Artikels III entsprechend beziehen sich die Ausdrücke «Vermögen und Guthaben» auch auf die Vermögenswerte, die der Zollrat in Ausübung seiner rechtmässigen Befugnisse verwaltet; (ii) dem Sinn des Artikels V entsprechend sollen unter dem Ausdruck «Vertreter der Mitgliedstaaten» alle Vertreter, Suppleanten, Berater, technischen Experten und Delegationssekretäre verstanden werden.

Art. II Juristische Persönlichkeit

Abschnitt 2Der Zollrat ist eine juristische Person. Er kann:

  1. Verträge abschliessen,
  2. unbewegliche und bewegliche Güter kaufen und darüber frei verfügen,
  3. vor Gericht auftreten.

In diesen Rechtsgebieten wird der Zollrat durch den Generalsekretär vertreten.

Art. III Vermögen

Abschnitt 3Der Zollrat sowie seine Vermögen und Guthaben geniessen die Befreiung von der Gerichtsbarkeit unbeachtet des Aufenthaltsortes oder des Inhabers, es sei denn, er habe in einem besonderen Falle ausdrücklich darauf verzichtet. Es versteht sich jedoch, dass der Verzicht nicht auf Zwangsvollstreckungsmassnahmen ausgedehnt werden kann. Abschnitt 4Die Amtsräume des Zollrates sind unverletzlich.

Sein Vermögen und seine Guthaben, unbeachtet ihres Aufenthaltsortes oder ihres Inhabers, sind von Hausdurchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder von jeder andern Form von exekutiver, administrativer, richterlicher oder legislativer Zwangsvollstreckung befreit.

Abschnitt 5Die Archive des Zollrates und ganz allgemein alle Dokumente, die sein Eigentum sind oder die er verwahrt, sind unverletzlich, wo sie sich auch immer befinden mögen.

Abschnitt 6Ohne irgendeiner Kontrolle, Reglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen, kann der Zollrat:

  1. Zahlungsmittel aller Art besitzen und Geldkonten jeder Währung führen;
  2. ungehindert seine Kapitalien von Land zu Land oder innerhalb eines Landes transferieren und eigene Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umtauschen.

Abschnitt 7Der Zollrat wird in der Ausübung der ihm kraft obigen Abschnittes 6 überbundenen Rechte allen Vorstellungen, die ihm möglicherweise durch eines seiner Mitglieder gemacht werden, insoweit Rechnung tragen als er glaubt, dies ohne Schädigung seiner eigenen Interessen tun zu können.

Abschnitt 8Der Zollrat, seine Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte sind:

a. befreit von jeder direkten Steuer. Jedoch wird der Zollrat keine Befreiung von solchen Steuern verlangen, die eine blosse Entschädigung für öffentliche Dienstleistungen darstellen;

b. von allen Zöllen und von allen Ein‑ und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen hinsichtlich der Gegenstände, die der Zollrat für seinen amtlichen Gebrauch ein‑ und ausführt, befreit. Die gestützt auf diese Befreiung eingeführten Artikel dürfen im Gebiete des Landes, in das sie eingeführt wurden, nicht verkauft werden, es sei denn zu Bedingungen, die von der Regierung dieses Landes anerkannt wurden;

c. von allen Zöllen und allen Verboten und Beschränkungen in Bezug auf seine Veröffentlichungen befreit.

Abschnitt 9Vorn Zollrat wird im Allgemeinen die Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben, die im Preise der beweglichen und unbeweglichen Güter eingeschlossen sind, nicht beansprucht. Indessen ergreifen die Mitglieder des Zollrates, falls dieser zu amtlichem Gebrauche wichtige Einkäufe macht, in deren Preis Gebühren und Abgaben dieser Art enthalten sind, jedes Mal, wenn es ihnen möglich ist, diejenigen administrativen Massnahmen, die für den Erlass oder die Rückzahlung dieser Gebühren‑ oder Abgabenbeträge notwendig sind.

