Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte

0.518.522Multilateral International Treaty17 de ago. de 1982

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(Protokoll II)

Angenommen in Genf am 8. Juni 1977
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 19811
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Februar 1982
In Kraft getreten für die Schweiz am 17. August 1982

(Stand am 25. Oktober 2023)

Präambel

Die Hohen Vertragsparteien,

eingedenk dessen, dass die humanitären Grundsätze, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 19492gemeinsamen Art. 3 niedergelegt sind, die Grundlage für die Achtung der menschlichen Person im Fall eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts darstellen,

sowie eingedenk dessen, dass die internationalen Übereinkünfte über die Menschenrechte der menschlichen Person einen grundlegenden Schutz bieten,

unter Betonung der Notwendigkeit, den Opfern dieser bewaffneten Konflikte einen besseren Schutz zu sichern,

eingedenk dessen, dass die menschliche Person in den vom geltenden Recht nicht erfassten Fällen unter dem Schutz der Grundsätze der Menschlichkeit und der Forderungen des öffentlichen Gewissens verbleibt, sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Geltungsbereich dieses Protokolls

Art. 1 Sachlicher Anwendungsbereich
  1. Dieses Protokoll, das den den Genfer Abkommen vom 12. August 19493gemeinsamen Art. 3 weiterentwickelt und ergänzt, ohne die bestehenden Voraussetzungen für seine Anwendung zu ändern, findet auf alle bewaffneten Konflikte Anwendung, die von Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vorn 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)4nicht erfasst sind und die im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen.
  2. Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.
Art. 2 Persönlicher Anwendungsbereich
  1. Dieses Protokoll findet ohne jede auf Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstiger Stellung oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende nachteilige Unterscheidung (im folgenden als «nachteilige Unterscheidung» bezeichnet) auf alle Personen Anwendung, die von einem bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikels 1 betroffen sind.
  2. Mit Beendigung des bewaffneten Konflikts geniessen alle Personen, die aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt einem Entzug oder einer Beschränkung ihrer Freiheit unterworfen waren, sowie alle Personen, die nach dem Konflikt aus den gleichen Gründen derartigen Massnahmen unterworfen sind, bis zu deren Beendigung den Schutz nach den Artikeln 5 und 6.
Art. 3 Nichtintervention
  1. Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.
  2. Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Intervention in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

Teil II Menschliche Behandlung

Art. 4 Grundlegende Garantien
  1. Alle Personen, die nicht unmittelbar oder nicht mehr an Feindseligkeiten teilnehmen, haben, gleichviel ob ihnen die Freiheit entzogen ist oder nicht, Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Überzeugungen und ihrer religiösen Gepflogenheiten. Sie werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit und ohne jede nachteilige Unterscheidung behandelt. Es ist verboten, den Befehl zu erteilen, niemanden am Leben zu lassen.
  2. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der vorstehenden Bestimmungen sind und bleiben in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Personen jederzeit und überall verboten
  1. Angriffe auf das Leben, die Gesundheit und das körperliche oder geistige Wohlbefinden von Personen, insbesondere vorsätzliche Tötung und grausame Behandlung wie Folter, Verstümmelung oder jede Art von körperlicher Züchtigung;
  2. Kollektivstrafen;
  3. Geiselnahme;
  4. terroristische Handlungen;
  5. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung, Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und unzüchtige Handlungen jeder Art;
  6. Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen,
  7. Plünderung;
  8. die Androhung einer dieser Handlungen.