Art. IV Erleichterungen im Nachrichtenwesen

Abschnitt 10Der Zollrat geniesst für seine amtlichen Nachrichtenmittel auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung als sie von Seiten dieses Staates jeder andern Regierung, einschliesslich deren diplomatischen Mission, gewährt wird, und zwar in Bezug auf Prioritäten, Tarife und Taxen für Briefpost, Kabeltelegramme, Telegramme, Radiotelegramme, Bildfunksendungen, Telefongespräche und andere Mitteilungen, sowie auch in Bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an die Presse und an das Radio. Abschnitt 11Die amtliche Korrespondenz und die andern amtlichen Mitteilungen des Zollrates dürfen nicht der Zensur unterworfen werden.

Dieser Abschnitt darf in keiner Weise so ausgelegt werden, als ob er die Zulassung von zweckdienlichen Sicherheitsmassnahmen verbiete, welche im Einvernehmen zwischen Zollrat und jedem seiner Mitglieder zu bestimmen sind.

Art. V Vertreter der Mitgliedstaaten

Abschnitt 12An den Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates geniessen die Vertreter seiner Mitgliedstaaten während der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und während der Hin- und Rückreise zum bzw. vom Tagungsort folgende Privilegien und Immunitäten:

  1. Schutz gegen Festnahme oder Haft und gegen Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, und, soweit es die von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen betrifft (einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke) Befreiung von jeder staatlichen Gerichtsbarkeit;
  2. Unverletzlichkeit aller Drucksachen und Dokumente;
  3. das Recht, Telegrafenschlüssel zu verwenden und vermittelst versiegelter Postsendungen oder Koffer Dokumente oder Korrespondenzen zu erhalten;
  4. Befreiung ihrer selbst und ihres Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen, die sich auf die Einwanderung und alle Massnahmen für Ausländer beziehen, und zwar in den Ländern, die sie in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte aufsuchen oder durchreisen;
  5. was die Einschränkungen in Bezug auf Gelder und Devisen betrifft, dieselben Erleichterungen, wie sie den Vertretern fremder Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission zugebilligt werden;
  6. was ihr persönliches Gepäck betrifft, dieselben Immunitäten und Erleichterungen, wie sie ranggleichen Mitgliedern diplomatischer Missionen zugebilligt werden.

Abschnitt 13Damit den Vertretern der Mitgliedstaaten des Zollrates bei Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit in der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte gewährleistet werden kann, wird ihnen die Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Äusserungen, die Schriftstücke oder die Handlungen, die auf die Ausübung ihrer Amtsgeschäfte zurückzuführen sind, selbst nach Beendigung ihres Auftrages weiterhin zugebilligt.

Abschnitt 14Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugebilligt, sondern in der Absicht, eine absolut unabhängige Ausübung ihrer Amtsgeschäfte, die den Zollrat betreffen, zu gewährleisten. Infolgedessen hat ein Mitgliedstaat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, seinem Vertreter in allen jenen Fällen die Immunität zu entziehen, wo nach seiner Auffassung die Immunität die Rechtsprechung verhindern würde und wo die Immunität entzogen werden kann, ohne dass dies dem Zweck schadet, für den sie gewährt wird.

Abschnitt 15Die Bestimmungen der Abschnitte 12 und 13 sind gegenüber den Behörden des Staates nicht anwendbar, dem die betreffende Person angehört oder dessen Vertreter sie ist oder war.

Art. VI Die Beamten des Zollrates

Abschnitt 16Der Zollrat bestimmt die Beamtenkategorien, auf die die Bestimmungen dieses Artikels anwendbar sind.

Der Generalsekretär teilt den Mitgliedern des Zollrates die Namen der Beamten mit, die in diesen Kategorien eingereiht sind.