3. Kindern wird die Pflege und Hilfe zuteil, deren sie bedürfen, insbesondere

  1. erhalten sie die Erziehung, einschliesslich der religiösen und sittlichen Erziehung, die den Wünschen ihrer Eltern oder – bei deren Fehlen – der Personen entspricht, die für sie zu sorgen haben;
  2. werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, um die Zusammenführung von vorübergehend getrennten Familien zu erleichtern;
  3. dürfen Kinder unter fünfzehn Jahren weder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingegliedert werden noch darf ihnen die Teilnahme an Feindseligkeiten erlaubt werden;
  4. gilt der in diesem Art. für Kinder unter fünfzehn Jahren vorgesehene besondere Schutz auch dann für sie, wenn sie trotz der Bestimmungen des Buchstabens c unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen und gefangen genommen werden;
  5. werden bei Bedarf Massnahmen getroffen – nach Möglichkeit mit Zustimmung der Eltern oder der Personen, die nach Gesetz oder Brauch in erster Linie für die Kinder zu sorgen haben –, um diese vorübergehend aus dem Gebiet, in dem Feindseligkeiten stattfinden, in ein sichereres Gebiet des Landes zu evakuieren und ihnen die für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen verantwortlichen Personen mitzugeben.
Art. 5 Personen, denen die Freiheit entzogen ist
  1. Ausser den Bestimmungen des Artikels 4 werden mindestens folgende Bestimmungen in Bezug auf Personen befolgt, denen aus Gründen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt die Freiheit entzogen ist, gleichviel ob sie interniert oder in Haft gehalten sind:
    1. Verwundete und Kranke werden nach Massgabe des Artikels 7 behandelt;
    2. die in diesem Absatz genannten Personen werden im gleichen Umfang wie die örtliche Zivilbevölkerung mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgt: ihnen werden Gesundheitsfürsorge und Hygiene sowie Schutz vor den Unbilden der Witterung und den Gefahren des bewaffneten Konflikts gewährleistet;
    3. sie sind befugt, Einzel‑ oder Sammelhilfe zu erhalten;
    4. sie dürfen ihre Religion ausüben und auf Wunsch und soweit angemessen geistlichen Beistand von Personen empfangen, die seelsorgerisch tätig sind, wie zum Beispiel von Feldgeistlichen;
    5. falls sie zur Arbeit herangezogen werden, haben sie Anspruch auf vergleichbare Arbeitsbedingungen und Sicherheitsvorkehrungen wie die örtliche Zivilbevölkerung.
  2. Die für die Internierung oder Haft der in Absatz 1 genannten Personen Verantwortlichen befolgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachstehende Bestimmungen in Bezug auf diese Personen:
    1. ausser in Fällen, in denen Männer und Frauen derselben Familie zusammen untergebracht sind, werden Frauen in Räumlichkeiten untergebracht, die von denen der Männer getrennt sind, und unterstehen der unmittelbaren Überwachung durch Frauen;
    2. sie sind befugt, Briefe und Postkarten abzuschicken und zu empfangen; deren Anzahl kann von der zuständigen Behörde beschränkt werden, wenn sie es für erforderlich hält;
    3. die Orte der Internierung und Haft dürfen nicht in der Nähe der Kampfzone liegen. Werden sie den aus dem bewaffneten Konflikt erwachsenden Gefahren besonders stark ausgesetzt, so werden die in Absatz 1 genannten Personen evakuiert, sofern ihre Sicherheit dabei ausreichend gewährleistet werden kann;
    4. es ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich ärztlich untersuchen zu lassen:
    5. ihre körperliche oder geistige Gesundheit und Unversehrtheit dürfen durch keine ungerechtfertigte Handlung oder Unterlassung gefährdet werden. Es ist daher verboten, die in diesem Art. genannten Personen einem medizinischen Verfahren zu unterziehen, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten und unter entsprechenden medizinischen Umständen auf freie Personen angewandten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht.
  3. Personen, die von Absatz 1 nicht erfasst sind, deren Freiheit jedoch aus Gründen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in irgendeiner Weise eingeschränkt ist, werden nach Art. 4 sowie nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels mit Menschlichkeit behandelt.
  4. Wird beschlossen, Personen freizulassen, denen die Freiheit entzogen wurde, so treffen diejenigen, die den entsprechenden Beschluss fassen, die notwendigen Massnahmen, um die Sicherheit dieser Personen zu gewährleisten.
Art. 6 Strafverfolgung
  1. Dieser Artikel findet auf die Verfolgung und Bestrafung solcher Straftaten Anwendung, die mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehen.
  2. Gegen eine Person, die für schuldig befunden wurde, eine Straftat begangen zu haben, darf eine Verurteilung nur in einem Urteil ausgesprochen und nur auf Grund eines Urteils eine Strafe vollstreckt werden, dieses Urteil muss von einem Gericht gefällt werden, das die wesentlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufweist. Insbesondere gilt folgendes:
    1. Das Verfahren sieht vor, dass der Beschuldigte unverzüglich über die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Straftat unterrichtet werden muss, und gewährt ihm während der Hauptverhandlung und davor alle zu seiner Verteidigung erforderlichen Rechte und Mittel;
    2. niemand darf wegen einer Straftat verurteilt werden, für die er nicht selbst strafrechtlich verantwortlich ist;
    3. niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht nicht strafbar war; ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der Straftat angedrohte verhängt werden; wird nach Begehung der Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so kommt dies dem Täter zugute,
    4. bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer Straftat Angeklagte unschuldig ist;
    5. jeder wegen einer Straftat Angeklagte hat das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein;
    6. niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
  3. Jeder Verurteilte wird bei seiner Verurteilung über sein Recht, gerichtliche und andere Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen, sowie über die hierfür festgesetzten Fristen unterrichtet.
  4. Die Todesstrafe darf nicht gegen Personen ausgesprochen werden, die bei Begehung der Straftat noch nicht achtzehn Jahre alt waren; sie darf nicht an schwangeren Frauen und Müttern kleiner Kinder vollstreckt werden.
  5. Bei Beendigung der Feindseligkeiten bemühen sich die an der Macht befindlichen Stellen, denjenigen Personen eine möglichst weitgehende Amnestie zu gewähren, die am bewaffneten Konflikt teilgenommen haben oder denen aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt die Freiheit entzogen wurde, gleichviel ob sie interniert oder in Haft gehalten sind.

Teil III Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige

Art. 7 Schutz und Pflege
  1. Alle Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen werden geschont und geschützt, gleichviel ob sie am bewaffneten Konflikt teilgenommen haben oder nicht.
  2. Sie werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt und erhalten so umfassend und so schnell wie möglich die für ihren Zustand erforderliche medizinische Pflege und Betreuung. Aus anderen als medizinischen Gründen darf kein Unterschied zwischen ihnen gemacht werden.
Art. 8 Suche

Sobald die Umstände es zulassen, insbesondere aber nach einem Gefecht, werden unverzüglich alle durchführbaren Massnahmen getroffen, um die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen zu suchen und zu bergen, sie vor Plünderung und Misshandlung zu schützen und für ihre angemessene Pflege zu sorgen sowie um die Toten zu suchen, ihre Beraubung zu verhindern und sie würdig zu bestatten.

Art. 9 Schutz des Sanitäts‑ und Seelsorgepersonals
  1. Das Sanitäts‑ und Seelsorgepersonal wird geschont und geschützt und erhält alle verfügbare Hilfe zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. Es darf nicht gezwungen werden, Aufgaben zu übernehmen, die mit seinem humanitären Auftrag unvereinbar sind.
  2. Vom Sanitätspersonal darf nicht verlangt werden, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bestimmte Personen aus anderen als medizinischen Gründen zu bevorzugen.
Art. 10 Allgemeiner Schutz der ärztlichen Aufgabe
  1. Niemand darf bestraft werden, weil er eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat, die mit dem ärztlichen Ehrenkodex im Einklang steht, gleichviel unter welchen Umständen und zu wessen Nutzen sie ausgeübt worden ist.
  2. Wer eine ärztliche Tätigkeit ausübt, darf nicht gezwungen werden, Handlungen vorzunehmen oder Arbeiten zu verrichten, die mit den Regeln des ärztlichen Ehrenkodexes, mit sonstigen dem Wohl der Verwundeten und Kranken dienenden Regeln oder mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind, oder Handlungen zu unterlassen, die auf Grund dieser Regeln oder Bestimmungen geboten sind.
  3. Die Standespflichten der ärztliche Tätigkeiten ausübenden Personen hinsichtlich der Auskünfte, die sie möglicherweise über von ihnen betreute Verwundete und Kranke erhalten, müssen vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts beachtet werden.
  4. Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts darf niemand, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, in irgendeiner Weise bestraft werden, weil er sich weigert oder es unterlässt, Auskunft über Verwundete und Kranke zu geben, die er betreut oder betreut hat.
Art. 11 Schutz von Sanitätseinheiten und ‑transportmitteln
  1. Sanitätseinheiten und ‑transportmittel werden jederzeit geschont und geschützt und dürfen nicht angegriffen werden.
  2. Der Sanitätseinheiten und ‑transportmitteln gebührende Schutz darf nur dann enden, wenn diese ausserhalb ihrer humanitären Bestimmung zu feindlichen Handlungen verwendet werden. Jedoch endet der Schutz erst, nachdem eine Warnung, die möglichst eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.
Art. 12 Schutzzeichen