Abschnitt 17Die Beamten des Zollrates:

  1. geniessen die Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit für jene Handlungen (einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke), die sie in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse vorgenommen haben;
  2. sind von allen Steuern auf den Besoldungen und Entschädigungen, die ihnen durch den Zollrat überwiesen werden, befreit;
  3. unterliegen, wie auch ihre Ehegatten und die Familienmitglieder, für die sie aufkommen, weder den Einreisebeschränkungen noch den Meldevorschriften für Ausländer;
  4. geniessen in Devisen‑Angelegenheiten die nämlichen Vorrechte wie die ranggleichen Mitglieder der diplomatischen Vertretungen;
  5. geniessen in Zeiten internationaler Krisen die nämlichen Heimschaffungserleichterungen wie die ranggleichen Mitglieder diplomatischer Vertretungen; dies gilt auch für ihre Ehegatten und die Familienangehörigen, die von ihnen unterhalten werden;
  6. geniessen das Recht zur zollfreien Einfuhr ihres Mobiliars und ihrer Effekten bei Anlass ihres ersten Amtsantrittes im betreffenden Land, sowie das Recht der zollfreien Rückführung derselben nach ihrem Wohnsitzstaat bei Beendigung ihres Amtes.

Abschnitt 18Ausser den in Abschnitt 17 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten geniesst der Generalsekretär des Zollrates, soweit es ihn, seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder betrifft, die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die gemäss dem internationalen Recht den Leitern der diplomatischen Missionen zugestanden werden.

Der Adjunkt des Generalsekretärs geniesst die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den ranggleichen diplomatischen Vertretern zugestanden werden. Abschnitt 19Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten ausschliesslich im Interesse des Zollrates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugestanden. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, die einem Beamten zugebilligte Immunität in allen jenen Fällen aufzuheben, wo diese Immunität nach seiner Auffassung die Rechtsprechung unterbinden würde, oder wo die Immunität entzogen werden kann, ohne dass dadurch den Interessen des Zollrates geschadet wird. Der Zollrat allein hat das Recht, dem Generalsekretär die Immunität zu entziehen.

Art. VII Experten als Beauftragte des Zollrates

Abschnitt 20Die Experten (andere als die in Artikel VI erwähnten Beamten) geniessen, wenn sie Aufträge für den Zollrat erfüllen, während der Dauer dieses Auftrages, einschliesslich der Reisezeit, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die für die ungehinderte Ausübung ihrer Amtsgeschäfte notwendig sind, insbesondere:

  1. Schutz gegen Festnahme oder Haft und gegen Beschlagnahme ihres Gepäckes;
  2. Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Handlungen, die sie in Ausübung ihrer Aufträge und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse vorgenommen haben, einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke;
  3. Unverletzlichkeit aller Drucksachen und Schriftstücke.

Abschnitt 21Die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden den Experten im Interesse des Zollrates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil zugestanden. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, die einem Experten zugebilligte Immunität in allen jenen Fällen aufzuheben, wo diese Immunität nach seiner Auffassung die Rechtsprechung unterbinden würde und wo sie entzogen werden kann, ohne dass dadurch den Interessen des Zollrates geschadet wird.