Unter Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörde führen Sanitäts‑ und Seelsorgepersonal sowie Sanitätseinheiten und ‑transportmittel das Schutzzeichen des roten Kreuzes, des roten Halbmonds oder des roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grund. Es ist unter allen Umständen zu achten. Es darf nicht missbräuchlich verwendet werden.

Teil IV Zivilbevölkerung

Art. 13 Schutz der Zivilbevölkerung
  1. Die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen geniessen allgemeinen Schutz vor den von Kampfhandlungen ausgehenden Gefahren. Um diesem Schutz Wirksamkeit zu verleihen, sind folgende Vorschriften unter allen Umständen zu beachten.
  2. Weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen dürfen das Ziel von Angriffen sein. Die Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten.
  3. Zivilpersonen geniessen den durch diesen Teil gewährten Schutz, sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
Art. 14 Schutz der für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte

Das Aushungern von Zivilpersonen als Mittel der Kriegführung ist verboten. Es ist daher verboten, für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte wie Nahrungsmittel, zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzte landwirtschaftliche Gebiete, Ernte‑ und Viehbestände, Trinkwasserversorgungsanlagen und ‑vorräte sowie Bewässerungsanlagen zu diesem Zweck anzugreifen, zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen.

Art. 15 Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten

Anlagen oder Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, nämlich Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke, dürfen auch dann nicht angegriffen werden, wenn sie militärische Ziele darstellen, sofern ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann.

Art. 16 Schutz von Kulturgut und Kultstätten

Unbeschadet der Bestimmungen des Haager Abkommens vom 14. Mai 19545für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten ist es verboten, feindselige Handlungen gegen geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zu begehen, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, und sie zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden.

Art. 17 Verbot von Zwangsverlegungen
  1. Die Verlegung der Zivilbevölkerung darf nicht aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt angeordnet werden, sofern dies nicht im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist. Muss eine solche Verlegung vorgenommen werden, so sind alle durchführbaren Massnahmen zu treffen, damit die Zivilbevölkerung am Aufnahmeort befriedigende Bedingungen in Bezug auf Unterbringung, Hygiene, Gesundheit, Sicherheit und Ernährung vorfindet.
  2. Zivilpersonen dürfen nicht gezwungen werden, ihr eigenes Gebiet aus Gründen zu verlassen, die mit dem Konflikt im Zusammenhang stehen.
Art. 18 Hilfsgesellschaften und Hilfsaktionen
  1. Die im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragspartei gelegenen Hilfsgesellschaften, wie die Organisationen des Roten Kreuzes (Roten Halbmonds, Roten Löwen mit Roter Sonne) können ihre Dienste anbieten, um ihre herkömmlichen Aufgaben gegenüber den Opfern des bewaffneten Konflikts zu erfüllen. Die Zivilbevölkerung kann auch von sich aus ihre Bereitschaft erklären, Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige zu bergen und zu pflegen.
  2. Erleidet die Zivilbevölkerung übermässige Entbehrungen infolge eines Mangels an lebensnotwendigen Versorgungsgütern wie Lebensmitteln und Sanitätsmaterial, so sind mit Zustimmung der betroffenen Hohen Vertragspartei Hilfsaktionen rein humanitärer unparteiischer Art zugunsten der Zivilbevölkerung ohne jede nachteilige Unterscheidung durchzuführen.

Teil V Schlussbestimmungen

Art. 19 Verbreitung

Dieses Protokoll wird so weit wie möglich verbreitet.