Art. VIII Missbrauch der Privilegien

Abschnitt 22Die Vertreter der Mitgliedstaaten, sowie die in den Abschnitten 16 und 20 erwähnten Beamten, können bei Anlass von Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates während der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und während ihrer Hin‑ und Rückreise zum bzw. vom Tagungsort durch die örtlichen Behörden nicht gezwungen werden, das Land zu verlassen, in welchem sie ihre Amtsgeschäfte auf Grund der in ihrer offiziellen Eigenschaft ausgeübten Tätigkeit vollziehen. Sollte jedoch eine solche Person das Gastrecht dadurch missbrauchen, dass sie in diesem Lande eine Tätigkeit ausübt, die mit ihren amtlichen Aufgaben in keinem Zusammenhang steht, so kann sie durch die Regierung dieses Landes gezwungen werden, das Land zu verlassen, wobei folgende Bestimmungen vorbehalten bleiben: i. Die Vertreter der Mitgliedstaaten des Zollrates oder die Personen, welche die diplomatische Immunität entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt 18 geniessen, dürfen nicht gezwungen werden, das Land zu verlassen, sofern dies nicht gemäss dem diplomatischen Verfahren geschieht, das für die in diesem Land akkreditierten diplomatischen Vertreter angewandt wird. ii. Falls für einen Beamten der Abschnitt 18 keine Anwendung findet, darf ohne Genehmigung durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des betreffenden Landes kein Ausweisungsbeschluss gefasst werden; und falls ein Ausweisungsverfahren gegen einen Beamten eingeleitet ist, hat der Generalsekretär das Recht, in das Verfahren zugunsten der Person, gegen die es angestrengt wurde, einzugreifen. Abschnitt 23Der Generalsekretär wird jederzeit mit den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten des Zollrates zusammenarbeiten, um eine einwandfreie Rechtspflege zu erleichtern, die Innehaltung der Polizeiverordnungen zu gewährleisten und jeden Missbrauch zu verhüten, zu welchem die in diesem Anhang aufgezählten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen Anlass geben könnten.

Art. IX Beilegung von Streitigkeiten

Abschnitt 24Der Zollrat soll geeignete Verfahren zur Beilegung folgender Streitfälle vorsehen:

  1. Streitfälle in Vertragsangelegenheiten und anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, in welchen der Zollrat Partei sein könnte;
  2. Streitigkeiten, in welche ein Beamter des Zollrates verwickelt wäre, der gestützt auf seine offizielle Stellung die Immunität geniesst, sofern diese Immunität gemäss den Bestimmungen der Abschnitte 19 und 21 nicht aufgehoben wurde.
Art. X Ergänzungsverträge

Abschnitt 25Der Zollrat kann mit einer oder mehreren Vertragsparteien Ergänzungsverträge abschliessen, welche in Bezug auf die Vertragspartei oder die Vertragsparteien die Bestimmungen des vorliegenden Anhanges ergänzen.

Protokoll betreffend die Studiengruppe für die Europäische Zollunion

Die Signatarstaaten des vorliegenden Protokolls:

In Erwägung der Aufgabe der Studiengruppe für die Europäische Zollunion – in der Folge Studiengruppe genannt – wie sie in der Erklärung festgelegt ist, die am 12. September 1947 durch gewisse Regierungen dem Komitee für Europäische Wirtschaftszusammenarbeit abgegeben wurde,

Im Wunsche, die Belgische Regierung von den mit der Studiengruppe zusammenhängenden Ausgaben zu entlasten,

Unter Berücksichtigung der Konvention über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – in der Folge Konvention genannt –, die ab heutigem Datum in Brüssel zur Unterzeichnung aufliegt,

haben beschlossen:

1.  Unter Vorbehalt der im nachstehenden Paragraphen 2 festgelegten Bestimmungen werden die Ausgaben der Studiengruppe ab 1. Januar 1951 in das Budget des auf Grund der Konvention errichteten Zollrates übertragen.

Der Zollrat ergreift die nötigen Vorkehrungen, um diese Ausgaben unter seine Mitglieder und, sofern er dies als wünschenswert erachtet, unter alle andern interessierten Regierungen zu verteilen.

2.  Sofern die Konvention am 1. Januar 1952 nicht in Kraft getreten ist, verpflichten sich die Signatarstaaten, unverzüglich und gemeinsam die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Ausgaben der Studiengruppe sicherzustellen, die ab 1. Januar 1951 bis zum Inkrafttreten der Konvention anfallen.

3.  Das auf Grund von Artikel V der Konvention errichtete Generalsekretariat und das Ständige Technische Komitee werden zur Verfügung der Studiengruppe gestellt.

4.  Das vorliegende Protokoll bleibt zur Unterzeichnung aufgelegt. Es tritt mit Bezug auf die Signatarstaaten mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft, mit Ausnahme derjenigen, welche es unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnen. In Bezug auf die Regierungen, welche das Protokoll unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnen, tritt es am Tage der Niederlegung der Ratifikationsurkunde beim Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Kraft.

5.  Das vorliegende Protokoll wird hinfällig, sofern die Studiengruppe oder der Zollrat aufgelöst würden oder wenn die Rechtsstellung der Studiengruppe entweder durch Verschmelzung mit einer andern Organisation oder auf jede andere Art geändert würde.

Zu Urkund dessen haben die Nachgenannten, von ihren Regierungen ordnungsgemäss ermächtigt, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

Ausgefertigt in Brüssel, am 15. Dezember 1950, in einem einzigen Exemplar in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise rechtsverbindlich sind, und das in den Archiven der Belgischen Regierung hinterlegt wird, welche davon beglaubigte Abschriften an alle Signatar‑ und Beitrittsstaaten übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Afghanistan10. August2004 B10. August2004
Ägypten26. Oktober1956 B26. Oktober1956
Albanien31. August1992 B31. August1992
Algerien19. Dezember1966 B19. Dezember1966
Andorra3. September1998 B3. September1998
Angola26. September1990 B26. September1990
Antigua und Barbuda10. April2017 B10. April2017
Äquatorialguinea22. Dezember2021 B22. Dezember2021
Argentinien1. Juli1968 B1. Juli1968
Armenien30. Juni1992 B30. Juni1992
Aserbaidschan17. Juni1992 B17. Juni1992
Äthiopien6. August1973 B6. August1973
Australien*5. Januar1961 B5. Januar1961
Bahamas16. August1974 B16. August1974
Bahrain18. April2001 B18. April2001
Bangladesch1. Juli1978 B1. Juli1978
Barbados7. Januar1999 B7. Januar1999
Belarus16. Dezember1993 B16. Dezember1993
Belgien11. Dezember195211. Dezember1952
Belize22. April2008 B22. April2008
Benin9. November1998 B9. November1998
Bermudaa13. Juli199013. Juli1990
Bhutan12. Februar2002 B12. Februar2002
Bolivien14. August1997 B14. August1997
Bosnien und Herzegowina4. Juli2008 B4. Juli2008
Botsuana25. August1978 B25. August1978
Brasilien19. Januar1981 B19. Januar1981
Brunei1. Juli1996 B1. Juli1996
Bulgarien1. August1973 B1. August1973
Burkina Faso16. September1966 B16. September1966
Burundi20. Oktober1964 B20. Oktober1964
Chile1. Juli1966 B1. Juli1966
China18. Juli1983 B18. Juli1983
Hongkongab1. Juli19871. Juli1987
Macauac7. Juli19937. Juli1993
Costa Rica29. August2001 B29. August2001
Côte d’Ivoire2. September1963 B2. September1963
Dänemark19. Oktober19514. November1952
Deutschland4. November19524. November1952
Dominikanische Republik28. Juli2004 B28. Juli2004
Dschibuti19. März2008 B19. März2008
Ecuador16. Dezember1997 B16. Dezember1997
El Salvador7. Juli2005 B7. Juli2005
Eritrea8. August1995 B8. August1995
Estland18. Juni1992 B18. Juni1992
Eswatini15. Mai1981 B15. Mai1981
Fidschi1. Juli1997 B1. Juli1997
Finnland27. Januar1961 B27. Januar1961