Art. 20 Unterzeichnung

Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Abkommen sechs Monate nach Unterzeichnung der Schlussakte zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.

Art. 21 Ratifikation

Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Depositar der Abkommen, hinterlegt.

Art. 22 Beitritt

Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 23 Inkrafttreten
  1. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach der Hinterlegung von zwei Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden in Kraft.
  2. Für jede Vertragspartei der Abkommen, die zu einem späteren Zeitpunkt dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 24 Änderung
  1. Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar mitgeteilt; dieser beschliesst nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll.
  2. Der Depositar lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen ein, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.
Art. 25 Kündigung
  1. Kündigt eine Hohe Vertragspartei dieses Protokoll, so wird die Kündigung erst sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch bei Ablauf der sechs Monate für die kündigende Partei die in Art. 1 genannte Situation eingetreten, so wird die Kündigung erst bei Beendigung des bewaffneten Konflikts wirksam. Personen, die aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt einem Freiheitsentzug oder einer Freiheitsbeschränkung unterworfen waren, geniessen jedoch bis zu ihrer endgültigen Freilassung weiterhin den Schutz dieses Protokolls.
  2. Die Kündigung wird dem Depositar schriftlich notifiziert; dieser übermittelt sie allen Hohen Vertragsparteien.
Art. 26 Notifikationen

Der Depositar unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht,

  1. von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 21 und 22,
  2. vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Art. 23 und
  3. von den nach Art. 24 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen.
Art. 27 Registrierung
  1. Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vom Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen6übermittelt.
  2. Der Depositar setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen und Beitritten in Kenntnis, die er in Bezug auf dieses Protokoll erhält.
Art. 28 Authentische Texte

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Abkommen beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan10. November2009 B10. Mai2010
Ägypten*9. Oktober19929. April1993
Albanien16. Juli1993 B16. Januar1994
Algerien16. August1989 B16. Februar1990
Angola7. Oktober2019 B7. April2020
Antigua und Barbuda6. Oktober1986 B6. April1987
Äquatorialguinea24. Juli1986 B24. Januar1987
Argentinien* **26. November1986 B26. Mai1987
Armenien7. Juni1993 B7. Dezember1993
Äthiopien8. April1994 B8. Oktober1994
Australien21. Juni199121. Dezember1991
Bahamas10. April1980 B10. Oktober1980
Bahrain30. Oktober1986 B30. April1987
Bangladesch8. September1980 B8. März1981
Barbados19. Februar1990 B19. August1990
Belarus23. Oktober198923. April1990
Belgien20. Mai198620. November1986
Belize29. Juni1984 B29. Dezember1984
Benin28. Mai1986 B28. November1986
Bolivien8. Dezember1983 B8. Juni1984
Bosnien und Herzegowina31. Dezember1992 N6. März1992
Botsuana23. Mai1979 B23. November1979
Brasilien5. Mai1992 B5. November1992
Brunei14. Oktober1991 B14. April1992
Bulgarien26. September198926. März1990
Burkina Faso20. Oktober198720. April1988
Burundi10. Juni1993 B10. Dezember1993
Chile24. April199124. Oktober1991
China14. September1983 B14. März1984
Hongkonga14. April19991. Juli1997
Macaub31. Mai199920. Dezember1999
Costa Rica15. Dezember1983 B15. Juni1984
Côte d’Ivoire20. September198920. März1990
Dänemark17. Juni198217. Dezember1982
Deutschland*14. Februar199114. August1991
Dominica25. April1996 B25. Oktober1996
Dominikanische Republik26. Mai1994 B26. November1994
Dschibuti8. April1991 B8. Oktober1991
Ecuador10. April197910. Oktober1979
El Salvador23. November197823. Mai1979
Estland18. Januar1993 B18. Juli1993
Eswatini2. November1995 B2. Mai1996
Fidschi30. Juli2008 B30. Januar2009
Finnland7. August19807. Februar1981
Frankreich24. Februar1984 B24. August1984
Gabun8. April1980 B8. Oktober1980
Gambia12. Januar1989 B12. Juli1989
Georgien14. September1993 B14. März1994
Ghana28. Februar19787. Dezember1978
Grenada23. September1998 B23. März1999
Griechenland15. Februar1993 B15. August1993
Guatemala19. Oktober198719. April1988
Guinea11. Juli1984 B11. Januar1985
Guinea-Bissau21. Oktober1986 B21. April1987
Guyana18. Januar1988 B18. Juli1988
Haiti20. Dezember2006 B20. Juni2007
Heiliger Stuhl21. November198521. Mai1986
Honduras16. Februar199516. August1995
Irland*19. Mai199919. November1999
Island10. April198710. Oktober1987
Italien27. Februar198627. August1986
Jamaika29. Juli1986 B29. Januar1987
Japan31. August2004 B28. Februar2005
Jemen17. April199017. Oktober1990
Jordanien1. Mai19791. November1979
Kambodscha14. Januar1998 B14. Juli1998
Kamerun16. März1984 B16. September1984
Kanada*20. November199020. Mai1991
Kap Verde16. März1995 B16. September1995
Kasachstan5. Mai1992 N21. Dezember1991
Katar5. Januar2005 B5. Juli2005
Kenia23. Februar1999 B23. August1999
Kirgisistan18. September1992 N21. Dezember1991
Kolumbien14. August1995 B14. Februar1996
Komoren21. November1985 B21. Mai1986
Kongo (Brazzaville)10. November1983 B10. Mai1984
Kongo (Kinshasa)12. Dezember2002 B12. Juni2003
Korea (Süd-)15. Januar198215. Juli1982
Kroatien11. Mai1992 N8. Oktober1991
Kuba23. Juni1999 B23. Dezember1999
Kuwait17. Januar1985 B17. Juli1985
Laos18. November198018. Mai1981
Lesotho20. Mai1994 B20. November1994
Lettland24. Dezember1991 B24. Juni1992
Libanon23. Juli1997 B23. Januar1998
Liberia30. Juni1988 B30. Dezember1988
Libyen7. Juni1978 B7. Dezember1978
Liechtenstein*10. August198910. Februar1990
Litauen13. Juli2000 B13. Januar2001
Luxemburg29. August198928. Februar1990
Madagaskar8. Mai19928. November1992
Malawi7. Oktober1991 B7. April1992
Malediven3. September1991 B3. März1992
Mali8. Februar1989 B8. August1989
Malta*17. April1989 B17. Oktober1989
Marokko3. Juni20113. Dezember2011
Mauretanien14. März1980 B14. September1980
Mauritius*22. März1982 B22. September1982
Mikronesien19. September1995 B19. März1996
Moldau24. Mai1993 B24. November1993
Monaco7. Januar2000 B7. Juli2000
Mongolei6. Dezember19956. Juni1996
Mosambik12. November2002 B12. Mai2003
Namibia18. Oktober1983 B18. April1984
Nauru27. Juni2006 B27. Dezember2006
Neuseelandc8. Februar19888. August1988
Cook-Inseln7. Mai2002 B7. November2002
Nicaragua19. Juli199919. Januar2000
Niederlande26. Juni198726. Dezember1987
Aruba26. Juni198726. Dezember1987
Curaçao26. Juni198726. Dezember1987
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
26. Juni198726. Dezember1987
Sint Maarten26. Juni198726. Dezember1987
Niger8. Juni19798. Dezember1979
Nigeria10. Oktober1988 B10. April1989
Nordmazedonien1. September1993 N8. September1991
Norwegen14. Dezember198114. Juni1982
Oman29. März1984 B29. September1984
Österreich*13. August198213. Februar1983
Palästina4. Januar2015 B4. Juli2015
Palau25. Juni1996 B25. Dezember1996
Panama18. September199518. März1996
Paraguay30. November1990 B30. Mai1991
Peru14. Juli198914. Januar1990
Philippinen11. Dezember1986 B11. Juni1987
Polen23. Oktober199123. April1992
Portugal27. Mai199227. November1992
Ruanda19. November1984 B19. Mai1985
Rumänien21. Juni199021. Dezember1990
Russland29. September198929. März1990
Salomoninseln19. September1988 B19. März1989
Sambia4. Mai1995 B4. November1995
Samoa23. August1984 B23. Februar1985
San Marino5. April19945. Oktober1994
São Tomé und Príncipe5. Juli1996 B5. Januar1997
Saudi-Arabien28. November2001 B28. Mai2002
Schweden31. August197929. Februar1980
Schweiz17. Februar198217. August1982
Senegal7. Mai19857. November1985
Serbien16. Oktober2001 N27. April1992
Seychellen8. November1984 B8. Mai1985
Sierra Leone21. Oktober1986 B21. April1987
Simbabwe19. Oktober1992 B19. April1993
Slowakei2. April1993 N1. Januar1993
Slowenien26. März1992 N25. Juni1991
Spanien21. April198921. Oktober1989
St. Kitts und Nevis14. Februar1986 B14. August1986
St. Lucia7. Oktober1982 B7. April1983
St. Vincent und die Grenadinen8. April1983 B8. Oktober1983
Südafrika21. November1995 B21. Mai1996
Sudan13. Juli2006 B13. Januar2007
Südsudan25. Januar2013 B25. Januar2013
Suriname16. Dezember1985 B16. Juni1986
Tadschikistan13. Januar1993 N21. Dezember1991
Tansania15. Februar1983 B15. August1983
Timor-Leste12. April2005 B12. Oktober2005
Togo21. Juni198421. Dezember1984
Tonga20. Januar2003 B20. Juli2003
Trinidad und Tobago20. Juli2001 B20. Januar2002
Tschad17. Januar1997 B17. Juli1997
Tschechische Republik5. Februar1993 N1. Januar1993
Tunesien9. August19799. Februar1980
Turkmenistan10. April1992 N26. Dezember1991
Uganda13. März1991 B13. September1991
Ukraine25. Januar199025. Juli1990
Ungarn12. April198912. Oktober1989
Uruguay13. Dezember1985 B13. Juni1986
Usbekistan8. Oktober1993 B8. April1994
Vanuatu28. Februar1985 B28. August1985
Venezuela23. Juli1998 B23. Januar1999
Vereinigte Arabische Emirate9. März1983 B9. September1983
Vereinigtes Königreich28. Januar199828. Juli1998
Akrotiri und Dhekelia2. Juli20022. Januar2003
Anguilla2. Juli20022. Januar2003
Bermudas2. Juli20022. Januar2003
Britische Jungferninseln2. Juli20022. Januar2003
Britisches Antarktis-Territorium2. Juli20022. Januar2003
Britisches Territorium im
Indischen Ozean
2. Juli20022. Januar2003
Falklandinseln2. Juli20022. Januar2003
Guernsey15. Juni201115. Dezember2011
Insel Man15. Juni201115. Dezember2011
Jersey7. Januar20137. Juli2013
Kaimaninseln2. Juli20022. Januar2003
Montserrat2. Juli20022. Januar2003
Pitcairn-Inseln (Ducie,
Oeno, Henderson und Pitcairn)
2. Juli20022. Januar2003
St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und Tristan
da Cunha)
2. Juli20022. Januar2003
Südgeorgien und Südliche
Sandwichinseln
2. Juli20022. Januar2003
Turks- und Caicosinseln2. Juli20022. Januar2003
Zentralafrikanische Republik17. Juli1984 B17. Januar1985
Zypern18. März1996 B18. September1996
* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen Texte können auf der Internetseite des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA):
www.eda.admin.ch/> Politique extérieure > Droit international public > Traités internationaux > Dépositaire > Protection des victimes de la guerre eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 14. April 1999 ist das Protokoll seit dem 1. Juli 1997 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Hongkong anwendbar.
b Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 31. Mai 1999 ist das Protokoll seit dem 20. Dez. 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.
c Das Protokoll gilt nicht für Niue und Tokelau.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 Bst.b des BB vom 9. Okt. 1981 (SR 518.52 )

  2. SR 0.518.12 , 0.518.23 , 0.518.42 , 0.518.51

  3. SR 0.518.521

  4. SR 0.518.521

  5. SR 0.520.3

  6. SR 0.120

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