Frankreich6. Oktober19524. November1952
Gabun18. Februar1965 B18. Februar1965
Gambia14. Oktober1987 B14. Oktober1987
Georgien26. Oktober1993 B26. Oktober1993
Ghana1. August1968 B1. August1968
Griechenland10. Dezember19514. November1952
Guatemala22. Februar1985 B22. Februar1985
Guinea30. Oktober1991 B30. Oktober1991
Guinea-Bissau19. August2010 B19. August2010
Guyana29. Juli1976 B29. Juli1976
Haiti31. Januar1958 B31. Januar1958
Honduras8. Dezember2005 B8. Dezember2005
Indien15. Februar1971 B15. Februar1971
Indonesien30. April1957 B30. April1957
Irak6. Juni1990 B6. Juni1990
Iran16. Oktober1959 B16. Oktober1959
Irland23. September1952 B4. November1952
Island15. Februar197115. Februar1971
Israel23. Mai1958 B23. Mai1958
Italien20. November195220. November1952
Jamaika29. März1963 B29. März1963
Japan15. Juni1964 B15. Juni1964
Jemen1. Juli1993 B1. Juli1993
Jordanien1. Januar1964 B1. Januar1964
Kambodscha3. April2001 B3. April2001
Kamerun9. April1965 B9. April1965
Kanada12. Oktober1971 B12. Oktober1971
Kap Verde1. Juli1992 B1. Juli1992
Kasachstan30. Juni1992 B30. Juni1992
Katar4. Mai1992 B4. Mai1992
Kenia24. Mai1965 B24. Mai1965
Kirgisistan10. Februar2000 B10. Februar2000
Kolumbien1. Juli1993 B1. Juli1993
Komoren1. Juli1993 B1. Juli1993
Kongo (Brazzaville)2. September1975 B2. September1975
Kongo (Kinshasa)26. Juli1972 B26. Juli1972
Korea (Süd-)2. Juli1968 B2. Juli1968
Kosovo25. Januar2017 B25. Januar2017
Kroatien1. Juli1993 B1. Juli1993
Kuba11. Juli1988 B11. Juli1988
Kuwait4. Oktober1993 B4. Oktober1993
Laos16. Januar2007 B16. Januar2007
Lesotho2. August1978 B2. August1978
Lettland22. Juni1992 B22. Juni1992
Libanon20. Mai1960 B20. Mai1960
Liberia7. Januar1975 B7. Januar1975
Libyen11. Januar1983 B11. Januar1983
Litauen18. Juni1992 B18. Juni1992
Luxemburg23. Januar195323. Januar1953
Madagaskar18. Februar1964 B18. Februar1964
Malawi6. Juni1966 B6. Juni1966
Malaysia30. Juni1964 B30. Juni1964
Malediven8. September1995 B8. September1995
Mali7. August1987 B7. August1987
Malta6. Juli1968 B6. Juli1968
Marokko1. Juli1968 B1. Juli1968
Mauretanien2. Oktober1979 B2. Oktober1979
Mauritius29. März1973 B29. März1973
Mexiko8. Februar1988 B8. Februar1988
Moldau28. Oktober1994 B28. Oktober1994
Mongolei17. September1991 B17. September1991
Montenegro24. Oktober2006 B24. Oktober2006
Mosambik1. Juli1987 B1. Juli1987
Myanmar25. März1991 B25. März1991
Namibia30. Juni1992 B30. Juni1992
Nepal22. Juli1985 B22. Juli1985
Neuseeland16. Mai1963 B16. Mai1963
Nicaragua24. September1998 B24. September1998
Niederlande23. Januar195323. Januar1953
Curaçao1. Juli20011. Juli2001
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
1. Juli20011. Juli2001
Sint Maarten1. Juli20011. Juli2001
Niger1. Juli1981 B1. Juli1981
Nigeria21. August1963 B21. August1963
Nordmazedonien1. Juli1994 B1. Juli1994
Norwegen6. August19514. November1952
Oman11. September2000 B11. September2000
Österreich21. Januar1953 B21. Januar1953
Pakistan16. November1955 B16. November1955
Palästina24. März2015 B24. März2015
Palau2. Februar2024 B2. Februar2024
Panama8. März1996 B8. März1996
Papua-Neuguinea18. März2002 B18. März2002
Paraguay3. Oktober1969 B3. Oktober1969
Peru27. Januar1970 B27. Januar1970
Philippinen1. Oktober1980 B1. Oktober1980
Portugal26. Januar195326. Januar1953
Polen17. Juli1974 B17. Juli1974
Ruanda3. März1964 B3. März1964
Rumänien15. Januar1969 B15. Januar1969
Russland8. Juli1991 B8. Juli1991
Salomoninseln26. Januar2023 B26. Januar2023
Sambia27. September1978 B27. September1978
Samoa1. Oktober2001 B1. Oktober2001
São Tomé und Príncipe23. September2009 B23. September2009
Saudi-Arabien8. Mai1973 B8. Mai1973
Schweden17. Oktober19524. November1952
Schweiz19. Dezember1952 B19. Dezember1952
Senegal10. März1976 B10. März1976
Serbien27. März2001 B27. März2001
Seychellen25. Juli2000 B25. Juli2000
Sierra Leone6. November1975 B6. November1975
Simbabwe19. März1981 B19. März1981
Singapur9. Juli1975 B9. Juli1975
Slowakei1. Januar1993 B1. Januar1993
Slowenien7. September1992 B7. September1992
Somalia4. Oktober2012 B4. Oktober2012
Spanien13. Juli1952 B4. November1952
Sri Lanka29. Mai1967 B29. Mai1967
St. Lucia12. Mai2005 B12. Mai2005
Südafrika24. März1964 B24. März1964
Sudan8. Juni1960 B8. Juni1960
Südsudan18. Juli2012 B18. Juli2012
Suriname26. November2018 B26. November2018
Syrien3. November1959 B3. November1959
Tadschikistan1. Juli1997 B1. Juli1997
Tansania17. November1964 B17. November1964
Thailand4. Februar1972 B4. Februar1972
Timor-Leste19. September2003 B19. September2003
Togo12. Februar1990 B12. Februar1990
Tonga1. Juli2005 B1. Juli2005
Trinidad und Tobago15. Oktober1973 B15. Oktober1973
Tschad16. Februar2005 B16. Februar2005
Tschechische Republik1. Januar1993 B1. Januar1993
Tunesien20. Juli1966 B20. Juli1966
Türkei6. Juni1951 B4. November1952
Turkmenistan17. Mai1993 B17. Mai1993
Uganda3. November1964 B3. November1964
Ukraine26. Juni1992 B26. Juni1992
Ungarn16. September1968 B16. September1968
Uruguay16. September1977 B16. September1977
Usbekistan28. Juli1992 B28. Juli1992
Vanuatu17. November2009 B17. November2009
Venezuela1. Juli1996 B1. Juli1996
Vereinigte Arabische Emirate7. Februar1979 B7. Februar1979
Vereinigte Staaten*5. November1970 B5. November1970
Vereinigtes Königreich12. September19524. November1952
Vietnam1. Juli1993 B1. Juli1993
Zentralafrikanische Republik28. Juli1986 B28. Juli1986
Zypern31. August1967 B31. August1967
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:
http://treaties.un.org/eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a Zulassung gemäss Art. II a) ii) der Konv.
b Vom 13. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China.
c Vom 7. Juli 1993 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China.

Footnotes

  1. AS 1953 41

  2. AS 1960 295. Die Schweiz hat dieses Abk. mit Wirkung per 31. Dez. 1988 gekündigt (AS 1988 1299). Siehe heute das Internationale Übereink. vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11 ).

  3. Die Schweiz ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten.

  4. AS 1960 295. Die Schweiz hat dieses Abk. mit Wirkung per 31. Dez. 1988 gekündigt (AS 1988 1299). Siehe heute das Internationale Übereink. vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ( SR 0.632.11 ).

  5. Die Schweiz ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten.